Krankenkasse muss Kosten für Hautstraffung bei Lipödem-Patientin erstatten
Die Klägerin nimmt die beklagte Krankenversicherung auf Erstattung von Behandlungskosten für eine Liposuktion (Fettabsaugung) sowie eine Hauptlappenreduktion in Anspruch. Die Beklagte lehnte vor der Behandlung die Kostenerstattung vollständig ab und verwies darauf, dass es sich lediglich um eine kosmetische Operation handele. Die Klägerin ließ die Behandlung dennoch in einer Privatklinik vornehmen. Von den der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von rund 9.800 Euro übernahm die Beklagte - unter Berücksichtigung gebührenrechtlicher Einwendungen - Teile der Kosten der Fettabsaugung in Höhe von rund 1.400 Euro. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der verbleibenden Kosten insbesondere auch für die Hautstraffung in Höhe von rund 8.400 Euro. Das Landgericht gab der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe weiterer rund 440 Euro statt.
OLG bejaht medizinische Notwendigkeit der Hautstraffung
Auf die hiergegen gerichtete Berufung verurteilte der zuständige 3. Zivilsenat des OLG die Beklagte zur Zahlung von rund 1.400 Euro (neben den vorprozessual gezahlten 1.400 Euro). Die Beklagte habe als Versicherin die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen einer Krankheit zu erstatten, führte er zur Begründung aus. Bei der Klägerin habe eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen in Form eines Lipödems vorgelegen. Unstreitig habe es sich bei der Fettabsaugung auch um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung gehandelt. Aber auch die erfolgte Hautstraffung sei hier als medizinisch notwendig anzusehen. Maßgeblich sei dabei nicht die Ansicht des Versicherungsnehmers oder des behandelnden Arztes. Es gelte allein ein objektiver Maßstab. Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung liege demnach jedenfalls dann vor, wenn es „nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar gewesen sei, sie als medizinisch notwendig anzusehen", vertiefte der Senat. Hier habe der Sachverständige unter Berücksichtigung der Bilder der Klägerin und ihrer spezifischen Situation überzeugend und in sich stimmig diese Notwendigkeit bejaht. Dabei habe er u.a. berücksichtigt, dass die Klägerin auf den Rollator bzw. auf den Rollstuhl angewiesen sei. Beides seien Fortbewegungen, bei denen man gezwungen sei, die Arme eng am Körper zu führen. Es komme in diesen Fällen leicht zu Reizungen der Falten, die sich am Ellenbogengelenk innen und im Bereich der Achsel bildeten. Auch ohne konkrete Feststellung von Reizungen - in Ermangelung einer Dokumentation - liege damit eine medizinische Indikation vor.
Teilweise Kürzung der abgerechneten Positionen
Der Höhe nach seien einige abgerechnete Positionen indes nicht zu erstatten, da sie nicht mit dem Operationsbericht in Übereinstimmung stünden. Teilweise sei auch die Faktorerhöhung nicht nachvollziehbar.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Hinweis: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 13.2.2026, 3 U 99/25; Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 22.7.2025, 2-30 O 3/22
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