Telemedizin im Ausland auf Kassenkosten bleibt die Ausnahme
Ausgangspunkt war das Eilverfahren einer 45-jährigen Frau, bei der im Herbst 2023 in Brasilien eine Lepra-Erkrankung diagnostiziert wurde. Sie hatte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine mit Medikamenten und später per Telemedizin durchgeführte Behandlung durch brasilianische Ärzte samt Reisekosten beantragt. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, weil mit Brasilien keine zwischenstaatliche Regelung auf dem Gebiet der Sozialversicherung vereinbart worden sei und ihr Anspruch auf Krankenbehandung während ihres Aufenthalts in Brasilien ruhe. Überdies sei eine fachgerechte Behandlung in deutschen tropenmedizinischen Instituten gewährleistet. Nach Ablehnung eines ersten Eilantrages auf die vollständige Kostenübernahme (im Januar 2026) verpflichtete das Sozialgericht (SG) in einem zweiten Verfahren die Krankenkasse im April 2026 lediglich zur vorläufigen Übernahme der Kosten für eine telemedizinische konsularische Beurteilung durch brasilianische Ärzte, weil die Kosten gering seien und diese Beurteilung Grundlage für die weitere Behandlung durch deutsche Ärzte bilde. Den weitergehenden Eilantrag lehnte das SG ab.
LSG: Behandlung in Deutschland zumutbar
Auf die Beschwerde der Krankenkasse hat das LSG die Eilentscheidung des SG aufgehoben und die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein Anspruch auf Krankenbehandlung, zu der auch telemedizinische Leistungen zählten, grundsätzlich nur innerhalb des Leistungskatalogs der GKV in Deutschland bestehe. Im Ausland könnten telemedizinische Leistungen nur im Ausnahmefall unter den Voraussetzungen des § 18 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Anspruch genommen werden – also dann, wenn eine Behandlung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nur außerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) möglich sei. Diese Voraussetzungen habe die Versicherte nicht glaubhaft gemacht. Eine Lepra-Erkrankung sei bereits nicht hinreichend sicher festgestellt, weil weder ein Tropeninstitut noch ein Bundeswehrkrankenhaus die Verdachtsdiagnose bestätigt hätten. Eine Behandlung sei auch nicht nur außerhalb der EG bzw. des EWR möglich, was eine echte Versorgungslücke in Deutschland voraussetze. Tropenerkrankungen seien in deutschen tropenmedizinischen Instituten behandelbar. Die Versicherte habe auch nicht dargelegt, warum telemedizinische Konsulationen in Brasilien für die in Deutschland durchführbare Behandlung zwingend notwendig seien. Für eine notstandsähnliche Situation, in der Versicherte nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssten, gebe es keine Anhaltspunkte. Eine medikamentöse Therapie sei auch vor Ort durchführbar.
Hinweis: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 9.6.2026, L 16 KR 221/26 B ER
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