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Künstlersozialabgabe

Kai Mühlenbrock
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Zusammenfassung

 
Begriff

Für (fast alle) Unternehmen besteht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine gesetzliche Meldepflicht, wenn die Tatbestandsmerkmale des KSVG erfüllt sind. Abgabepflichtige Unternehmen werden durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung und durch die Künstlersozialkasse überwacht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Melde-, Abgabe- und Zahlungsverpflichtungen ergeben sich aus den §§ 23 ff. KSVG sowie aus den Vorschriften des KSAStabG (Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes).

1 Melde- und Zahlungspflicht

Die Künstlersozialkasse (KSK) und die Deutsche Rentenversicherung stellen in einem 2-stufigen Verfahren zunächst die Abgabepflicht dem Grunde nach fest. Anhand eines vom abgabepflichtigen Unternehmen zu erstellenden Meldebogens über die Höhe der an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlten abgabepflichtigen Entgelte werden innerhalb der Verjährungsfristen die Künstlersozialabgaben für die vorangegangenen 5 Kalenderjahre und die Höhe der laufenden Vorauszahlungen festgesetzt.

Entsprechend einem das gesamte Sozialversicherungsrecht beherrschenden Grundsatz, gilt auch im Bereich des KSVG, dass die Abgabepflicht eintritt, sobald die hierfür normierten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auf das Wissen der abgabepflichtigen Unternehmen kommt es nicht an. Im Übrigen wurde vor und nach dem Inkrafttreten des KSVG in allen Medien ausführlich über dessen Regelungen berichtet, sodass die Betroffenen zumindest die Möglichkeit gehabt hätten, sich darüber zu informieren.[1]

Im weiteren Verlauf müssen die an Künstler/Publizisten im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Entgelte spätestens bis zum 31. März des Folgejahres – unter Verwendung eines entsprechenden Meldebogens – der Künstlersozialkasse gemeldet werden.

 
Praxis-Tipp

Ele...

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