Zusammenfassung

 
Begriff

Für (fast alle) Unternehmen besteht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine gesetzliche Meldepflicht, wenn die Tatbestandsmerkmale des KSVG erfüllt sind. Abgabepflichtige Unternehmen werden durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung und durch die Künstlersozialkasse überwacht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Melde-, Abgabe- und Zahlungsverpflichtungen ergeben sich aus den §§ 23 ff. KSVG sowie aus den Vorschriften des KSAStabG (Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes).

1 Melde- und Zahlungspflicht

Die Künstlersozialkasse (KSK) und die Deutsche Rentenversicherung stellen in einem 2-stufigen Verfahren zunächst die Abgabepflicht dem Grunde nach fest. Anhand eines vom abgabepflichtigen Unternehmen zu erstellenden Meldebogens über die Höhe der an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlten abgabepflichtigen Entgelte werden innerhalb der Verjährungsfristen die Künstlersozialabgaben für die vorangegangenen 5 Kalenderjahre und die Höhe der laufenden Vorauszahlungen festgesetzt.

Entsprechend einem das gesamte Sozialversicherungsrecht beherrschenden Grundsatz, gilt auch im Bereich des KSVG, dass die Abgabepflicht eintritt, sobald die hierfür normierten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auf das Wissen der abgabepflichtigen Unternehmen kommt es nicht an. Im Übrigen wurde vor und nach dem Inkrafttreten des KSVG in allen Medien ausführlich über dessen Regelungen berichtet, sodass die Betroffenen zumindest die Möglichkeit gehabt hätten, sich darüber zu informieren.[1]

Im weiteren Verlauf müssen die an Künstler/Publizisten im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Entgelte spätestens bis zum 31. März des Folgejahres – unter Verwendung eines entsprechenden Meldebogens – der Künstlersozialkasse gemeldet werden.

 
Praxis-Tipp

Elektronische Meldung

Unternehmen können alternativ zum Meldebogen eine elektronische Meldevariante wählen. Die Künstlersozialkasse bietet dieses Onlinemeldeverfahren unter www.kuenstlersozialkasse.de (Unternehmen und Verwerter/Onlinemeldeverfahren) an. Dazu muss im Unternehmen ein Kartenlesegerät ebenso vorhanden sein, wie eine Signaturkarte mit qualifizierter elektronischer Signatur. Nur so lassen sich die Vordrucke digital signieren und rechtskräftig an die KSK versenden.

Schätzung bei fehlender Entgeltmeldung

Erstattet das abgabepflichtige Unternehmen die Meldung trotz Aufforderung entweder der Künstlersozialkasse oder eines Trägers der Deutschen Rentenversicherung

  • nicht,
  • nicht rechtzeitig,
  • falsch oder
  • unvollständig,

nehmen die Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung eine Schätzung vor.

Schätzungen nach den jeweiligen Durchschnittswerten der jeweiligen Branche des einzuschätzenden Unternehmens werden von der Rechtsprechung nicht beanstandet.[2]

Eine Schätzung im Rahmen der Betriebsprüfung ist nicht zu beanstanden.[3]

Ersatzweise kann ein Bußgeld im Einzelfall bis 50.000 EUR festgesetzt werden.

[1] LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 5.4.1991, L 4 Kr 37/90.
[3] SG Konstanz, Urteil v. 29.9.1995, S 2 Kr 894/94.

2 Abgabebescheide

Abgabebescheide sind Verwaltungsakte, die für die Vergangenheit zu Ungunsten des abgabepflichtigen Unternehmens immer dann geändert werden können, wenn

  • sie auf dessen falschen Angaben beruhen oder
  • sich die von der Künstlersozialkasse vorgenommene Schätzung des Entgeltes (s. o.) als unrichtig erweist.[1]
 
Achtung

Korrektur des Abgabebescheids

Die Korrektur eines Abgabebescheids ist – im Unterschied zu anderen Verwaltungsakten[2] – nicht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sondern immer zulässig.

Monatliche Vorauszahlungen

Die abgabepflichtigen Unternehmen haben für das jeweils laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen auf die zu zahlenden Künstlersozialabgaben zu leisten.

Die monatlichen Vorauszahlungen bemessen sich ab dem 1.3. eines Kalenderjahres einerseits nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Künstlersozialabgabesatz (Vorauszahlungen für 2024: 5,0 %). Andererseits bemessen sie sich nach 1/12 der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr (Vorauszahlungen für 2024: Meldung des Unternehmens für 2023 oder Betriebsprüfungsergebnis 2023). Für die beiden ersten Monate des Kalenderjahres sind die Vorauszahlungen in Höhe des Betrags (weiter) zu leisten, der für den Dezember des Vorjahres zu zahlen war (Januar und Februar 2024 geleistete Vorauszahlung, die im Dezember 2023 betragsmäßig galt).

Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird dem Unternehmen von der KSK mitgeteilt.

 
Praxis-Beispiel

Monatliche Vorauszahlungen

Ein abgabepflichtiges Unternehmen meldet (rechtzeitig zum 31.3.2024) der KSK für das Kalenderjahr 2023 eine Entgeltsumme von 36.000 EUR.

Ergebnis: Bemessungsgrundlage für die monatlichen Vorauszahlungen für März bis Dezember 2024 ist jeweils 1/12 der für 2023 gemeldeten Entgelte, also 1/12 von 36.000 EUR = 3.000 EUR. Die Multiplikation der auf einen Monat entfallenden Entgeltsumme i. H. v. 3.000 EUR mit dem für 2024 geltenden Künstlersozialabgabesatz...

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