Abgabebescheide sind Verwaltungsakte, die für die Vergangenheit zu Ungunsten des abgabepflichtigen Unternehmens immer dann geändert werden können, wenn

  • sie auf dessen falschen Angaben beruhen oder
  • sich die von der Künstlersozialkasse vorgenommene Schätzung des Entgeltes (s. o.) als unrichtig erweist.[1]
 
Achtung

Korrektur des Abgabebescheids

Die Korrektur eines Abgabebescheids ist – im Unterschied zu anderen Verwaltungsakten[2] – nicht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sondern immer zulässig.

Monatliche Vorauszahlungen

Die abgabepflichtigen Unternehmen haben für das jeweils laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen auf die zu zahlenden Künstlersozialabgaben zu leisten.

Die monatlichen Vorauszahlungen bemessen sich ab dem 1.3. eines Kalenderjahres einerseits nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Künstlersozialabgabesatz (Vorauszahlungen für 2024: 5,0 %). Andererseits bemessen sie sich nach 1/12 der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr (Vorauszahlungen für 2024: Meldung des Unternehmens für 2023 oder Betriebsprüfungsergebnis 2023). Für die beiden ersten Monate des Kalenderjahres sind die Vorauszahlungen in Höhe des Betrags (weiter) zu leisten, der für den Dezember des Vorjahres zu zahlen war (Januar und Februar 2024 geleistete Vorauszahlung, die im Dezember 2023 betragsmäßig galt).

Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird dem Unternehmen von der KSK mitgeteilt.

 
Praxis-Beispiel

Monatliche Vorauszahlungen

Ein abgabepflichtiges Unternehmen meldet (rechtzeitig zum 31.3.2024) der KSK für das Kalenderjahr 2023 eine Entgeltsumme von 36.000 EUR.

Ergebnis: Bemessungsgrundlage für die monatlichen Vorauszahlungen für März bis Dezember 2024 ist jeweils 1/12 der für 2023 gemeldeten Entgelte, also 1/12 von 36.000 EUR = 3.000 EUR. Die Multiplikation der auf einen Monat entfallenden Entgeltsumme i. H. v. 3.000 EUR mit dem für 2024 geltenden Künstlersozialabgabesatz von 5,0 % ergibt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen, die für die Zeit von März 2024 bis Dezember 2024 jeweils zu zahlen sind (= 150 EUR). Dieser Betrag wird dann auch für die Monate Januar und Februar 2025 zu zahlen sein. Ab März 2025 werden dann die vom Unternehmen für 2024 gemeldeten Entgelte, multipliziert mit dem für 2025 geltenden Künstlersozialabgabesatz, die Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen von März bis Dezember 2025 bilden.

Überzahlungen oder Fehlbeträge werden mit der jährlich von der KSK durchzuführenden Abrechnung ausgeglichen.[3]

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, auf Antrag bei der Künstlersozialkasse die Höhe der Vorauszahlungen herabzusetzen, wenn der abgabepflichtige Unternehmer glaubhaft macht, dass im laufenden Kalenderjahr weniger abgabepflichtige Entgelte an Künstler/Publizisten gezahlt werden als im Vorjahr.

 
Hinweis

Vorauszahlung bei Beträgen bis 40 EUR/Monat

Die Vorauszahlungspflicht entfällt gänzlich bei einem Betrag von bis zu 40 EUR monatlich.[4]

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