Keine KSA für Kunstprojekt im Münsteraner Bahnhofsviertel

Die Eigentümer des Bahnhofsviertels in Münster müssen für das Kunstprojekt "Schaltschränke" keine Künstlersozialabgabe zahlen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der durchführende Verein nicht abgabepflichtig ist.

Es bleibt dabei: Die Eigentümer und Geschäftsinhaber des Bahnhofsviertels in Münster müssen keine Abgabe an die Künstlersozialversicherung für das von ihnen in Auftrag gegebene Projekt „Schaltschränke“ entrichten. Seit 2013 scheinen gleich mehrere Monde im Bahnhofsviertel in Münster. Wo früher triste, graue Schaltkästen standen, findet man seither die im Auftrag des ISG Bahnhofsviertel Münster e.V. von dem Frankfurter Künstler Tobias Rehberger gestalteten farbenfrohen Installationen "The Moon of Alabama".

DRV fordert Abgaben zur Künstlersozialversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung

Ausgehend von den Gesamtkosten i.H.v. rund 500.000 Euro verlangte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) nach einer im Jahr 2017 durchgeführten Betriebsprüfung die Zahlung von rund 18.000 Euro an die Künstlersozialversicherung, da der Verein Kunst verwerte und damit Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit betreibe.

Wer muss die Künstlersozialabgabe bezahlen?

Die Künstlersozialabgabe muss u.a. auch von Unternehmen entrichtet werden, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, wenn sie regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung).

In unserem Top-Thema "Künstlersozialabgabe" erhalten Sie alle wichtigen Informationen zu diesem Thema.

Sozialgerichte: Keine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung

Der Verein klagte erfolgreich vor dem SG Münster (S 14 BA 32/18). Dieses verneinte in seinem Urteil vom 11.7.2019 im konkreten Einzelfall die die Abgabepflicht. Der Verein vergebe nur gelegentlich Aufträge an Künstler und sei kein professioneller Kunstvermarkter. Durch das Projekt „Schaltschränke“ sei der Verein nicht werbend für sich oder seine Mitglieder tätig geworden. So fehlten etwa Hinweisschilder oder Stifter-Tafeln an den Objekten. Als mittelbare Werbung scheide auch die - damals nicht nur positive - Medienberichterstattung aus. Die DRV hat ihre gegen das Urteil gerichtete Berufung (L 8 BA 192/19) jetzt zurückgenommen, nachdem der 8. Senat ihr einen ausführlichen Hinweis zur Rechtslage erteilt hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

LSG Nordrhein-Westfalen