Überblick: Änderungen beim Statusfeststellungsverfahren

Sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer nicht darüber im Klaren, ob die vereinbarte Tätigkeit als selbstständig oder als abhängig anzusehen ist, kann eine Klärung durch eine Anfrage bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Zum 1. April 2022 treten vielfältige Änderungen bei diesem Verfahren in Kraft.

Grundlage der Änderungen beim Statusfeststellungsverfahren bildet das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, Seite 2970).

Abgrenzung der Tätigkeit

Die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung kann insbesondere bei von den Beteiligten als selbstständig angelegten Tätigkeiten, die eine enge Einbindung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers vorsehen, mit Schwierigkeiten verbunden sein. Dies gilt auch bei neuen Arbeits- und Erwerbsformen. 

Statusfeststellungsverfahren schützt vor Beitragsnachforderungen

Das Statusfeststellungsverfahren schützt Erwerbstätige und ihre Auftraggeber vor den Risiken einer falschen Statuseinschätzung. Wird eine Tätigkeit von den Beteiligten als selbstständige Tätigkeit behandelt, führt eine abweichende Feststellung im Rahmen einer Betriebsprüfung zu Beitragsnachforderungen für den Auftraggeber. 

Überblick über die Änderungen

Die Änderungen beim Statusfeststellungsverfahren sollen dazu dienen, Rechts- und Planungssicherheit für alle Vertragsbeteiligten früher, einfacher und schneller als bisher herzustellen.

Die neue Rechtslage sieht gegenüber der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung folgende Änderungen vor:

  • Das Verfahren entscheidet zukünftig über den Erwerbsstatus als Teil einer möglichen Sozialversicherungspflicht und nicht mehr über die Versicherungspflicht. Es wird also festgestellt, ob es sich um eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt.
  • Die Beurteilung erstreckt sich zukünftig auf das gesamte Auftragsverhältnis. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht, wird im Falle des Vorliegens einer Beschäftigung auch festgestellt, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Auftraggeber oder dem Dritten besteht.
  • Zukünftig kann die Entscheidung auf Antrag auch vor Beginn der Tätigkeit getroffen werden (Prognoseentscheidung).
  • Ferner ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Gruppenfeststellung möglich. Dadurch entfallen vielfache Einzelentscheidungen in gleichgelagerten Sachverhalten.