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Statusfeststellungsverfahren

Beurteilung des gesamten Auftragsverhältnisses in Dreiecksbeziehungen


Fremdpersonal: Beurteilung des gesamten Auftragsverhältnisses

Bei einem Einsatz von Fremdpersonal in Unternehmen kommt es häufig zur Beteiligung von mehr als zwei Parteien. Dies geschieht zum Beispiel, wenn ein Dienstleister (Auftraggeber) dem Unternehmen (Dritter) einen Auftragnehmer zur Verfügung stellt. In solchen Dreiecksverhältnissen hat die DRV Bund im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens die Kompetenz, eine Tätigkeit umfassend und nicht nur begrenzt auf jeweils ein Rechtsverhältnis zu beurteilen.

Bei der Beteiligung von mehr als zwei Parteien sind für die Beurteilung des Erwerbsstatus die Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie zwischen Auftraggeber und dem Dritten zu berücksichtigen. 

Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, kann die Clearingstelle bei Vorliegen einer Beschäftigung feststellen, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten in diesem Sinne ebenfalls eine Entscheidung beantragen. In der Folge sind dann auch die Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung zu beachten.

Feststellung des Erwerbsstatus: nicht nur vertragliche Regelungen maßgeblich 

Aus der Rechtsprechung des BSG ergibt sich, dass für die Feststellung des Erwerbsstatus nicht nur die vertraglichen Abmachungen zwischen  Auftraggeber und Auftragnehmer zu beachten sind, sondern sämtliche Rechtsbeziehungen, die die Tätigkeit des Auftragnehmers ausmachen. Das betrifft auch die Rechtsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber. 

Statusfeststellungsverfahren: Keine Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung durch Dritte möglich

Dritte in einem Auftragsverhältnis können beim Statusfeststellungsverfahren keine Prognoseentscheidung und keine Gruppenfeststellung beantragen. 

Statusfeststellungsverfahren: zeitliche Befristung der Regelungen

Der Gesetzgeber hat für einen Großteil der Änderungen, die zum 1. April 2022 in Kraft getreten sind und in diesem Top-Thema aufgegriffen wurden, festgelegt, dass die Regelungen zum 30. Juni 2027 wieder außer Kraft treten. Das betrifft unter anderem

  • die Beurteilung des gesamten Auftragsverhältnis in einem Dreiecksverhältnis,
  • die Prognoseentscheidung und
  • die Gruppenfeststellung.

Die DRV Bund hatte dem Bundesministerium bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Punkte vorzulegen. In Abhängigkeit von den Erfahrungen könnten die Regelungen dann durch eine weitere gesetzliche Änderung auch über den 30. Juni 2027 hinaus gelten.

Aus dem Bericht geht hervor, dass die DRV Bund empfiehlt, die Prognoseentscheidung und die Feststellung des Erwerbsstatus in Dreiecksverhältnissen beizubehalten. Sie spricht sich aber aufgrund geringer Fallzahlen und einer eingeschränkten Datenlage gegen die Beibehaltung der Gruppenfeststellung aus. 


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