Statusfeststellung: Beurteilung des Erwerbsstatus

Ab 1. April 2022 erfolgt im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens eine Entscheidung über den Erwerbsstatus und nicht mehr die Beurteilung der Versicherungspflicht. Dies bedeutet, dass festgestellt wird, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt.

Bisher kann im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nicht über das Vorliegen einer Beschäftigung isoliert entschieden werden. Es ist immer über die Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen zu entscheiden. Dadurch sind bei der Antragstellung weitere Angaben erforderlich, die für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, gar nicht von Bedeutung sind (zum Beispiel detaillierte Angaben zum Entgelt für die Beurteilung, ob gegebenenfalls Krankenversicherungsfreiheit als höherverdienender Arbeitnehmender besteht).

Die sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer selbstständigen Tätigkeit, wie zum Beispiel eine Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI, werden dagegen nicht festgestellt. Die Beteiligten wollen hingegen nur eine Entscheidung über den Erwerbsstatus.

Entscheidung über den Erwerbsstatus

Die bisherige Regelung sieht ab 1. April 2022 eine Entscheidung über den Erwerbsstatus und nicht mehr die Beurteilung der Versicherungspflicht vor. Dies bedeutet, dass festgestellt wird, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt. Weiterhin bezieht sich die Feststellung auf ein konkretes Rechtsverhältnis.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Dieses Anhörungsverfahren entfällt, wenn die DRV Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

Zusätzliche Entscheidung über Versicherungspflicht erheblich 

Liegt eine abhängige und damit grundsätzlich versicherungspflichtige Beschäftigung vor, nimmt der Arbeitgeber die erforderlichen Meldungen vor. Eine gesonderte Feststellung der Versicherungspflicht durch die Einzugsstelle oder im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die DRV Bund ist nur in besonderen Sachverhalten erforderlich. Dies gilt zum Beispiel für die Klärung, ob in der Krankenversicherung gegebenenfalls Versicherungsfreiheit als höherverdienender Arbeitnehmer besteht oder ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Für Feststellungen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ist dann die Minijob-Zentrale zuständig.

Die Beantragung eines Statusfeststellungsverfahrens bleibt weiterhin ausgeschlossen, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung eingeleitet hat.

Wirkung der Entscheidung der DRV Bund

Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht aufgrund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der DRV Bund im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere soweit die Versicherungspflicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitsförderung ist (leistungsrechtliche Bindung). 

Sonderregelung zu Beginn der Versicherungspflicht bleibt bestehen

Eine mögliche Versicherungspflicht, die sich aus der Feststellung einer Beschäftigung ergibt, tritt unter folgenden Voraussetzungen weiterhin erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der DRV Bund ein:

  • Der oder die Beschäftigte stimmt dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht zu und
  • er oder sie hat für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. 

Die DRV Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Wird eine selbstständige Tätigkeit festgestellt, treten sozialversicherungsrechtliche Folgen dagegen bereits ab dem Zeitpunkt ein, der nach dem materiellen Recht maßgeblich ist.