Arbeitnehmerbegriff

Was Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne ausmacht


Der Arbeitnehmer-Begriff: Definition und Abgrenzung

Der DFB setzt seine Schiedsrichter im Profifußball üblicherweise als Selbstständige ein. In einer aktuellen Entscheidung hat das LAG Köln jedoch festgestellt, dass zwischen dem DFB und einem Schiedsrichterassistent ein Arbeitsverhältnis besteht. Was ist wesentlich für die Arbeitnehmereigenschaft?

Beim Deutschen Fußball-Bund (DFB) werden Referees üblicherweise als Selbstständige tätig – ohne Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Sozialabgaben. Das LAG Hessen bestätigte im Fall des früheren Schiedsrichters Malte Dittrich, dass Schiedsrichter nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig werden, also keine Arbeitnehmenden sind.

Anders fiel jetzt eine Entscheidung des LAG Köln aus. Im Fall eines 28-jährigen Schiedsrichterassistenten waren die Richter der Auffassung, dass zwischen ihm und dem DFB ein Arbeitsverhältnis besteht. Ausschlaggebend war die persönliche Abhängigkeit vom Verband. Anlass für einen Überblick zum Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsrecht.

Definition der Arbeitnehmereigenschaft

Unabhängig vom konkreten Fall des DFB wird ein Arbeitnehmer nach § 611a Abs. 1 BGB durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (Satz 1). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen (Satz 2). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (Satz 3). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (Satz 4). Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (Satz 5). Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (Satz 6).

Arbeitsrecht: Weisungsrecht als Abgrenzungskriterium

Letztlich ist für die arbeitsrechtliche Unterscheidung zwischen Arbeitsverhältnis und Selbstständigkeit – wie auch im Fall der Profi-Schiedsrichterassistenten – der Grad der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitenden ein wesentlicher Faktor. Arbeitnehmer ist, wer seine Arbeit im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen hat. Der Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht, vor allem bezüglich der Fragen wann, wie lange und wo der Arbeitnehmer seine Leistung zu erbringen hat. Letztlich sind das alles einzelne – meist jedoch nicht die einzig entscheidenden – Kennzeichen dafür, dass der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Wer Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ist, entscheidet sich dennoch immer im konkreten Einzelfall.

Nach überwiegender Auffassung haben sogenannte Crowdworker, die für eine Internetplattform tätig werden, keinen Arbeitnehmerstatus, sondern werden als Selbstständige tätig. Das BAG stellte in in einem wichtigen Urteil aber fest: Zwischen Internetplattformbetreiber und Crowdworker kann durchaus ein Arbeitsverhältnis zustande kommen.

Auch für das LAG Köln war in der Gesamtschau eine persönliche Abhängigkeit gegeben. Das machte das Gericht daran fest, dass Schiedsrichter verpflichtet seien, Lehrgänge zu besuchen und sich durch sportliches Training fitzuhalten. Damit würde ihnen Pflichten auferlegt, die bis in die private Lebensgestaltung reichen. Als weiteres Argument nannten die Kölner Richter die Schiedsrichterordnung. § 8 Abs. 1 SchO, gibt vor, dass Schiedsrichter eine vom Arbeitgeber vorgegebene Kleidung zu tragen haben.

Selbstständig oder abhängig: Gelebte Zusammenarbeit zählt

Grundsätzlich selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Auch das ist in § 611a BGB geregelt. Allerdings ist das in Zeiten steigender Eigenverantwortung oder auch bei Diensten höherer Art ein zunehmend schwaches Unterscheidungskriterium. Welche Grenzen Arbeitgeber zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit beachten müssen, haben wir in diesem Top-Thema für Sie zusammengefasst.

Insofern ist bei der Bestimmung der persönlichen Abhängigkeit des Mitarbeitenden immer auch die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen. Abstrakte, für alle Beschäftigten geltende Kriterien, lassen sich daher nur schwerlich aufstellen, was eine Einordnung schwierig gestalten kann. Dabei ist – wie meistens bei einer rechtlichen Beurteilung – entscheidend, wie die Parteien das Rechtsverhältnis in der Praxis tatsächlich gestalten und mit Leben füllen. Die Bezeichnung auf dem Papier, beispielsweise als freier Mitarbeiter, ist im Zweifelsfall nicht ausschlaggebend. (Lesetipp: Urteile zu Scheinselbstständigkeit im Überblick). So urteilte das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 15. Juli 2025, Az. 22 Ca 10650/24) kürzlich, dass weder nach dem Vertrag, noch nach der tatsächlichen Durchführung ein weisungsgebundenes, fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis zwischen einer Musikschullehrerin und dem Land Berlin gegeben war.

Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten

Innerhalb der Arbeitnehmergruppe wurde vor allem früher zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden, wobei Arbeitern überwiegend körperliche Arbeiten zugeordnet wurden. Diese Differenzierung dürfte heutzutage stetig unwichtiger werden. Soweit einzelne Gesetze jedoch noch unterscheiden, bieten sie keine Definition des Arbeitnehmerbegriffs, sondern untergliedern lediglich Arbeitnehmer in Gruppen.

Seit der Organisationsreform in der Rentenversicherung im Januar 2005 ist die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten auch im Sozialversicherungsrecht aufgehoben. Neben einzelnen Gesetzen ist zum Teil auch in Tarifverträgen eine Differenzierung festgehalten, wobei in diesen Fällen die meist enthaltene Definition der jeweiligen Gruppe heranzuziehen ist.


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