Das Risiko der Scheinselbstständigkeit

Die Scheinselbstständigkeit ist für zahlreiche Selbstständige und Kleinunternehmer ein leidiges Thema. Immer häufiger stellt sich heraus, dass viele Freiberufler in Wirklichkeit scheinselbstständig sind – ohne es überhaupt zu wissen.

In den meisten Fällen müssen dann sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer mit harten rechtlichen und finanziellen Konsequenzen rechnen.

Was bedeutet „Scheinselbstständigkeit“?

Der Begriff „Scheinselbstständigkeit“ bezeichnet ein Arbeitsverhältnis, bei dem der Auftragnehmer formal als selbständig betitelt wird, sich jedoch tatsächlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befindet. Der Auftragnehmer wird zum „Arbeitnehmer“ und müsste als solcher versicherungspflichtig angemeldet werden. Somit müsste der Auftragnehmer de facto als regulär Beschäftigter mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten eingestuft werden. Von dieser Problematik können grundsätzlich alle Selbständigen betroffen sein, die Auftragsarbeiten erledigen. Oft entsteht eine Scheinselbstständigkeit aus Unachtsamkeit, indem der Unternehmer immer mehr Aufgaben an einen Selbstständigen überträgt. In einigen Fällen nehmen Unternehmen eine Scheinselbstständigkeit aber auch bewusst in Kauf, um dadurch finanzielle Vorteile für das Unternehmen zu erlangen.

Wie erkennt man eine Scheinselbstständigkeit?

Eine Scheinselbstständigkeit festzustellen, ist in den meisten Fällen eine Ermessenentscheidung: Es gibt keinen festgelegten Verfahrensablauf, um eine Scheinselbstständigkeit eindeutig zu identifizieren. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto wahrscheinlicher ist das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit. Ein entscheidendes Merkmal für die Feststellung ist, ob sich eine persönliche Abhängigkeit des Auftragnehmers von einem Auftraggeber feststellen lässt. Eine persönliche Abhängigkeit besteht vor allem dann, wenn der Auftragnehmer an Weisungen des Auftraggebers gebunden ist und nicht frei entscheiden kann. Um eine Scheinselbstständigkeit feststellen zu können, sollte man sich folgende Fragen stellen:

  • Handelt der Auftragnehmer frei von Weisungen des Auftraggebers?
  • Kann der Auftragnehmer seine Arbeits- und Urlaubszeiten frei wählen?
  • Ist der Auftragnehmer an keinen Arbeitsplatz gebunden?
  • Hat der Auftragnehmer eine eigene Kundenakquisition?

Auch bei der Arbeit im Homeoffice kann eine Scheinselbstständigkeit vorliegen. Oftmals sind Betroffene der Auffassung, dass sich Heimarbeit und Scheinselbstständigkeit ausschließen, da der Scheinselbstständige zu Hause seine Tätigkeit frei gestalten kann. Allerdings kann auch bei der Arbeit von zu Hause eine abhängige Beschäftigung vorliegen, beispielsweise durch feste Arbeitszeiten, zu denen der Scheinselbstständige sich ein- oder ausloggen muss sowie die Nutzung von Computern und weiterem Zubehör des vermeintlichen Auftraggebers.

Selbstständig oder Arbeitnehmer – Fragebogen an freie Mitarbeiter

In diesem Fragebogen geht es um die Problematik der Scheinselbstständigkeit. Die Angaben macht die betroffene Person selbst. Es lässt sich feststellen, ob es sich tatsächlich um eine selbstständige Tätigkeit oder um eine abhängige Beschäftigung handelt, die grundsätzlich sozialversicherungspflichtig ist.

Mögliche Konsequenzen für Auftraggeber und Auftragnehmer

Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, müssen sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer mit rechtlichen und finanziellen Konsequenzen rechnen. Für den Auftraggeber gelten dann alle Zahlungsverpflichtungen wie für normaler Angestellte. Die Sozialversicherungsbeiträge müssen für bis zu vier Jahre rückwirkend nachgezahlt werden. Außerdem kann das Finanzamt Lohnsteuernachzahlungen ebenfalls rückwirkend für vier Jahre einfordern. Bei einer vorsätzlichen Scheinselbstständigkeit sind Rückzahlungsforderungen für bis zu 30 Jahre möglich sowie Bußgelder und Gefängnisstrafen. Durch das Feststellen der Scheinselbstständigkeit ist die Selbstständigkeit des Auftragnehmers beendet und er erhält nachträglich den Status des Arbeitnehmers. Dadurch wird die Ausweisung der Umsatzsteuer auf den Rechnungen unwirksam, sodass der erfolgte Vorsteuerabzug als unzulässig gilt und die abgezogenen Vorsteuerbeträge berichtigt und zurückgezahlt werden müssen. Der Auftragnehmer erhält durch den Arbeitnehmerstatus zahlreiche Rechte wie Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch oder Lohnfortzahlungsansprüche.

Ein klassisches Beispiel

Ein freiberuflicher kaufmännischer Berater B arbeitet 30 Stunden pro Woche in einem Unternehmen. B nutzt dort die Büroräume und seinen eigenen Laptop. Er hat Zugang zu allen Dateien im Netzwerk. Seine Tätigkeit erfolgt in enger Abstimmung mit dem Geschäftsführer und er muss jeden Monat detailliert über seine Tätigkeit berichten. Er hat keinen anderen Kunden, für den er arbeitet.

Hier handelt es sich eindeutig um eine Scheinselbstständigkeit. Insbesondere ist der Berater B an die Weisungen des Geschäftsführers gebunden und kann nicht frei und eigenständig Entscheidungen treffen.

Schlagworte zum Thema:  Scheinselbständigkeit, Arbeitsrecht