Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung - Was ist zu beachten?

Die Arbeitspraxis von Zeitarbeits- und Entleiherunternehmen ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Doch was bedeutet „Arbeitnehmerüberlassung“ überhaupt konkret? Und wie funktioniert sie?

Die Arbeitnehmerüberlassung stellt für viele Unternehmen eine besondere Form des flexiblen Personaleinsatzes dar. Leiharbeitnehmer können in vielen Bereichen eingesetzt werden und ihr Einsatz beschränkt sich auf einen kurzen begrenzten Zeitraum. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden (Leih-)Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber (Verleiher) temporär einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen. Dabei werden Leiharbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert und unterliegen seinen Weisungen.

Was ist zu beachten?

Möchte ein Arbeitgeber als Verleiher an einen Dritten seine Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen, muss er die gesetzlichen Vorschriften des AÜG beachten. Demnach ist für die Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG eine Erlaubnis erforderlich. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist in § 2 AÜG geregelt. Dementsprechend wird die Erlaubnis dem Arbeitgeber (Verleiher) auf schriftlichen Antrag erteilt. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass zwischenzeitlich keine Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis führen würden. Eine erteilte Erlaubnis wird auf ein Jahr befristet und kann auf Antrag auch verlängert werden. Den Verlängerungsantrag muss der Antragssteller spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres stellen. Dem Arbeitgeber kann eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden, wenn er drei aufeinanderfolgende Jahre lang als Verleiher tätig war. Die Erlaubnis erlischt wieder, wenn der Verleiher von ihr drei Jahre lang keinen Gebrauch gemacht hat.

Selbstständig oder Arbeitnehmer - Fragebogen an freie Mitarbeiter

In diesem Fragebogen geht es um die Problematik der Scheinselbstständigkeit. Die Angaben macht die betroffene Person selbst. Es lässt sich feststellen, ob es sich tatsächlich um eine selbstständige Tätigkeit oder um eine abhängige Beschäftigung handelt, die grundsätzlich sozialversicherungspflichtig ist.

Vertragliche Verhältnisse

Die Überlassung und das Tätigwerden von Leiharbeitnehmern sind nur zulässig, wenn zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher (Arbeitgeber) ein Arbeitsverhältnis besteht. Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird ein „Dreiecksverhältnis“ gebildet. Wird der Leiharbeitnehmer dem Entleiher überlassen, wird er in dessen Unternehmen eingegliedert und führt Tätigkeiten nach dessen Weisungen aus. Das Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Arbeitgeber (Verleiher) besteht jedoch fort. Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. Die Überlassung von Leiharbeitnehmern muss in diesem Vertrag ausdrücklich als „Arbeitnehmerüberlassung“ bezeichnet werden. In dem Vertrag muss der Entleiher angeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche Qualifikationen dafür erforderlich sind. Der Entleiher muss angeben, welche Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten. Dies beinhaltet auch das Arbeitsentgelt.

Überlassungshöchstdauer

Die Überlassung von Arbeitnehmern ist nur bis zu einer Überlassungshöchstdauer zulässig. Diese ist in § 1 Abs. 1b AÜG festgelegt. Demnach darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen. Umgekehrt gilt das Gleiche: Der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Eine insgesamt längere Beschäftigung ist möglich, wenn die Überlassung für mindestens 3 Monate und 1 Tag unterbrochen wird. Eine solche Unterbrechung erfolgt durch die Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Ein Ausfall aufgrund von Krankheit oder Urlaub gilt nicht als Unterbrechung. Abweichende Ausnahmeregelungen der Überlassungshöchstdauer können in einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche festgelegt werden.

Falle: Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Häufig werden Arbeitgeber mit der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung konfrontiert. Bei einer verdeckten bzw. illegalen Arbeitnehmerüberlassung bucht ein Entleiher temporär einen Leiharbeitnehmer von einem Verleiher, jedoch wird der überlassene Arbeitnehmer nicht korrekt abgerechnet und somit kein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen. Zum rechtlichen Schutz des Arbeitnehmers ist dieses Prozedere illegal, sodass Verleiher und Entleiher gesamtschuldnerisch haften.

Beispiel für Arbeitnehmerüberlassung aus der Praxis

Im Unternehmen U fällt die Sekretärin S aufgrund eines Unfalls für 6 Monate aus. Für U ist die Tätigkeit der S unverzichtbar, weshalb er Vertretung V, die bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt ist, für die Dauer des Ausfalls übernehmen möchte. Der Arbeitgeber (Verleiher) von V besitzt die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und setzt mit U (Entleiher) einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auf, der die gesetzlichen Anforderungen der AÜG erfüllt. Die V (Leiharbeitnehmer) wird jetzt für die nächsten 6 Monate von U beschäftigt und in das Unternehmen eingegliedert und muss die fachlichen Weisungen befolgen.