Schiedsrichter sind keine Arbeitnehmer des DFB

Weiterhin gibt es keine angestellten Profi-Schiedsrichter im deutschen Fußballsport, sondern nur selbstständige: Ein ehemaliger Unparteiischer unterlag mit seiner Klage vor dem LAG Hessen. Die Richter entschieden, dass Schiedsrichter nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig werden, also keine Arbeitnehmer sind. 

Die Revolution im deutschen Schiedsrichterwesen bleibt also aus. Was in England, den Niederlanden, Italien und Frankreich der Fall ist, nämlich dass Schiedsrichter fest angestellte Profis und keine Selbstständige sind – wollte der frühere Schiedsrichter Malte Dittrich auch in Deutschland durchsetzen. Über zwei Jahre prozessierte er gegen den Deutschen Fußball-Bund (DFB) und verlor nun in zweiter Instanz. Das LAG Hessen entschied, dass der DFB auch zukünftig seine Referees nicht fest anstellen muss. Sie stehen nach Auffassung des Gerichts in keinem für Arbeitnehmer typischen Abhängigkeitsverhältnis zum Auftraggeber. Eine andere Entscheidung hätte Auswirkungen auf sämtliche Schiedsrichter-Verträge der oberen Ligen gehabt -  inklusive bezahltem Urlaub und Sozialabgaben. 

Der Fall: Sind Schiedsrichter Arbeitnehmer oder Selbstständige?

Der 35-jährige Malte Dittrich aus Bremen war in der Zeit von 2006 bis 2015 für den DFB als Schiedsrichter in der 3. Liga, Schiedsrichter-Assistent in der 2. Bundesliga und als 4. Offizieller in der Bundesliga tätig. Sein Vertrag mit dem Verband wurde insgesamt neun Mal verlängert - bis der DFB im Juni 2015 seinen Vertrag als Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistent nicht verlängerte. 

Daraufhin erhob Dittrich Klage, um feststellen zu lassen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Seine Argumentation: Er sei wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden zu bestimmten Spielen nach einem Dienstplan eingesetzt worden, zudem gebunden durch fachliche und inhaltliche Weisungen. Da er über neun Spielzeiten eingesetzt wurde, habe der DFB seinen Vertrag nicht mehr befristen dürfen. Sein Vertrag gelte somit weiter, sodass er weiter im Profi-Bereich eingesetzt werden müsse.

Schiedsrichter-Verträge sind keine Arbeitsverträge

Das LAG Hessen hatte bei seiner Entscheidung insbesondere zu beurteilen, ob die Tätigkeit des Schiedsrichters eine abhängige Beschäftigung oder vielmehr eine selbstständige Tätigkeit ist. Das Landesarbeitsgericht in Frankfurt folgte in seinem Urteil der Auffassung des DFB und nicht der des ehemalige Unparteiischen und wies die Klage zurück. 

In der Urteilsbegründung wies das Gericht darauf hin, dass es sich bei einem Schiedsrichter-Vertrag, der jeweils für eine Spielsaison geschlossenen wird, nicht um einen Arbeitsvertrag handelt, sondern lediglich um eine Rahmenvereinbarung. Diese Rahmenvereinbarung regele die Bedingungen der – erst im Laufe der Saison – abgeschlossenen Einzelverträge für die Leitung der jeweiligen Spiele.

Befristungsregeln für Arbeitsverträge gelten nicht

Bei der Beurteilung, ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, spielt das Weisungsrecht des Arbeitgebers eine wichtige Rolle.  Ein solches Weisungsrecht konnte das LAG Hessen nicht erkennen: In der als "Rahmenvereinbarung" qualifizierten Vereinbarung des DFB mit seinen Schiedsrichtern sei keine Verpflichtung des Schiedsrichters zu erkennen, bestimmte Spiele zu übernehmen, lautete das Urteil. Der Schiedsrichter könne nach der Rahmenvereinbarung auch ausdrücklich nicht verlangen, dass man ihm Spiele zuweise. 

"Dass das hessische Landesarbeitsgericht unsere Rechtsauffassung in dieser deutlichen Form bestätigt, ist erfreulich", sagte der DFB-Vizepräsident Ronny Zimmermann. Durch das Urteil würden, wie unlängst im Fall des ehemaligen Mainzer Torhüters Heinz Müller, erneut die Besonderheiten im Sport unterstrichen. Das BAG hatte unlängst entschieden, dass befristete Verträge für Profifußballer rechtmäßig sind. 

Im Unterschied zum Fall von Heinz Müller betonte das LAG Hessen im vorliegenden Fall, dass der im Streit stehende Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag sei und daher nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden könne. 

 

Hinweis: Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist nicht zugelassen worden. Damit wird das Urteil rechtskräftig, wenn nicht Nichtzulassungsbeschwerde einlegt und diese vom BAG angenommen wird.

LAG Hessen, Urteil vom 15.03.2018, Az: 9 Sa 1399/16; Vorinstanz: ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.09.2016, Az: 6 Ca 1686/16

dpa
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