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Arbeitnehmer

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Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeitnehmer sind Personen, die im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Legaldefinition des Arbeitsvertrags und damit auch des Arbeitnehmers findet sich in § 611a BGB.

Lohnsteuer: Der Arbeitnehmerbegriff ist geregelt in § 1 LStDV und mittelbar durch § 19 Abs. 1 EStG. Die Verwaltungsanweisungen R 19.0–19.2 LStR sowie H 19.0–19.2 LStH enthalten weitere Informationen.

Sozialversicherung: Die Beschäftigung ist in § 7 Abs. 1 SGB IV geregelt. Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, wer im Dienste eines anderen in persönlicher Abhängigkeit steht. Die Merkmale des arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnisses sind oft ähnlich, aber bei einem arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnis muss es sich nicht zwingend um ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis handeln.

Arbeitsrecht

1 Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne

Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen in persönlicher Abhängigkeit zur Arbeit verpflichtet sind.

Infographic

 
Achtung

Abweichungen arbeitsrechtlicher und steuerrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

Der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff stimmt mit dem steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen nicht immer überein. So sind z. B. Vorstandsmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich keine Arbeitnehmer, steuerrechtlich hingegen schon.

1.1 Legaldefinition in § 611a BGB

Die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Definition des Arbeitnehmers ist im Wesentlichen durch die Regelung des § 611a BGB übernommen worden.[1] Die Vorschrift ist zum 1.4.2017 in Kraft getreten.

Nach der gesetzlichen Regelung wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhän...

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