Honorar-Notärzte auf Rettungswagen nicht mehr erlaubt
Die Richter in Kassel bestätigten ein Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern, das die Beschäftigung als Scheinselbstständigkeit eingestuft hatte (Az: L7R60/12 und B12R19/15B). Im konkreten Fall geht es um den Rettungsdienst des Deutschen Roten Kreuzes im Nordosten.
Notärzte müssen sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden
Nach Angaben des Rechtsvertreters des DRK, BDO Legal, dürfen damit ab sofort in dem Bundesland keine Honorar-Notärzte mehr beschäftigt werden. Sie müssten sozialversicherungspflichtig angestellt werden. Fraglich sei, ob die Ärzte, die den notärztlichen Rettungsdienst bisher neben ihrem eigentlichen Job übernähmen, dazu bereit sind. Auch seien Konflikte mit dem Arbeitszeitgesetz zu befürchten.
SV-Pflicht von Honorarärzten generell auf dem Prüfstand
Der Fachanwalt für Medizinrecht bei BDO Legal, Stephan Porten, sieht bundesweite Konsequenzen aus dem Urteil. Das Bundessozialgericht habe klargemacht, wie es auch in vergleichbaren Fällen entscheiden würde, sagte er. «Es muss jetzt davon ausgegangen werden, dass die Sozialversicherungsträger die Entscheidung des BSG zum Anlass nehmen, die Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten jetzt ebenso in anderen Bundesländern gerichtlich durchzusetzen.»
Der Fall: Notarzttätigkeit gegen Honorar
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV, wonach Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, ist.
Der Entscheidung lag der Fall eines Arztes zugrunde, der für ein Honorar von 450 Euro für einen 24-Stunden-Dienst seit dem 1.1.2008 immer wieder als Notarzt tätig war. Mit diesem Honorar waren sämtliche Kosten wie Fahrtkosten, Spesen etc. abgegolten.
Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit sind die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrages. Die Prüfung unterschiedlicher Kriterien, die für eine Arbeitnehmertätigkeit sprechen, wie Weisungsgebundenheit, Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung, kein eigenes Unternehmerrisiko und Einsatz von Betriebsmitteln des Arbeitgebers sprachen nach Auffassung der Richter für das Vorliegen einer Tätigkeit als Arbeitnehmer.
Trägern von Rettungsdiensten drohen Nachzahlungen
In Mecklenburg-Vorpommern wird BDO Legal zufolge der Rettungsdienst bisher ganz überwiegend mit Honorarärzten abgedeckt. Trägern drohen deftige Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen: Laut Porten sind bereits mehrere Verfahren vor Sozialgerichten im Nordosten anhängig.
Hinweis: Änderung durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz 2017
Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz vom 4.4.2017 wurde eingeführt, dass Notärzte künftig unter bestimmten Bedingungen von der Sozialversicherungspflicht befreit sind. So sind Notärztinnen und Notärzte nicht beitragspflichtig, wenn die notärztliche Tätigkeit neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt wird (§ 23 c Abs. 2 SGB IV n.F.). Die neue Regelung ist ab 11.4.2017 anzuwenden.
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