Entgelt-Quiz: Berechnung der SV-Beiträge von Minijobbern

In unserem Entgelt-Quiz in Zusammenarbeit mit der Lohnabrechnungsexpertin Birgit Ennemoser können Sie Ihr Wissen testen – zu aktuellen wie auch zu Grundlagenthemen der Lohnabrechnung. In diesem Teil geht es um die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge von geringfügig Beschäftigten.

Im Entgelt-Quiz geht es in diesem Serienteil um geringfügig Beschäftigte.

Quizfragen Teil 6: SV-Beiträge von geringfügig Beschäftigten
 

Aufgabe 1:

Frau J. ist geringfügig entlohnt beschäftigt und gesetzlich krankenversichert. Im Monat Juli erhält sie ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 450 Euro. Frau J. hat sich nicht von der Rentenversicherung befreien lassen und das Unternehmen beschäftigt regelmäßig zehn Mitarbeitende. Die anfallende Pauschalsteuer wird vom Arbeitgeber übernommen.

1.1. Berechnen Sie die Arbeitgeberkosten:

AbgabezweigBerechnungBeitrag

Krankenversicherung

Rentenversicherung

U1

U2

U3

Steuern

Gesamtsumme Abgaben


1.2.  Berechnen Sie die Arbeitnehmerkosten:

AbgabezweigBerechnungBeitrag


1.3. Berechnen Sie den Nettobetrag von Frau J.


Aufgabe 2:

Die Minijobberin S. erhält im Monat Juli ein Arbeitsentgelt in Höhe von 120,00 Euro brutto. Sie übt keine weitere rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aus und möchte daher in ihrem Minijob rentenversicherungspflichtig bleiben.

2.1. Berechnen Sie den Mindestbeitrag in der Rentenversicherung.

2.2. Berechnen Sie den Arbeitgeberanteil in der Rentenversicherung.

2.3. Berechnen Sie den Arbeitnehmeranteil in der Rentenversicherung.


Aufgabe 3:

Die Minijobberin Frau S. tritt zum 15. August aus dem Unternehmen aus und erhält für den August ein Arbeitsentgelt in Höhe von 90 Euro brutto.

3.1. Berechnen Sie die Mindestbeitragsbemessungsgrenze.

3.2. Berechnen Sie den Mindestbeitrag in der Rentenversicherung.

3.3. Berechnen Sie den Arbeitgeberanteil in der Rentenversicherung.

3.4. Berechnen Sie den Arbeitnehmeranteil in der Rentenversicherung.


Aufgabe 4:

Sie möchten Frau R. als Minijobberin beschäftigen. Da sie ansonsten keiner weiteren rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, möchte sie rentenversicherungspflichtig verbleiben. Frau R. ist gesetzlich krankenversichert und soll einen Stundenlohn in Höhe von 12,50 Euro erhalten. Im Monat August hat sie zwölf Stunden geleistet. Die Pauschalsteuer wird vom Arbeitgeber getragen.

4.1. Mit welchem Personen- und Beitragsgruppenschlüssel ist Frau R. zu melden?

4.2. Berechnen Sie die Höhe des Betrags, der an Frau R. ausgezahlt werden darf.

4.3. Wie hoch sind die Gesamtkosten des Arbeitgebers (ausschließlich Unfallversicherung)?

4.4. Im Folgemonat arbeitet Frau R. 25 Stunden. Wie hoch sind die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkosten (ausschließlich Unfallversicherung)?

4.5. Zum 20. November 2021 tritt Frau R. aus dem Unternehmen aus. Im November hat sie vier Stunden gearbeitet. Berechnen Sie wieder jeweils die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkosten.


Aufgabe 5:

5.1. Sie möchten im Sommer mehrere Personen kurzfristig beschäftigen. Beurteilen Sie, welcher Status zu einer berufsmäßigen Ausübung der kurzfristigen Beschäftigung führt.

StatusBerufsmäßige Ausübung? (ja/nein)

Schüler/in

Arbeitssuchende/r

Bezieher/in von Kurzarbeitergeld

Auszubildende/r

Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber

Schulentlassene/r, die/der voraussichtlich eine Ausbildung beginnen wird


5.2. Sie möchten Frau F. kurzfristig beschäftigen. Sie soll dabei insgesamt drei Monate an regelmäßig vier Tagen die Woche (insgesamt 52 Tage) beschäftigt werden. Frau F. hat eine Hauptbeschäftigung, befindet sich aber derzeit in Elternzeit. Das monatliche Entgelt der Beschäftigung soll 1.000 Euro betragen. Beurteilen Sie, ob eine kurzfristige Beschäftigung möglich ist.


Aufgabe 6:

Sie möchten den Rentner Herrn H. für eine mehr als geringfügige Beschäftigung einstellen. Er bezieht eine Altersvollrente und soll nach Erreichen der Regelaltersgrenze zum 1. Oktober die Beschäftigung aufnehmen. Wie ist dies sozialversicherungsrechtlich zu bewerten?


Aufgabe 7:

Herr K. ist bei Arbeitgeber A zwei Monate an regelmäßig fünf Tagen die Woche (insgesamt 43 Arbeitstage) beschäftigt. Im selben Kalenderjahr wird Herr K. bei Arbeitgeber B an zwei Tagen pro Woche für 30 Arbeitstage beschäftigt. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber A wird als kurzfristige Beschäftigung angesehen, da diese im Vorhinein auf weniger als drei Monate befristet ist. Beurteilen Sie, ob die Beschäftigungen kurzfristig sind.


Lösungen Teil 6

Aufgabe 1:

Frau J. ist geringfügig entlohnt beschäftigt und gesetzlich krankenversichert. Im Monat Juli erhält sie ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 450 Euro. Frau J. hat sich nicht von der Rentenversicherung befreien lassen und das Unternehmen beschäftigt regelmäßig zehn Mitarbeitende. Die anfallende Pauschalsteuer wird vom Arbeitgeber übernommen.

1.1. Berechnen Sie die Arbeitgeberkosten.

Lösung:

AbgabezweigBerechnungBeitrag

Krankenversicherung

450,00 Euro  x 13,00 %

58,50 Euro

Rentenversicherung

450,00 Euro  x 15,00 %

67,50 Euro

U1

450,00 Euro  x 1,0 %

4,50 Euro

U2

450,00 Euro  x 0,39 %

1,76 Euro

U3

450,00 Euro  x 0,12 %

0,54 Euro

Steuern

450,00 Euro  x 2,00 %

9,00 Euro

Gesamtsumme Abgaben141,80 Euro zzgl. Individualbeitrag
in der Unfallversicherung


1.2.  Berechnen Sie die Arbeitnehmerkosten.

Lösung:

AbgabezweigBerechnungBeitrag

Rentenversicherung

450,00 Euro  x 3,6 %

16,20 Euro


1.3. Berechnen Sie den Nettobetrag von Frau J.

Lösung: 450,00 Euro - 16,20 Euro = 433,80 Euro


Aufgabe 2:

Die Minijobberin S. erhält im Monat Juli ein Arbeitsentgelt in Höhe von 120,00 Euro brutto. Sie übt keine weitere rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aus und möchte daher in ihrem Minijob rentenversicherungspflichtig bleiben.

2.1. Berechnen Sie den Mindestbeitrag in der Rentenversicherung.

Lösung: 175,00 Euro x 18,6 % = 32,55 Euro

2.2. Berechnen Sie den Arbeitgeberanteil in der Rentenversicherung.

Lösung: 120,00 Euro x 15,00 % = 18,00 Euro

2.3. Berechnen Sie den Arbeitnehmeranteil in der Rentenversicherung.

Lösung: 32,55 Euro – 18,00 Euro  = 14,55 Euro


Aufgabe 3:

Die Minijobberin Frau S. tritt zum 15. August aus dem Unternehmen aus und erhält für den August ein Arbeitsentgelt in Höhe von 90 Euro brutto.

3.1. Berechnen Sie die Mindestbeitragsbemessungsgrenze.

Lösung: (175,00 Euro/30 Kalendertage) x 15 Beschäftigungstage = 87,50 Euro

3.2. Berechnen Sie den Mindestbeitrag in der Rentenversicherung.

Lösung: 87,50 Euro x 18,6 % = 16,28 Euro

3.3. Berechnen Sie den Arbeitgeberanteil in der Rentenversicherung.

Lösung: 90,00 Euro x 15,00 % = 13,50 Euro

3.4. Berechnen Sie den Arbeitnehmeranteil in der Rentenversicherung.

Lösung: 16,28 Euro - 13,50 Euro = 2,78 Euro


Aufgabe 4:

Sie möchten Frau R. als Minijobberin beschäftigen. Da sie ansonsten keiner weiteren rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, möchte sie rentenversicherungspflichtig verbleiben. Frau R. ist gesetzlich krankenversichert und soll einen Stundenlohn in Höhe von 12,50 Euro erhalten. Im Monat August hat sie zwölf Stunden geleistet. Die Pauschalsteuer wird vom Arbeitgeber getragen.

4.1. Mit welchem Personen- und Beitragsgruppenschlüssel ist Frau R. zu melden?

Lösung:

Frau R. ist mit dem Personengruppenschlüssel "109" (geringfügig entlohnte Beschäftigte) zu melden.

Der Beitragsgruppenschlüssel lautet in ihrem Fall:

KVRVAVPV
6
(Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte)
1
(voller Beitrag)
0
(kein Beitrag)
0
(kein Beitrag)


4.2. Berechnen Sie die Höhe des Betrags, der an Frau R. ausgezahlt werden darf.

Lösung:

Berechnung des Bruttoverdienstes:

12,50 Euro x 12 Stunden = 150,00 Euro (Achtung: Es ist die Mindestbeitragsbemessungsgrenze anzuwenden, da der Verdienst unter 175,00 Euro liegt.)

1) Berechnung des Mindestbeitrags in der Rentenversicherung: 175,00 Euro  x 18,6 % = 32,55 Euro

2) Berechnung des Arbeitgeberanteils in der Rentenversicherung: 150,00 Euro  x 15,00 % = 22,50 Euro

3) Berechnung des Arbeitnehmeranteils in der Rentenversicherung: 32,55 Euro  – 22,50 Euro  = 10,05 Euro

Berechnung des Nettobetrags von Frau Rasch:

150,00 Euro - 10,05 Euro  = 139,95 Euro


4.3. Wie hoch sind die Gesamtkosten des Arbeitgebers (ausschließlich Unfallversicherung)?

Lösung:

AbgabezweigBerechnungBeitrag

Krankenversicherung

150,00 Euro  x 13,00 %

19,50 Euro

Rentenversicherung

150,00 Euro  x 15,00 %

22,50 Euro

U1

150,00 Euro  x 1,0 %

1,50 Euro

U2

150,00 Euro  x 0,39 %

0,59 Euro

U3

150,00 Euro  x 0,12 %

0,18 Euro

Steuern

150,00 Euro  x 2,00 %

3,00 Euro

Gesamtsumme Abgaben47,27 Euro zzgl. Individualbeitrag
in der Unfallversicherung

Die Gesamtkosten des Arbeitgebers betragen somit 150,00 Euro + 47,27 Euro = 197,27 Euro.


4.4. Im Folgemonat arbeitet Frau R. 25 Stunden. Wie hoch sind die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkosten (ausschließlich Unfallversicherung)?

Lösung:

Berechnung des Bruttoverdienstes:

12,50 Euro x 25 Stunden = 312,50 Euro

Berechnung der Arbeitgeberkosten:

AbgabezweigBerechnungBeitrag

Krankenversicherung

312,50 Euro  x 13,00 %

40,63 Euro

Rentenversicherung

312,50 Euro  x 15,00 %

46,88 Euro

U1

312,50 Euro  x 1,0 %

3,13 Euro

U2

312,50 Euro  x 0,39 %

1,22 Euro

U3

312,50 Euro  x 0,12 %

0,38 Euro

Steuern

312,50 Euro  x 2,00 %

6,25 Euro

Gesamtsumme Abgaben98,49 Euro zzgl. Individualbeitrag
in der Unfallversicherung

Die Gesamtkosten des Arbeitgebers betragen somit 312,50 Euro + 98,49 Euro = 410,99 Euro.


4.5. Zum 20. November 2021 tritt Frau R. aus dem Unternehmen aus. Im November hat sie vier Stunden gearbeitet. Berechnen Sie wieder jeweils die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkosten.

Lösung:

1) Berechnung des Bruttoverdienstes: 12,50 Euro x 4 Stunden = 50,00 Euro

2) Berechnung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze: (175,00 Euro/30 Kalendertage) x 10 Beschäftigungstage = 58,33 Euro

3) Berechnung des Mindestbeitrags in der Rentenversicherung: 58,33 Euro x 18,6 % = 10,85 Euro

4) Berechnung des Arbeitgeberanteils in der Rentenversicherung: 50,00 Euro  x 15,00 % = 7,50 Euro

5) Berechnung des Arbeitnehmeranteils in der Rentenversicherung: 10,85 Euro - 7,50 Euro = 3,35 Euro


AbgabezweigBerechnungBeitrag

Krankenversicherung

50,00 Euro  x 13,00 %

6,50 Euro

Rentenversicherung

50,00 Euro  x 15,00 %

7,50 Euro

U1

50,00 Euro  x 1,0 %

0,50 Euro

U2

50,00 Euro  x 0,39 %

0,20 Euro

U3

50,00 Euro  x 0,12 %

0,06 Euro

Steuern

50,00 Euro  x 2,00 %

1,00 Euro

Gesamtsumme Abgaben15,76 Euro zzgl. Individualbeitrag
in der Unfallversicherung

Die Gesamtkosten des Arbeitgebers betragen somit 50,00 Euro + 15,76 Euro = 65,76 Euro.

Die Gesamtkosten von Frau R. betragen 3,35 Euro für die Rentenversicherung. Somit bekommt sie einen Nettobetrag in Höhe von 46,65 Euro (50,00 Euro - 3,35 Euro).


Aufgabe 5:

5.1. Sie möchten im Sommer mehrere Personen kurzfristig beschäftigen. Beurteilen Sie, welcher Status zu einer berufsmäßigen Ausübung der kurzfristigen Beschäftigung führt.

Lösung:

StatusBerufsmäßige Ausübung? (ja/nein)

Schüler/in

nein

Arbeitssuchende/r

ja

Bezieher/in von Kurzarbeitergeld

nein

Auszubildende/r

nein

Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber

nein

Schulentlassene/r, die/der voraussichtlich eine Ausbildung beginnen wird

ja


5.2. Sie möchten Frau F. kurzfristig beschäftigen. Sie soll dabei insgesamt drei Monate an regelmäßig vier Tagen die Woche (insgesamt 52 Tage) beschäftigt werden. Frau F. hat eine Hauptbeschäftigung, befindet sich aber derzeit in Elternzeit. Das monatliche Entgelt der Beschäftigung soll 1.000 Euro betragen. Beurteilen Sie, ob eine kurzfristige Beschäftigung möglich ist.

Lösung:

Um zu prüfen, ob Frau F. kurzfristig beschäftigt werden kann, müssen folgende Punkte abgeprüft werden:

Es liegt eine auf maximal drei Monate (90 Kalendertage) beziehungsweise 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung vor, da Frau F. für 52 Kalendertage eingesetzt wird.

Das monatliche Arbeitsentgelt mit 1.000,00 Euro beträgt durchschnittlich mehr als 450,00 Euro.

✗ Es liegt eine berufsmäßige Beschäftigung vor, da die kurzfristige Beschäftigung während einer Elternzeit ausgeübt werden soll. Somit ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig abzurechnen.


Aufgabe 6:

Sie möchten den Rentner Herrn H. für eine mehr als geringfügige Beschäftigung einstellen. Er bezieht eine Altersvollrente und soll nach Erreichen der Regelaltersgrenze zum 1. Oktober die Beschäftigung aufnehmen. Wie ist dies sozialversicherungsrechtlich zu bewerten?

Lösung:

Grundsätzlich ist Herr H. in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. In der Krankenversicherung besteht kein Anspruch auf Krankengeld, da er bereits eine Altersvollrente bezieht, somit gilt der ermäßigte Beitragssatz mit 14,0 % zzgl. Zusatzbeitrag der zuständigen Krankenkasse.

In der Rentenversicherung besteht für ihn Versicherungsfreiheit, da er bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat. Der Arbeitgeberanteil in der Rentenversicherung ist jedoch unabhängig von der Regelaltersgrenze zu zahlen. Herr H. kann freiwillig den Rentenversicherungsbeitrag aufstocken, sodass der volle Beitrag in die Rentenversicherung eingezahlt wird.

Auch in der Arbeitslosenversicherung besteht für Herrn H. Versicherungsfreiheit, aufgrund der Vollendung der Regelaltersgrenze. Theoretisch ist auch hier nur der Arbeitgeberanteil zu entrichten, welcher aber übergangsweise vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 durch das Flexirentengesetz nicht zu entrichten ist.

Wenn Herr H. den Rentenversicherungsbeitrag nicht aufstockt, ist er mit dem Beitragsgruppenschlüssel "3301" und dem Personengruppenschlüssel "119" zu melden.


Aufgabe 7:

Herr K. ist bei Arbeitgeber A zwei Monate an regelmäßig fünf Tagen die Woche (insgesamt 43 Arbeitstage) beschäftigt. Im selben Kalenderjahr wird Herr K. bei Arbeitgeber B an zwei Tagen pro Woche für 30 Arbeitstage beschäftigt. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber A wird als kurzfristige Beschäftigung angesehen, da diese im Vorhinein auf weniger als drei Monate befristet ist. Beurteilen Sie, ob die Beschäftigungen kurzfristig sind.

Lösung:

Um beurteilen zu können, ob die Beschäftigung B auch als kurzfristige Beschäftigung gilt, müssen die Vorbeschäftigungszeiten bei Arbeitgeber A Berücksichtigung finden. Hierfür addiert man die Arbeitstage aus Beschäftigung A mit der Anzahl der Arbeitstage in Beschäftigung B:

43 Arbeitstage (Arbeitgeber A) + 30 Arbeitstage (Arbeitgeber B) = 73 Arbeitstage

Die zweite Beschäftigung bei Arbeitgeber B erfüllt damit nicht die zeitlichen Kriterien für eine kurzfristige Beschäftigung, da insgesamt 73 Arbeitstage erreicht werden und somit das Kriterium von 70 Arbeitstagen überschritten wird.


Zur Autorin: Birgit Ennemoser ist mit mehr als 25 Jahren praktischer Erfahrung in den verschiedenen Sparten des Personalwesens vorrangig beratend sowie als Trainerin, Seminarleiterin und Autorin tätig. Seit 2009 leitet sie das Geschäftsfeld Personal Services der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Rechtsberatung Auren in Stuttgart.


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