Energiepreispauschale: Was Arbeitgeber und Beschäftigte jetzt noch wissen müssen
An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wurde die Energiepreispauschale (auch als Energiepauschale und EPP 1 bekannt) vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie
- zum 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis standen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht waren oder
- als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) bezogen.
Wichtig: Der 1. September 2022 war kein Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Bestand Anfang September 2022 jedoch kein Dienstverhältnis, kann die Auszahlung nur im Rahmen einer Steuererklärung für das Jahr 2022 erfolgen (Details dazu siehe unten).
Hinweis: Ende 2022 wurde beschlossen, dass auch Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsempfänger eine Energiepreispauschale erhalten. Diese sog. EPP 2 wurde durch die Rentenzahlstellen oder durch die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen ausgezahlt und ist unabhängig von der zuvor dargestellten EPP 1.
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Energiepauschale: Rückforderung durch den Arbeitgeber
Hat der Arbeitgeber die EPP I an den Arbeitnehmenden ausgezahlt, obwohl der Arbeitnehmende nicht anspruchsberechtigt war oder die Voraussetzungen für die Auszahlung (z.B. eine Auszahlung durch den Arbeitgeber bei Steuerklasse VI) nicht erfüllt waren, muss die zu Unrecht ausgezahlte EPP 1 zurückgefordert und die Refinanzierung in der betreffenden Lohnsteuer-Anmeldung korrigiert werden.
Die Korrektur einer durch den Arbeitgeber zu Unrecht gewährten EPP erfolgt auch nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 unmittelbar durch den Arbeitgeber. Eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt in diesen Fällen aber nicht. Allerdings wird der vom Arbeitgeber für 2022 bescheinigte Arbeitslohn (einschließlich EPP) um die zurückgezahlte EPP gemindert.
Die Minderung des Arbeitslohns erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung zwingend im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022. Dazu müssen betroffene Arbeitnehmende gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen, dass sie die EPP zurückgezahlt haben, z.B. durch eine Bestätigung des Arbeitgebers (FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" des BMF, Stand 17. Oktober 2023, Tz. VI.6.1 und VI.6.2, Link siehe unten).
Energiepauschale: Was passiert bei der Einkommensteuererklärung?
Beschäftigte, denen die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt worden ist, sind allein deshalb nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Beschäftigte, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Wenn eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 abgegeben wird und die Anspruchsvoraussetzungen der EPP erfüllt sind, wird die EPP von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt. Die EPP ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.
Achtung: Für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es keine Pauschale, ebenso wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler.
Energiepauschale: Steuerpflicht aber Härteausgleich?
Die EPP ist im Regelfall steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei. Bei Beschäftigten erhöht sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wie jetzt bekannt geworden ist, wendet aber die Finanzverwaltung den sog. Härteausgleich an. Das Finanzamt prüft, ob Nebeneinkünfte inkl. der EPP unter der sog. Härtefallgrenze von 410 Euro bleiben. Ist dies der Fall, werden sie vom Einkommen abgezogen und folglich nicht berücksichtigt. Die EPP könnte dann in einigen Fällen doch steuerunbelastet bleiben. Sind die Nebeneinkünfte inklusive Pauschale höher als 410 Euro, wird der Härteausgleich abgeschmolzen. Bei Eheleuten, die gemeinsam eine Steuererklärung einreichen, verdoppelt sich die 410-Euro-Grenze nicht. (Quelle: Pressemitteilung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine vom 17. Oktober 2023).
Energiepauschale: Besonderheiten bei Minijobbern
Bei geringfügig Beschäftigten wird aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich auf eine Besteuerung der EPP verzichtet. Haben Arbeitnehmende im Jahr 2022 ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung, gehört die ausgezahlte EPP nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine eventuelle Rückforderung der EPP durch den Arbeitgeber (siehe oben) führt entsprechend in diesen Fällen nicht zu einer Minderung des Arbeitslohns.
Oftmals müssen aber kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte (Minijobber) Angaben in der Einkommensteuererklärung machen (Anlage Sonstiges).
Auch bei Minijobbern war nicht in allen Fällen eine Auszahlung durch den Arbeitgeber möglich bzw. zulässig. Sie kann jetzt nur noch über eine Steuererklärung erfolgen. Dadurch ändert sich jedoch regelmäßig nichts an der steuerlichen Behandlung des Minijobs an sich, insbesondere den dafür gezahlten Pauschalabgaben. Die EPP hingegen kann steuerpflichtig werden, wenn nicht ausschließlich pauschal besteuerter Arbeitslohn bezogen wurde.
Klage zur Energiepauschale: Berechtigt, aber EPP nicht erhalten
Inzwischen beschäftigt die EPP auch die Finanzgerichte. Ein Arbeitnehmer hat seinen Arbeitgeber beim FG Münster auf Auszahlung der EPP verklagt und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Nach dem Beschluss des FG Münster vom 5. September 2023 (11 K 1588/23 Kg (PKH)) sind für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende EPP die Finanzgerichte zuständig und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet. Obwohl der Antragsteller eine andere Person auf Zahlung verklagt hat, liegt eine abgabenrechtliche Streitigkeit vor.
Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden. Deshalb war die Klage im Urteilsfall unzulässig. Für eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil er nicht Schuldner der EPP ist. Mit deren Auszahlung erfüllten Arbeitgeber keine Lohnansprüche ihrer Beschäftigten, sondern fungierten als Zahlstelle des Staates.
Energiepauschale: gesetzliche Grundlage
Fundstelle: §§ 112 ff. EStG
Energiepauschale: FAQs
Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Internetseite einen umfangreichen FAQ-Katalog zur Energiepreispauschale veröffentlicht (Stand 17. Oktober 2023).
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MICHAL GROBELNY
22.12.2022 18:56 Uhr
Hi. Ich bin angemeldet in Deutschland von 1.08.22
Hatte gefunden arbeit an Vollzeit 26.09.22
Soll dann meine Arbeitgeber bezahlen mich EPP? Wenn nicht dann kann ich EPP haben bei Steuererklärung für 2022?
Selina Hornecker
28.12.2022 11:04 Uhr
Hallo Herr Grobelny,
Arbeitnehmer orientierten sich am Stichtag 1.9.2022. Wenn zu diesem Zeitpunkt keine Beschäftigung vorliegt, ist der Arbeitgeber nicht zur Auszahlung verpflichtet. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, deren Wohnsitz und unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland liegt, berechtigt die EPP über die Steuererklärung zu erhalten.
Ihre Haufe Online Redaktion
Claudia Pfitzner
22.11.2022 17:43 Uhr
Hallo!
Besteht der Anspruch auf die Zulage auch, wenn man in der Beurlaubung ist und ein Ruhegehalt bezieht.
Danke schön
Selina Hornecker
24.11.2022 11:33 Uhr
Hallo Frau Pfitzner,
Versorgungsempfänger erhalten die EPP am 1.12.2022.
Ihre Haufe Online Redaktion
Antje Müller
14.11.2022 11:13 Uhr
Hallo,
ich bin aktuell in Elternzeit, habe jedoch nur bis 06'2021 Eltergeld bezogen und seitdem arbeite ich in Teilzeit bei meinem Arbeitgeber und bekomme monatliches Gehalt.
Muss mir der Arbeitgeber die EEP zahlen ?
Selina Hornecker
15.11.2022 11:01 Uhr
Hallo Frau Müller,
ihr Arbeitgeber muss Ihnen die EPP unter den Voraussetzungen des §117 EStG auszahlen. Sollte er aus technischen o.a. Gründen nicht in der Lage sein, erhalten Sie im Falle der Berechtigung die EPP mit ihrer Steuererklärung für 2022.
Ihre Haufe Online Redaktion
Tuba Yilmaz
28.10.2022 23:24 Uhr
Guten Abend,
ich hätte da mal eine Frage zur EPP. Folgendes, ich bin Minijobberin und habe die Pauschale noch nicht bekommen. Leider hat mein Betrieb zum 31.09 einen Inhaberwechsel gehabt und nun stehe ich hier und keiner von beiden zahlt sie mir aus.
Wie kann ich vorgehen?
Frank Bollinger
31.10.2022 10:41 Uhr
Falls es nicht zu einer Auszahlung durch den Arbeitgeber kommt, besteht die Möglichkeit, dass Minijobber die Energiepreispauschale bei der eigenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen können.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
DaRe
21.09.2022 19:50 Uhr
Einen schönen Abend liebes Team,
auch ich muss mal zwei Fragen stellen:
Wie verhält es sich mit einem Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz in Mazedonien hat, hier aber in Vollzeit arbeitet und auch eine SteuerID hier in Deutschland besitzt? Er fährt allerdings mehrfach über einen längeren Zeitraum (meist 3 Wochen) nach Hause auf Urlaub (evtl. wichtig wegen "gewöhnlichem Aufenthaltes).
Außerdem habe ich eine Schülerin, die mit Steuerklasse 1 angemeldet ist, aber noch bei den Eltern wohnt und hier als Minijobberin arbeitet?
Steht den beiden die EPP zu?
Werde da aus dem FAQ nicht richtig schlau.
Vielen Dank im Voraus für die Mühe.
Selina Hornecker
22.09.2022 16:29 Uhr
Hallo Dare,
1. In den FAQs finden Sie unter II,5: Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, erhalten keine EPP. Der gewöhnliche Aufenthalt orientiert sich u.a. an einem Zeitraum von 6 Monaten -ohne Unterbrechungen.
2. Eine Minijobberin erhält die EPP von Ihnen als Arbeitgeber, wenn es sich um das erste Dienstverhältnis handelt und eine Bestätigung darüber vorliegt. Ihre Wohnverhältnisse sind dabei nicht relevant.
Ihre Haufe Online Redaktion
Rolf1959
15.09.2022 22:31 Uhr
Guten Abend an das Haufe/Lexware Team,
ich beschäftige in meinem Einzelunternehmen / Einzelhandel (Damenmode) Anzahl 3 Geringwertig Beschäftigte, bei denen ich monatlich an die Bundesknappschaft die 'pauschale Lohnsteuer' 2% abführe. Weitere Beschäftigte sind außer mir nicht im 'Unternehmen'.
Eine dieser Beschäftigten nutzt eine weitere Geringfügige Beschäftigung, wobei die Beschäftigung bei mir die "Erste" ist. Kann, bzw. muss ich hier eine Energiepauschale auszahlen, wenn ja, wie erhalte ich diese vom Staat zurück, da ich ja keine Lohnsteuer abführe bis auf die pauschale Lohnsteuer an die Bundesknappschaft.
zur Ergänzung; eine weitere Beschäftigte ist noch in einem "Midi-Job" beschäftigt, ein weiterer Beschäftigter ist "Pensionär", bei denen die Energiepauschale von anderer "Seite" kommt, wenn ich das "Auszahlungsverfahren"richtig verstanden habe.
Meine Frage bezieht sich hauptsächlich auf die Beschäftigte der beiden "Mini-Jobs".
Vielen Dank und beste Grüße
Selina Hornecker
20.09.2022 09:06 Uhr
Hallo Rolf1959,
in den vom BMF herausgegebenen FAQs können Sie unter Punkt VI, 1 und 2 nachlesen wann ein Arbeitgeber (nicht auszahlen) muss: "...Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben, weil er ausschließlich geringfügige Beschäftigte hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird." Insofern können die betroffenen Arbeitnehmer die EPP über ihre Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Ihre Haufe Online Redaktion
Petra Blase
09.09.2022 11:54 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben zum 28.06.2022 einen neuen Mitarbeiter eingestellt, der sich noch in der Probezeit befindet. Nun hat dieser Mitarbeiter zum 19.09.2022 selber gekündigt. Dürfen wir ihm die Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 Euro auszahlen?
vielen Dank und bleiben Sie gesund.
Selina Hornecker
13.09.2022 08:12 Uhr
Sehr geehrte Frau Blase,
da der Stichtag für die Auszahlung durch den Arbeitgeber der 01.09.2022 ist und Ihr Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt bei Ihnen angestellt war, findet die Auszahlung über Sie statt.
Ihre Haufe Online Redaktion
Susanne Zacharias
01.09.2022 16:28 Uhr
Hallo Haufe-Team,
wir haben eine Frage bzgl. der Auszahlung der EPP. Der Arbeitgeber gibt eine jährliche Lohnsteuer-Anmeldung ab und möchte die EPP im Dezember an seine Arbeitnehmer ausbezahlen. Ein Arbeitnehmer (Minijobber) wird voraussichtlich zum 30.09.2022 ausscheiden. Da für diesen Arbeitnehmer im Dezember keine Lohnabrechnung mehr erstellt wird, kann u.E. die EPP in diesem Fall nicht ausgezahlt werden. Ist das korrekt? Kann ein Minijobber, hier Schüler, sich die EPP dann ebenfalls über die Einkommensteuer-Erklärung 2022 auszahlen lassen, gleichwohl keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt wurden und eine EStE 2022 nur für die Auszahlung der EPP abgegeben würde?
Vielen Dank und beste Grüße
Marina Chelaifa
02.09.2022 08:51 Uhr
Guten Tag Herr Gras,
der Auszahlungszeitpunkt ist in § 117 Abs. 2 und 3 EStG geregelt. Bei jährlicher Abgabe der LStA kann der Arbeitgeber die Auszahlung der EPP an seine Beschäftigten entweder im September vornehmen (Abs. 2 Satz 1) oder auf die Auszahlung verzichten (Abs. 3 Satz 3). Eine Auszahlung im Dezember ist gesetzlich nicht vorgesehen. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Auszahlung, hat der Minijobber die Möglichkeit die EPP über seine Einkommensteuererklärung 2022 zu erhalten. Das gilt auch für Schüler mit einem Minijob in 2022, da die Anspruchsvoraussetzungen i.d.R. erfüllt sind.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Caspar Sorger
01.09.2022 16:14 Uhr
Hallo liebes Haufe Team,
bekommen Praktikanten, die im Rahmen der Ausbildung zum Erzieher/-in ein entgeltliches Praktikum mit der Personengruppe 105 absolvieren die EPP? Laut FAQ bekommen nur duale Studenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum die EPP. Diese Auszubildenden sind aber während des Praktikums als 105 als Praktikanten geschlüsselt - sind aber keine Studenten.
Vielen Dank.
Marina Chelaifa
02.09.2022 08:59 Uhr
Guten Tag Herr Sorger,
ja, auch entgeltlich beschäftigte Praktikanten erhalten die EPP, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Arbeitgeber ist zur Auszahlung verpflichtet, wenn der entgeltlich beschäftigte Praktikant
- zum Stichtag 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht und in Steuerklassen I - V eingereiht ist oder als Minijobber pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Angela Jaitner
25.08.2022 14:31 Uhr
Wenn ein Arbeitnehmer seit Januar 2022 kein Krankengeld mehr bekommt, da er ausgesteuert ist, er bekommt jetzt Arbeitslosengeld und uns gibt er weiterhin eine AU-Bescheinigung ab, bekommt dieser Arbeitnehmer auch die Energiepauschale vom Arbeitgeber?
Selina Hornecker
25.08.2022 16:37 Uhr
Guten Tag Frau Jaitner,
in den oben verlinkten FAQs vom BMF werden alle Anspruchsberechtigten (II, 2) exakt aufgezählt. Im letzten Unterpunkt steht 'nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht'.
Ihre Haufe Online Redaktion
Petra Kohls
24.08.2022 18:43 Uhr
Hallo,
ich pflege seit 17 Jahren mein Kind mit Behinderung ( Pfleggrad 4). Dafür erhalte ich das Pflegegeld und Einzahlungen in die Rentenkasse. Die Pflege beläuft sich auf ca. 28 Std. die angerechnet werden. Einen Arbeitgeber habe ich nicht, jedoch einen Job der mehr als ein Mini Job bzw. eine Halbtagsstelle ist. Bezahlt bekomme ich nicht viel dafür. Habe ich die Möglichkeit die Energiepauschale zu beantragen? Und wenn, wo? Oder fallen wir aus dem Raster? Vielen Dank für Ihre Antwort
Selina Hornecker
25.08.2022 11:30 Uhr
Hallo Frau Kohls,
grundsätzlich können Personen, die im Jahr 2022 in einem aktiven Dienstverhältnis stehen und keine Auszahlung durch den Arbeitgeber erhalten, die EPP in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Schauen Sie sich gerne die FAQs vom BMF an, die oben verlinkt sind. Die Finanzverwaltung hat hier u.a. alle Anspruchsberechtigungen erläutert.
Ihre Haufe Online Redaktion
Sascha Langenbach
23.08.2022 14:15 Uhr
Hallo, meine Frau hat ihre Elternzeit in diesem Jahr verlängert der letzte Elterngeldbezug war allerdings in 2021. Gibt es trotzdem einen Anspruch?
Selina Hornecker
23.08.2022 15:09 Uhr
Hallo Herr Langenbach,
nein, Beschäftigte in Elternzeit erhalten die EPP, wenn sie in 2022 Elterngeld beziehen. Diese Information ist in den oben verlinkten FAQs des BMF zu finden.
Ihre Haufe Online Redaktion
Kevin Lorfes
23.08.2022 13:21 Uhr
Guten Tag,
ich habe eine Frage bzgl. der Auszahlung der EPP. Ich war im Jahr 2022 von Januar bis Februar in einem Arbeitsverhältnis bei Firma A und habe Entgelt dafür erhalten. Nun bin ich von März bis August im ALG I gewesen. Ab 01.09.2022 beginnt meine Ausbildung bei einer anderen Firma. Wie ist das jetzt bekomme ich die EPP ausgezahlt oder handelt es sich um einen zweites Arbeitsverhältnis und ich erhalte die EPP nur über die Lohnsteuer?
Liebe Grüße
Kevin Lorfes
Selina Hornecker
23.08.2022 14:59 Uhr
Guten Tag Herr Lorfes,
Arbeitnehmern wird die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind. Das ist bei einem Ausbildungsbeginn zum 1. September 2022 der Fall.
Ihre Haufe Online Redaktion
Marta La Cerra
22.08.2022 11:02 Uhr
Hallo, ich bin dieses Jahr in Elternzeit, bekomme aber nur noch bis zum Zeitraum 24.07.2022 - 23.08.2022 Elterngeld. Habe ich dann trotzdem noch Anspruch auf die EPP?
Viele Grüße,
Marta La Cerra
MariusMüller
26.08.2022 07:12 Uhr
Warum über die Einkommensteuererklärung? Wenn am 1.9.22 ein aktives Dienstverhältnis vorliegt, dann muss m.E. der AG die EPP auszahlen. Nach Definition des BMF liegt ein aktives Dienstverhältnis vor, wenn Steuerklasse 1-5 gegeben ist. Ein Elterngeldbezug am 1.9.22 ist keine Voraussetzung für die Auszahlung über den Arbeitgeber.
Selina Hornecker
23.08.2022 10:33 Uhr
Hallo Frau La Cerra,
Sie sind anspruchsberichtigt und erhalten die EPP über Ihre Einkommenssteuererklärung.
Ihre Haufe Online Redaktion
Sabrina Hoffmann
16.08.2022 15:31 Uhr
Hallo, ich bin selbstständig, habe einen Minijobber und führe keine Lohnsteuer ab. Mein Minijobber ist schon in Rente, macht keine Steuererklärung. Kann ich ihm trotzdem die EPP zahlen und sie irgendwie zurückfordern? VG S. Hoffmann
Selina Hornecker
23.08.2022 10:32 Uhr
Hallo Frau Hoffmann,
in dem von Ihnen beschriebenen Fall kann der Minijobber die EPP ausschließlich über seine Einkommensteuererklärung erhalten. Sie können sie lediglich auszahlen, wenn Sie eine Lohnsteueranmeldung machen. Wenn beides nicht zutrifft kann keine EPP geltend gemacht werden.
Ihre Haufe Online Redaktion
karsten pohl
15.08.2022 13:27 Uhr
an das haufe-redaktion-team,
ich bin selbstständig und habe um ueber die runden zu kommen noch einen einzigen 450 euro job, dh. ich stehe in keinem weiterem arbeitsverhältnis, - was bedeutet in diesem zusammenhang ein "gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis " - bin ich berechtigt mir die pauschale auszahlen zu lassen?
über deine antwort wäre ich sehr froh, beste gruesse, k. pohl
Selina Hornecker
16.08.2022 08:47 Uhr
Hallo Herr Pohl,
in den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz darf der Arbeitgeber die EPP nur dann an seinen Arbeitnehmer auszahlen, wenn eine Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Voraussetzung könnte bei einer weiteren selbständigen Tätigkeit grds. vorliegen.
Es kann dann aber vorkommen, dass Betroffene die EPP sowohl vom Arbeitgeber als auch durch eine automatische Herabsetzung von Vorauszahlungen erhalten. In diesen Fällen korrigiert das Finanzamt die doppelte Auszahlung der EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.
Ihre Haufe Online Redaktion
Yasmin sahin
12.08.2022 20:58 Uhr
Ich habe heute die Erklärung abgegeben, dass ich als Minijob beim derzeitigen Arbeitgeber im ersten Dienstverhältnis stehe, jedoch meinte die Filialleitung, dass es zu spät sei, weil es schon am 05.08 abgegeben wurde im Steuerbüro, jedoch wusste ich davon nichts, da ich zwei Wochen lang nicht da war. Ihre Aussage ist jetzt, dass ich es vielleicht auf gut Glück bekomme, es aber zum 05.08. fällig war. Verstehe das Problem nicht ganz, denn es sind immer noch fast 3 Wochen bis zur Auszahlung.
Zeinab Uysal
11.08.2022 10:05 Uhr
Hallo liebes Haufe-Team,
wir haben einige Mütter die sich in Elternzeit befinden. Müssen die Mütter die dieses Jahr in EZ gegangen sind keinen Elterngeld-Nachweis erbringen? Lt. der Aussage des Bundesfinanzministerium, erfolgt die Pauschale in der Regel vom Arbeitgeber, wenn Mitarbeiter in Elternzeit sind. "In der Regel" hört sich hier nach, der Arbeitgeber kann entscheiden? Wir stellen uns die Frage, ob wir hier verpflichtend sind? Wenn ja, müssen wir bei allen Mitarbeitern einen Nachweis anfordern.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Selina Hornecker
15.08.2022 08:15 Uhr
Hallo Frau Mazraani,
erhält die Arbeitnehmerin im September zwar kein Entgelt aber am 1.9.2022 Elterngeld, wird die Energiepreispauschale über den Arbeitgeber ausbezahlt. Den Bezug von Elterngeld hat die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber nachzuweisen. Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber, erhalten Arbeitnehmerinnen die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
Sie müssen also anhand der Nachweise prüfen, ob im September Elterngeld bezogen wurde und dementsprechend auszahlen.
Ihre Haufe Online Redaktion
Christine Schmölz
09.08.2022 13:47 Uhr
Hallo liebes Haufe-Team,
vielleicht könnt ihr mir helfen?
Wie sieht es aus mit Müttern,
die kein Elterngeld beziehen,
aber noch in Elternzeit sind und zum 01.09.2022 als Mini-Jobber arbeiten?
Haben die auch Anspruch auf die EPP über den Minijob-Arbeitgeber?
Es besteht ja noch das ursprüngliche Arbeitsverhältnis (teilweise sogar beim selben AG).
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Selina Hornecker
10.08.2022 18:26 Uhr
Hallo Frau Schmölz,
die Auszahlung erfolgt grundsätzlich über den Arbeitgeber, sofern der Nachweis über Elterngeldbezug im Jahr 2022 erbracht werden kann und am 1.9.2022 ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt. Ein Nachweis wird nur dann benötigt, wenn der Arbeitnehmer im Jahr 2022 ansonsten keinen Arbeitslohn beim Arbeitgeber bezogen hat und nicht zweifelsfrei eine Anspruchsberechtigung angenommen werden kann. Bei den von Ihnen beschriebenen Fällen scheint es sich bei den Minijobs nicht um ein erstes Dienstverhältnis zu handeln.
Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber, erhalten Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
Ihre Haufe Online Redaktion
Caspar Sorger
08.08.2022 16:18 Uhr
Hallo liebes Haufe-Team,
ein Altersvollrentner ist zum 01.09.2022 bei uns als Minijober beschäftigt. Bekommt er die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt oder über die Steuererklärung 2023?
Eine andere Frage stellt sich uns bei Ortsvorstehern, die einen Ehrensold (als Ehrenbeamte) nach §9 KomAEVO für Ihre Tätigkeit bekommen. Bekommen diese auch die EPP?
Vielen Dank und einen schönen Tag.
Selina Hornecker
15.08.2022 08:40 Uhr
Hallo Herr Sorger,
die Anspruchsberechtigung begründet sich aus aktiven Einkünften, welche sowohl bei einem Minijobber, als auch bei einem Ehrenbeamten vorliegen.
Ihre Haufe Online Redaktion
Caspar Sorger
09.08.2022 10:28 Uhr
Hallo liebes Haufe Team,
vielen Dank für die Antwort.
Ist bei der ersten Frage also das ausschlaggebende Kriterium, dass der MA als Minijobber beschäftigt ist? Weil als Rentner hätte dieser ja keinen Anspruch. Also "schlägt" das Kriterium als Minijobber das Kriterium des Rentners und daher entsteht der Anspruch?
Bei der zweiten Frage geht es ist uns bewusst, dass MA mit steuerfreien Arbeitslohn Anspruch auf die EPP haben.
Allerdings handelt es sich um Ehrenbeamte, die Ehrensold nach §9 KomAEVO beziehen und nicht um eine Aufwandsentschädigung. Unserer Ansicht nach handelt es sich dabei nicht um steuerfreien Arbeitslohn.
Daher nochmal die Frage und Bitte, ob Ehrenbeamte, die Ehrensold nach §9 KomAEVO beziehen einen Anspruch auf die EPP haben. Leider finden wir dazu absolut keine Erläuterung.
Vielen Dank für Ihre Bemühen und Ihre Hilfe.
Selina Hornecker
09.08.2022 07:45 Uhr
Hallo Herr Sorger,
vielen Dank für Ihre Frage!
Ein Minijobber erhält die EPP von seinem Arbeitgeber, wenn dieser eine Lohnsteueranmeldung macht und es sich am Stichtag 1.9.2022 um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Informationen entnehmen Sie dem obigen Beitrag.
Ehrenamtlich tätige Personen, die steuerfreien Arbeitslohn beziehen sind generell anspruchsberechtigt (siehe BMF-FAQ, II. Anspruchsberechtigung, 2).
Ihre Haufe Online Redaktion
Nadine Mewes
05.08.2022 07:33 Uhr
Hallo, ich habe auch eine Frage: Wie verhält es sich mit FSJlern oder Bundesfreiwilligendienstleistende? Bekommt diese Personengruppe auch die EPP?
Selina Hornecker
08.08.2022 10:34 Uhr
Hallo Frau Mewes,
wie den oben verlinkten FAQs entnommen werden kann, sind Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) anspruchsberechtigt.
Wenn es um die Auszahlung durch den Arbeitgeber geht, ist der 01. September 2022 relevant, ansonsten wird die EPP über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht.
Ihre Haufe Online Redaktion
Babsss
03.08.2022 10:43 Uhr
Hallo, mein Betrieb beschäftigt nur 3 Aushilfen (Minijob). Da kann ich diese EPP nicht auszahlen , da ich ja keine LST anmelde und bezahle. Diese Mitarbeiter bekommen diese dann über die Einkommensteuererklärung ? Vielen Dank
Selina Hornecker
03.08.2022 12:09 Uhr
Hallo Babsss,
richtig, Ihre Aushilfen erhalten die EPP über ihre persönliche Einkommensteuererklärung.
Ihre Haufe Online Redaktion
Peter Häusl
31.07.2022 21:51 Uhr
Eine meiner Beschäftigten ist seit Juni 2020 im Krankenstand. Nach 78 Wochen erhält Sie vom Arbeitsamt Geld. Besteht noch ein aktives Dienstverhältnis? Eine Kündigung ist von keiner Seite bisher ausgesprochen worden. Hat Sie somit ein Anrecht auf EPP?
Vielen Dank.
Selina Hornecker
02.08.2022 08:28 Uhr
Hallo Herr Häusl,
im von Ihnen beschriebenen Fall besteht kein aktives Dienstverhältnis zu Ihnen, sondern zum Arbeitsamt. Somit ist eine Anspruchsberechtigung nicht begründet.
Ihre Haufe Online Redaktion
Maja
27.07.2022 17:46 Uhr
Moin,
ist die Bestätigung der Minijobber eine Holeschuld der Arbeitgeber?
Danke!
Selina Hornecker
02.08.2022 08:32 Uhr
Guten Morgen Maja,
in den oben verlinkten FAQs zur EPP wird gesagt, dass vorsätzlich falsche Angaben strafbewehrt sind - sowohl vom Arbeitnehmer, als auch vom Arbeitgeber. Auch leichtfertig unrichtige Angaben (zum Beispiel bei fehlender Einholung der Bestätigung) können eine Geldbuße nach sich ziehen.
Ihre Haufe Online Redaktion
Katrin Lesch
22.07.2022 10:35 Uhr
Ein Minijobber hat nur 2 Monate (Juli/ August) mit pauschal versteuerten Aushilfslohn gearbeitet und zum Stichtag 01.09.2022 keinen Job. Außer seinen Minijob hat er keine Einkünfte (Schüler). Er müsste meiner Ansicht Anspruch auf EPP haben. Wie erhält er diese? Mit einer eigenen Einkommensteuerklärung oder im Rahmen der Est-Erkl. der Eltern?
Marina Chelaifa
22.07.2022 14:46 Uhr
Guten Tag Frau Lesch,
das ist korrekt - der Schüler ist anspruchsberechtigt, die Auszahlung erfolgt aber nicht über den Arbeitgeber, weil der Schüler zum 1.9. nicht als Minijobber beim Arbeitgeber beschäftigt war. Er erhält die EPP im Nachgang über die Abgabe seiner Einkommensteuererklärung (nicht die seiner Eltern) für das Jahr 2022.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
Lydia Köhnke
21.07.2022 18:03 Uhr
Wie soll es funktionieren - Auszahlung mit Lohn&Gehalt im September - aber mit Lohnsteueranmeldung für August??? Das ist mir wirklich schleierhaft, wie das funktionieren soll!
Viele Grüße
aus Itzehoe
Selina Hornecker
04.08.2022 15:18 Uhr
Hallo Frau Hofmann,
Sie müssen im August bereits abschätzen wie vielen Mitarbeitern Sie die EPP auszahlen müssen. Diesen Wert setzen Sie in der Lohnsteuer-Anmeldung August in Kennziffer 35 zum Abzug. Bei einer nachträglichen Änderung der Energiepreispauschale ist die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022, 3. Quartal 2022 oder Jahresanmeldung 2022) zu korrigieren.
Wie bereits unten erwähnt bestehen laut Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn die Auszahlung aus organisatorischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September erfolgen kann. Das trifft in Ihrem Fall zu, da die Lexware-Software-Anpassungen erst im Oktober erfolgen.
Ihre Haufe Online Redaktion
Gaby Hofmann
04.08.2022 13:14 Uhr
Hallo Haufe-Redaktion, die Antwort hilft Nadine und mir nicht wirklich. Wie sollen wir im August bereits wissen, wieviel wir bei der Lohnsteueranmeldung August (fällig 10.09) in Abzug bringen können, wenn die Auszahlung erst mit der Septemberabrechnung erfolgt. Zudem in den Abrechnungsprogrammen (hier Lexware) die notwendigen Anpassungen (neues LST-Anmeldeformular, neue Lohnart etc.) erst im Oktober erfolgen.
Marina Chelaifa
22.07.2022 14:40 Uhr
Guten Tag Frau Köhnke,
der Zeitpunkt der Auszahlung durch den Arbeitgeber wurde gesetzlich in § 117 Absatz 2 Satz 2 EStG festgeschrieben. Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen (bei monatlicher Abgabe der LStA), bestehen laut Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
David Goldstein
21.07.2022 13:27 Uhr
Hallo Haufe-Redaktion,
sind die Gesellschafter-Geschäftsführer EPP-Anspruchsberechtigt?
Viele Grüße
Marina Chelaifa
21.07.2022 15:01 Uhr
Guten Tag Herr Goldstein,
Ja. Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:
- § 13 EStG (Land- und Forstwirtschaft),
- § 15 EStG (Gewerbebetrieb),
- § 18 EStG (selbständige Arbeit) oder
- § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung).
Bezieht ein Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die o.g. Voraussetzungen sind erfüllt, erfolgt die Auszahlung durch den Arbeitgeber.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
Ilse Schneider
21.07.2022 11:56 Uhr
Hallo Haufe-Redaktion,
ich habe eine Minijobberin, die zusätzlich selbstständig arbeitet. Wie ist da der Sachverhalt?
Vielen Dank und herzliche Grüße vom Bodensee
Ilse Schneider
Marina Chelaifa
21.07.2022 15:33 Uhr
Guten Tag Frau Hondorf,
die Minijobberin hat grundsätzlich einen Anspruch auf die EPP. Die Auszahlung erfolgt aber nur durch Sie als Arbeitgeber, wenn die Minijobberin bei Ihnen zum Stichtag 1.9.2022 in einem ersten Dienstverhältnis steht. Dass es sich dabei um das erste Dienstverhältnis handelt, muss sie im Vorfeld schriftlich bestätigen. Fehlt es an der Bestätigung zum ersten Dienstverhältnis, zahlen Sie als Arbeitgeber keine EPP aus. Weitere Gründe für die Nicht-Auszahlung durch den Arbeitgeber sind:
- Der Arbeitgeber ist nicht zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist, weil z.B. die Arbeitslöhne an seine Arbeitnehmer so gering sind, dass keine Lohnsteuer einbehalten wird, oder der Arbeitgeber nur geringfügig Beschäftigte angestellt hat, bei denen die Lohnsteuer pauschal nach § 40a Abs. 2 EStG erhoben wird,
- Der Arbeitgeber verzichtet auf die Auszahlung der Energiepreispauschale, weil dieser die Lohnsteuer-Anmeldung nur kalenderjährlich an das Finanzamt abgeben muss,
- Der Arbeitnehmer ist kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfe in der Land- und Forstwirtschaft.
In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten – oder in Ihrem geschilderten Sachverhalt - im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 15 bzw. 18 EStG) die Einkommensteuer-Vorauszahlung um die EPP mindern.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
Jörn Rosenboom
19.07.2022 10:00 Uhr
Hallo Haufe-Redaktion,
bekommen Angestellte, die länger als 78 Wochen im Krankengeldbezug waren und nun ausgesteuert sind und Arbeitslosengeld nach Arbeitsunfähigkeit beziehen auch die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt?
Viele Grüße
Selina Hornecker
20.07.2022 17:22 Uhr
Hallo Herr Rosenboom,
Angestellte, die zum 1. September 2022 in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, erhalten die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber. Personen, auf die das nicht zutrifft, aber innerhalb des Jahres 2022 arbeiteten, erhalten die Energiepreispauschale über die Einkommenssteuererklärung. Sollte weder noch zutreffen besteht keine Anspruchsberechtigung.
Ihre Haufe Online Redaktion
Jorns
08.07.2022 14:41 Uhr
Hallo wie sieht es aus mit Arbeitnehmer, welche in Deutschland arbeiten aber ihren Wohnsitz im Ausland (EU) haben? Die Mitarbeiter haben eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei unbeschränkter Einkommenssteuerpflicht vorliegen. Werden daher ganz normal versteuert. Danke.
Selina Hornecker
15.07.2022 12:00 Uhr
Hallo,
in den FAQs zur Energiepreispauschale regelt die Finanzverwaltung unter II. Punkt 5, dass Personen, die keinen Wohnsitz im Inland haben, keinen Anspruch auf die Pauschale haben. Weitere Informationen entnehmen Sie gerne dem oben genannten Link zu den FAQs.
Ihre Haufe Online Redaktion
MariusMüller
01.07.2022 13:50 Uhr
Guten Tag, die Aussage zu Elternzeitler ist ja nach den Veröffentlichung der FAQs vom BMF teilweise überholt. Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
Aber wie verhält es sich bei Freistellungen durch Entnahme von Wertguthaben (Langzeitkonto)? Hat dieser Personenkreis Anspruch auf die EPP?
Selina Hornecker
07.07.2022 10:57 Uhr
Guten Tag Herr Müller,
in § 113 EStG wird die Anspruchsberechtigung geklärt. Das BMF hat in den FAQs unter II, Punkt 2 "Welche Personen sind anspruchsberechtigt?" Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund entsparen, genannt.
Ihre Haufe Online Redaktion
Claudia Ferl
29.06.2022 11:40 Uhr
Wie gehen Arbeitnehmer vor, wenn sie die EPP nicht erhalten möchten? Was hat der Arbeitgeber zu beachten?
Selina Hornecker
07.07.2022 15:06 Uhr
Hallo Frau Ferl,
alle Anspruchsberechtigten erhalten die EPP – entweder über den Arbeitgeber oder über die Steuererklärung. Der Arbeitgeber ist unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet die EPP auszuzahlen (§ 117 EStG). Ein Wahlrecht seitens des Arbeitnehmers besteht nicht.
Ihre Haufe Online Redaktion
Dr. Bert Kreuter
16.06.2022 09:47 Uhr
Ein Rentner arbeitet als Haushaltshilfe ein paar Stunden (angemeldet über das vereinfachte Verfahren in der Minijobzentrale).
Wie kommt dieser Rentner, der aufgrund seiner geringen Rente keine EkSt-Erklärung abgibt, an die Energiepauschale?
Selina Hornecker
23.06.2022 09:30 Uhr
Hallo Herr Dr. Kreuter,
der von ihnen beschriebene Rentner kann die Energiepreispauschale lediglich über die Einkommensteuererklärung erhalten.
Ihre Haufe Online Redaktion
Alexandra Radde
13.06.2022 12:45 Uhr
Hallo Haufe-Redaktion, nochmal eine Frage zu den berechtigten Personen. Elternzeit wurde bereits beantwortet - aber wie ist der Fall bei Langzeitkranken.
Selina Hornecker
13.06.2022 15:09 Uhr
Hallo Frau Radde,
ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Energiepreispauschale, sofern das Krankengeld im Kalenderjahr 2022 im Zusammenhang mit einem aktiven Dienstverhältnis steht, aus dem er eigentlich Arbeitslohn bezieht. In diesem Fall kann er die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung beantragen.
Ihre Haufe Online Redaktion
Beastenjahrn
03.06.2022 13:58 Uhr
Wo steht bitte, dass für pauschalierte Minijobber die 300,00 Euro nicht pauschaliert werden muss? Im Bundesgesetzblatt finde ich nur, dass die Energiepreispauschale bei AN als Arbeitslohn gewertet wird (§ 119 (1) S. 1) und das diese nicht gilt, wenn es sich um pauschalierten Arbeitslohn handelt (§ 119 (1) S. 2), was gerade die Pauschalierung der 300 Euro * 2 % = 6 Euro an Kosten (die in den meisten Fällen der AG trägt) bedeutet.
Selina Hornecker
07.06.2022 12:31 Uhr
Hallo Beastenjahrn,
vielen Dank für Ihre Frage! Die gesetzliche Fundstelle in § 119 (1) EStG lautet wie folgt: "(1) Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitrum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitrum 2022 zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für den pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a."
Die Gesetzesbegründung dazu lautet wie folgt: "Bei Arbeitsnehmern erhöht die Energiepreispauschale die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG für den Veranlagungszeitrum 2022; ... In den Fällen des § 40a EStG wird aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung möglicher Wechselwirkungen auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale verzichtet."
Ihre Haufe Online Redaktion
Susanne Sprenger
03.06.2022 08:50 Uhr
Hallo Haufe-Redaktion,
uns stellt sich die Frage, wie wir mit Mitarbeitern die sich am 01.09.2022 in Elternzeit befinden und somit kein aktives AV führen, umgehen sollen?
Vielen Dank
Selina Hornecker
03.06.2022 14:10 Uhr
Hallo Frau Sprenger,
vielen Dank für Ihre Frage!
Personen, die sich am 01.09.2022 in Elternzeit befinden erhalten die Energiepreispauschale nicht über den Arbeitgeber, sondern über die Einkommensteuerveranlagung 2022, wenn sie im Kalenderjahr zeitweise in ihrem Beruf tätig waren.
Ihre Haufe Online Redaktion
Anita Schwarzensteiner
01.06.2022 18:32 Uhr
Ich schließe mich der Frage von H. Michael Jacobs an.
Wenn ein Mitarbeiter am 01.09.2022 Eintritt, hat er Anspruch auf die Energiepauschale, die September-Entgeltabrechnung wird frühestens Ende September erstellt und ausbezahlt, im Lohnbereich oft auch später. Ein Abzug in der Lohnsteueranmeldung für den Monat August ist m.E. nicht möglich.
Selina Hornecker
02.06.2022 10:09 Uhr
Hallo Frau Schwarzensteiner,
leider ist uns zum heutigen Stand seitens der Regierung keine Stellungnahme zu der Problematik bekannt. Wir empfehlen, dass Sie sich diesbezüglich mit dem Anbieter Ihrer Abrechnungssoftware in Verbindung setzen.
Ihre Haufe Online Redaktion
Michael Jacobs
01.06.2022 08:07 Uhr
Wie soll man die Energiepreispauschale mit der Lohnsteueranmeldung für August absetzen, wenn sie erst im September ausgezahlt wird? Die Lohnsteueranmeldung für September wird erst am 10.10. versendet!
Selina Hornecker
02.06.2022 10:02 Uhr
Hallo Herr Jacobs,
Ihre Frage trifft einen wunden Punkt, der derzeit bei den Software-Anbietern heiß diskutiert wird. Seitens der Regierung ist uns bisher keine Stellungnahme zu dieser Problematik bekannt und wir empfehlen, dass Sie sich diesbezüglich mit dem Anbieter Ihrer Abrechnungssoftware in Verbindung setzen.
Ihre Haufe Online Redaktion
Rente2022
31.05.2022 21:17 Uhr
Es gibt eine Möglichkeit wie auch Rentner und Co. mit etwas Aufwand zumindest teilweise von der Energiepauschale profitieren können: (Link redaktionell entfernt, bitte beachten Sie unsere Netiquette, Haufe Online-Redaktion)