
Die von der Bundesregierung angekündigte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ist beschlossen und verkündet. Sie soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen. Beschäftigte sollen sie in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Daraus ergeben sich zahlreiche Fragen, zu denen die Verwaltung jetzt Stellung genommen hat.
An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird die Energiepreispauschale (auch als Energiepauschale bekannt) vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie
- zum 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
- als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerter Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen.
Zu den Begünstigten gehören beispielsweise auch:
- Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit,
- Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen,
- Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug).
Wichtig: Der 1. September 2022 stellt keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen dar. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Besteht Anfang September 2022 kein Dienstverhältnis, kann die Auszahlung nur über eine Steuererklärung erfolgen (Details dazu siehe unten).
Energiepauschale der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 entnehmen
Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen.
Zur Finanzierung sollen Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen. Die Energiepreispauschale wird dazu in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt.
Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.
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Energiepauschale: Ausnahmen für kleine Arbeitgeber
Für eine Gruppe von Arbeitgebern wird es die Möglichkeit geben, mit der Auszahlung in den Oktober zu gehen. Das gilt für all jene Arbeitgeber, die für alle Mitarbeitenden zusammen weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und die Steuer nur vierteljährlich abführen. In diesem Fall erfolgt der Abzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal.
Sind es weniger als 1.080 Euro Lohnsteuer im Jahr, kann nur die Jahresanmeldung zum 10. Januar 2023 gemindert werden. Alternativ kann der Arbeitgeber in diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichten. Dann müssen die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um die 300-Euro-Pauschale zu erhalten.
Energiepauschale: Großbuchstabe E in Lohnsteuerbescheinigung
Eine ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG) mit dem Großbuchstaben E anzugeben.
Energiepauschale auch für Minijobber
Minijobber sollen ebenfalls eine Energiepreispauschale bekommen. Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber kann aber nur erfolgen, wenn der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Wenn der Arbeitgeber gar keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt (z. B. Minijobs in Privathaushalten), können die Beschäftigten die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung geltend machen.
Energiepauschale: Was passiert bei der Einkommensteuererklärung?
Beschäftigte, die ihre Energiepreispauschale noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.
Achtung: Pensionäre und Rentner erhalten die Pauschale nicht (falls keine anderen Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmender vorliegen). Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es keine Pauschale, ebenso wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler.
Energiepauschale: gesetzliche Grundlage
Fundstelle: §§ 112 ff. EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 2022. Den kompletten Gesetzestext finden Sie in der Bundesrats-Drucksache 205/22.
Energiepauschale: Noch Fragen?
Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Internetseite einen umfangreichen FAQ-Katalog zur Energiepreispauschale veröffentlicht (Stand 17. Juni 2022).
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Aber wie verhält es sich bei Freistellungen durch Entnahme von Wertguthaben (Langzeitkonto)? Hat dieser Personenkreis Anspruch auf die EPP?
Wie kommt dieser Rentner, der aufgrund seiner geringen Rente keine EkSt-Erklärung abgibt, an die Energiepauschale?
der von ihnen beschriebene Rentner kann die Energiepreispauschale lediglich über die Einkommensteuererklärung erhalten.
Ihre Haufe Online Redaktion
ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Energiepreispauschale, sofern das Krankengeld im Kalenderjahr 2022 im Zusammenhang mit einem aktiven Dienstverhältnis steht, aus dem er eigentlich Arbeitslohn bezieht. In diesem Fall kann er die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung beantragen.
Ihre Haufe Online Redaktion
vielen Dank für Ihre Frage! Die gesetzliche Fundstelle in § 119 (1) EStG lautet wie folgt: "(1) Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitrum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitrum 2022 zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für den pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a."
Die Gesetzesbegründung dazu lautet wie folgt: "Bei Arbeitsnehmern erhöht die Energiepreispauschale die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG für den Veranlagungszeitrum 2022; ... In den Fällen des § 40a EStG wird aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung möglicher Wechselwirkungen auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale verzichtet."
Ihre Haufe Online Redaktion
uns stellt sich die Frage, wie wir mit Mitarbeitern die sich am 01.09.2022 in Elternzeit befinden und somit kein aktives AV führen, umgehen sollen?
Vielen Dank
vielen Dank für Ihre Frage!
Personen, die sich am 01.09.2022 in Elternzeit befinden erhalten die Energiepreispauschale nicht über den Arbeitgeber, sondern über die Einkommensteuerveranlagung 2022, wenn sie im Kalenderjahr zeitweise in ihrem Beruf tätig waren.
Ihre Haufe Online Redaktion
Wenn ein Mitarbeiter am 01.09.2022 Eintritt, hat er Anspruch auf die Energiepauschale, die September-Entgeltabrechnung wird frühestens Ende September erstellt und ausbezahlt, im Lohnbereich oft auch später. Ein Abzug in der Lohnsteueranmeldung für den Monat August ist m.E. nicht möglich.
leider ist uns zum heutigen Stand seitens der Regierung keine Stellungnahme zu der Problematik bekannt. Wir empfehlen, dass Sie sich diesbezüglich mit dem Anbieter Ihrer Abrechnungssoftware in Verbindung setzen.
Ihre Haufe Online Redaktion
Ihre Frage trifft einen wunden Punkt, der derzeit bei den Software-Anbietern heiß diskutiert wird. Seitens der Regierung ist uns bisher keine Stellungnahme zu dieser Problematik bekannt und wir empfehlen, dass Sie sich diesbezüglich mit dem Anbieter Ihrer Abrechnungssoftware in Verbindung setzen.
Ihre Haufe Online Redaktion