Energiepreispauschale: Was Arbeitgeber wissen müssen

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ist beschlossene Sache. Sie soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen. Beschäftigte sollen sie in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Daraus ergeben sich zahlreiche Fragen, zu denen die Verwaltung inzwischen Stellung genommen hat.

An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird die Energiepreispauschale (auch als Energiepauschale bekannt) vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie

  • zum 1. September 2022
  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
  • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerter Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen.

Zu den Begünstigten gehören beispielsweise auch:

  • Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen,
  • Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug).

Wichtig: Der 1. September 2022 stellt keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen dar. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Besteht Anfang September 2022 kein Dienstverhältnis, kann die Auszahlung nur über eine Steuererklärung erfolgen (Details dazu siehe unten).

Hinweis: Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde beschlossen, dass auch Rentner und Versorgungsempfänger eine Energiepreispauschale erhalten. Diese wird durch die Rentenzahlstellen oder durch die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen ausgezahlt.

Tipp: Videoaufzeichnung "Energiepreispauschale – Umsetzung in der Praxis"

Die Aufzeichnung dieses Haufe Online-Seminars verschafft Ihnen einen breiten Überblick über die gesetzlichen Grundlagen, die einzelnen Fallgruppen, Besonderheiten und Auszahlungsmodalitäten, sodass Sie für die Umsetzung der Energiepreispauschale bestens gerüstet sind.

Hier geht es zur Aufzeichnung.

Energiepauschale der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 entnehmen

Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen.

Zur Finanzierung sollen Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen.

Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.

Die Verwaltung hat Muster der geänderten Lohnsteuer-Anmeldung 2022 veröffentlicht (Bekanntmachung vom 18. Juli 2022 - IV C 5 - S 2533/19/10026 :002). Darin ist eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen worden. Der Wert in der Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben.

Tipp: In diesem Haufe-Erklärvideo erhalten Sie die wichtigsten Informationen zur Energiepreispauschale mit einem Klick:

Energiepauschale: Ausnahmen für kleine Arbeitgeber

Für eine Gruppe von Arbeitgebern wird es die Möglichkeit geben, mit der Auszahlung in den Oktober zu gehen. Das gilt für all jene Arbeitgeber, die für alle Mitarbeitenden zusammen weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und die Steuer nur vierteljährlich abführen. In diesem Fall erfolgt der Abzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal.

Sind es weniger als 1.080 Euro Lohnsteuer im Jahr, kann nur die Jahresanmeldung zum 10. Januar 2023 gemindert werden. Alternativ kann der Arbeitgeber in diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichten. Dann müssen die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um die 300-Euro-Pauschale zu erhalten.

Wichtig: Die Kennzahl 35 gilt nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022. Bei einer nachträglichen Änderung der Energiepreispauschale ist die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022, 3. Quartal 2022 oder Jahresanmeldung 2022) zu korrigieren.

Energiepauschale: Großbuchstabe E in Lohnsteuerbescheinigung

Eine ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG) mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Energiepauschale auch für Minijobber

Minijobber sollen ebenfalls eine Energiepreispauschale bekommen. Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber kann aber nur erfolgen, wenn der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. 

Wenn der Arbeitgeber gar keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt (z. B. Minijobs in Privathaushalten), können die Beschäftigten die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung geltend machen. Diese Möglichkeit besteht auch für Betroffene, die außer den Pauschalabgaben gar keine Steuern bezahlt haben.

Energiepauschale: Was passiert bei der Einkommensteuererklärung?

Beschäftigte, denen die Energiepreispauschale über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, sind allein deshalb nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Beschäftigte, die ihre Energiepreispauschale noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.

Achtung: Für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es keine Pauschale, ebenso wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler.

Energiepauschale: gesetzliche Grundlage

Fundstelle: §§ 112 ff. EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 2022. Den kompletten Gesetzestext finden Sie in der Bundesrats-Drucksache 205/22.

Energiepauschale: Noch Fragen? Hier geht's zu den FAQs

Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Internetseite einen umfangreichen FAQ-Katalog zur Energiepreispauschale veröffentlicht. Dieser ist zuletzt am 20. Juli 2022 aktualisiert und ergänzt worden. 


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Schlagworte zum Thema:  Sonderzahlung, Energie, Strompreis