Jahressteuergesetz 2022 beschlossen
Das beschlossene Jahressteuergesetz 2022 beinhaltet insbesondere die folgenden Änderungen (vgl. Bundesrats-Drucksache 627/22).
Jahressteuergesetz 2022: Rentenbeiträge neu voll absetzbar
Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben wird bereits ab dem Jahr 2023 möglich sein, statt nach der bisherigen Planung erstmals im Jahr 2025. Das hat auch Auswirkungen auf die Berücksichtigung im Rahmen der sogenannten Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren.
Mit dem vollständigen Abzug kann die bisherige Übergangsregelung im Rahmen der Vorsorgepauschale entfallen (§ 39b Absatz 4 EStG), sodass der Vollabzug schon beim Lohnsteuerabzug möglich wird. Die Änderung ist bereits bei der Aufstellung der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 (BMF, Schreiben v. 18.11.2022, IV C 5 - S 2361/19/10008 :006) berücksichtigt worden und wird damit in die Lohnprogramme eingebaut.
Anhebung Werbungskosten-Pauschbetrag und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Nach dem Gesetzesbeschluss wird etwas überraschend der Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) ab dem 1. Januar 2023 nochmals von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht.
Der in der Steuerklasse II eingebaute Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird zugleich um 252 Euro von 4.008 Euro auf 4.260 Euro angehoben.
Achtung: Die Anhebung der vorstehenden Beträge ist noch nicht in den für 2023 bekanntgegebenen Programmablaufplänen enthalten. Arbeitgeber sind bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne nicht verpflichtet, die vorstehenden Änderungen umzusetzen. Nach Ablauf der Übergangsregelungen ist der Lohnsteuerabzug voraussichtlich zu korrigieren und damit Lohnsteuer in kleinerem Umfang zu erstatten. Einzelheiten dazu werden zusammen mit der Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 8.12.2022 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :008).
Hinweis: Außerdem soll ab 2023 der sogenannte Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG) für Berufsausbildungskosten auswärtig untergebrachter Kinder von 924 Euro auf 1.200 Euro angehoben werden. Die Geltendmachung erfolgt regelmäßig bei der Steuererklärung.
Lesen Sie dazu auch: Änderungen bei Höchst-, Frei- und Pauschbeträgen zum Jahreswechsel
Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger
Rentnerinnen und Rentner sowie Empfänger einer Beamtenversorgung erhalten regelmäßig im Dezember 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Die Energiepreispauschale wird durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen ausgezahlt. In beiden Fällen ist eine Steuerpflicht vorgesehen.
Die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende wird dabei den Versorgungsbezügen (§ 19 Absatz 2 EStG) zugeordnet und vom jeweiligen Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Eine gesonderte Bescheinigung der ausgezahlten Energiepreispauschale ist nicht erforderlich.
Auch die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende ist in voller Höhe steuerpflichtig. Sie wird den sonstigen Einkünften zugewiesen (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c). Eine eventuell darauf anfallende Steuer kann nur im Veranlagungsverfahren erhoben werden.
Lesen Sie dazu auch: Einmalige Energiepreispauschale: Was Arbeitgeber wissen müssen
Jahressteuergesetz 2022: Ausweitung der Steuerbefreiung beim Pflegebonus
In Krankenhäusern und auf Intensivstationen tätige Pflegekräfte haben im Jahr 2022 oftmals von staatlicher Seite eine weitere Prämie als finanzielle Anerkennung erhalten. Für die Prämien ist eine gesonderte Steuerbefreiung eingeführt worden (§ 3 Nr. 11b EStG). Sonderleistungen zur Anerkennung der Leistungen während der Coronapandemie sind bis zu 4.500 Euro steuerfrei gestellt worden. Begünstigt sind Auszahlungen bis zum 31. Dezember 2022. Freiwillige Arbeitgeberleistungen im Kranken- und Pflegebereich sind ebenfalls möglich.
Unter die Steuerbefreiung fallen auch Sonderleistungen für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben (§ 150c SGB XI i.V.m. § 35 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz). Die Pflegeeinrichtungen sollen diese Leistungen bis April 2023 auszahlen. Um die Steuerbefreiung auch auf diese Leistungen zu erstrecken, wird der Begünstigungszeitraum nur in Bezug auf diese Leistungen bis Ende Mai 2023 erweitert.
Hinweis: Die Steuerbefreiung gilt für die in der Steuerbefreiungsvorschrift in Bezug genommenen Einrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Es wird klargestellt, dass nachträgliche Änderungen des IfSG keine Auswirkungen auf den Einrichtungsbezug der Steuerbefreiung haben.
Lesen Sie dazu auch: Pflegebonus bis 4.500 Euro steuerfrei
Lohnsteuerpauschalierung kurzfristig Beschäftigter
Bei Arbeitnehmenden, die aus steuerlicher Sicht kurzfristig beschäftigt werden, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben (§ 40a Absatz 1 Satz 1 EStG). Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer eine Tageslohngrenze nicht übersteigt.
Als Folgeänderung zur Erhöhung des Mindestlohns wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 auf 150 Euro je Arbeitstag angehoben. Die Erhöhung des pauschalierungsfähigen durchschnittlichen Stundenlohns von 15 Euro auf 19 Euro folgt der Anhebung der Tageslohngrenze (§ 40a Abs. 4 EStG).
Lesen Sie dazu auch: Erneute Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte
Jahressteuergesetz 2022: Änderungen bei Homeoffice und Arbeitszimmer
Für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, kann ab 2023 für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro pro Tag (Tagespauschale, bisher 5 Euro) und höchstens 1.260 Euro pro Jahr (bisher 600 Euro) abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Eine steuerfreie Arbeitgebererstattung bleibt jedoch ausgeschlossen.
Lesen Sie dazu auch: Lohnsteuer und Kostenerstattung im Homeoffice: Was ist möglich?
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind, soweit der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt, auch weiterhin voll abziehbar. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist ab 2023 ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 Euro möglich (in diesen Fällen als Jahrespauschale). Liegen die Voraussetzungen nicht ganzjährig vor, wird eine monatsbezogene Kürzung vorgenommen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG).
Steuerpflichtige, die zwar in ihrem häuslichen Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt haben, denen aber kein anderer adäquater Arbeitsplatz zur Verfügung steht, konnten bisher einen Höchstbetrag von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen. Ab 2023 können Betroffene nur noch die Tagespauschale von 6 Euro pro Tag und maximal 1.260 Euro pro Jahr abziehen. Deren Abzug ist aber in dieser Fallgruppe auch neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zulässig.
Lesen Sie dazu auch: Steuerfreie Überlassung oder Sofortabschreibung von Ausstattung für das Arbeitszimmer
Ausblick: Datenaustausch mit der PKV
Zum 1. Januar 2024 soll ein umfassender Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt werden. Die Vorbereitungsarbeiten laufen seit Langem. In Zusammenhang mit diesem Projekt stehen weitere, kleinere Änderungen beim Lohnsteuerabzug.
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