Kurzfristig Beschäftigte: Anhebung der Pauschalierungsgrenze

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist die Arbeitslohngrenze für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung aus lohnsteuerlicher Sicht angehoben worden. Die neue Grenze gilt seit 1. Januar 2023.

Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt der Mindestlohn in Deutschland 12 Euro pro Stunde. Als Folgeänderung ist mit Wirkung zum 1. Januar 2023 die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 auf 150 Euro je Arbeitstag angehoben worden. Die Erhöhung des pauschalierungsfähigen durchschnittlichen Stundenlohns von 15 Euro auf 19 Euro folgt der Anhebung der Tageslohngrenze (§ 40a Abs. 4 EStG).

Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt lohnsteuerlich vor (§ 40a Abs. 1 EStG) bei Mitarbeitenden, die nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt werden und bei denen die vorstehenden Lohngrenzen nicht überschritten werden. In diesen Fällen kann die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent erhoben werden. Die Tageslohngrenze ist nicht zu beachten, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

Hinweis: Bei voller Ausnutzung der neuen Stundenlohngrenze für einen Achtstundentag wird die neue Tageslohngrenze überschritten (8 x 19 Euro = 152 Euro).

Wichtig: "kurzfristig" im Steuer- und Sozialversicherungsrecht unterschiedlich definiert

Die steuerliche Kurzfristigkeit weicht von dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff der sogenannten kurzfristigen Beschäftigung ab.

In der Sozialversicherung liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht, ist aber für die lohnsteuerliche Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent ohne Bedeutung.


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