[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Corona-Prämie für Pflegepersonal: Zu Voraussetzungen und Vererbbarkeit

    Eine Pflegekraft hat auch dann Anspruch auf eine Corona-Prämie, wenn sie den vorausgesetzten Tätigkeitszeitraum von 3 Monaten krankheitsbedingt nicht zusammenhängend erbringen kann. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Corona-Prämie an Erben auszahlen.

    Hintergrund

    Die Klägerin war als Pflegekraft im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung beschäftigt. Insgesamt war sie während dieser Zeit auch 3 Monate tätig, allerdings nicht durchgehend an 90 Tagen hintereinander. Ihre Arbeitszeiten waren durch mehrere über 14 Tage andauernde Krankheitszeiten unterbrochen. Der Arbeitgeber lehnte daher die Zahlung der Corona-Prämie ab, da die Pflegekraft im Bemessungszeitraum keine 3 Monate zusammenhängend tätig gewesen war. Mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht verlangte die Pflegekraft die Zahlung der Prämie. Nachdem sie kurz nach Klageerhebung verstorben war, führte ein Erbe den Rechtsstreit weiter.

    Entscheidung

    Die Klage hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Pflegeeinrichtung zur Zahlung der Corona-Prämie an den Erben. Die 3-monatige Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum für einen Anspruch nach § 150a SGB XI auf die Corona-Prämie muss nicht zusammenhängend erfolgen. Krankheitszeiten von mehr als 14 Tagen führten nicht dazu, dass der 3-Monatszeitraum neu zu laufen beginnt und bisherige Zeiten der Arbeitsleistung unerheblich sind. Vielmehr werden mehrere Tätigkeitszeiträume zusammengezählt.

    Solange die einzelnen Tätigkeitszeiträume im Berechnungszeitraum also in der Summe 3 Monate ergeben, entfällt der Anspruch auf den Pflegebonus nicht wegen Unterbrechungen aufgrund von Krankheit. Dies war im vorliegenden Fall gegeben.

    Darüber hinaus ist die Corona-Prämie vererbbar. Deshalb konnte der Erbe den Rechtsstreit nach dem Tod der Pflegekraft fortführen. Damit hat er nun Anspruch auf Zahlung der Prämie.

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