Pflegeneuordnungsgesetz

Pflegeversicherungsreform bringt beitragsrechtliche Änderungen mit sich


Pflegeheim_Pflegerin hält Hand

Durch das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll die Finanzierung der Pflegeversicherung wieder auf eine stabile Grundlage gestellt werden. Teilweise betreffen die Änderungen ausschließlich die Pflegeversicherung, teilweise folgen sie den Vorschlägen im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Ein Überblick.

Im Wesentlichen sieht der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) die folgenden Änderungen vor, die für Mehreinnahmen sorgen sollen und gleichzeitig Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen:

  • Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, 
  • Anhebung des Beitragssatzes kinderloser Mitglieder,
  • Einschränkung der beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartnern, 
  • Zahlung von Beiträgen auch für Minijobs. 

Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze laut Pflegeneuordnungsgesetz

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung entspricht bisher der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Diese wiederum entspricht der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung, die aktuell 69.750 Euro jährlich bzw. 5.812,50 Euro monatlich beträgt.

Zukünftig soll die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung entsprechen. Diese beträgt aktuell 77.400 Euro jährlich bzw. 6.450 Euro monatlich. Die Folge wäre somit eine eigenständige Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung wird – wie zu jedem Jahreswechsel - zum 1. Januar 2027 entsprechend der Erhöhung der Bruttoentgelte angepasst. Zum vergangenen Jahreswechsel waren dies 300 Euro monatlich. Außerdem sieht das GKV-Stabilisierungsgesetz eine zusätzliche Anhebung dieser Grenze zum 1. Januar 2027 um weitere 300 Euro vor.

Dies bedeutet, dass sich die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung von aktuell 5.812,50 Euro auf über 7.000 Euro monatlich zum 1. Januar 2027 erhöht. Für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steigt der Beitrag daraus resultierend um über 40 Euro monatlich (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).

Anhebung des Beitragssatzes kinderloser Mitglieder

Der Beitragszuschlag, den Versicherungsmitglieder ohne Kinder zahlen, beträgt aktuell 0,6 Prozent. Dieser allein von den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu tragende Beitrag soll um 0,1 Prozent auf 0,7 Prozent steigen.

Einschränkung der beitragsfreien Mitversicherung der Ehepartner

Das GKV-Stabilisierungsgesetz sieht für die Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen einen Beitragszuschlag von 2,5 Prozent für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner vor. Darauf bezieht sich eine geplante Neuregelung in der Pflegeversicherung. 

Sofern in der Krankenversicherung ein Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner zu zahlen ist, fällt auch ein entsprechender Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung in Höhe von 0,52 Beitragssatzpunkten an. Das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung folgt insoweit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung. 

Erhöhung der Pauschalbeiträge für Minijobs

Bisher sind bei einem Minijob nur Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung vom Arbeitgeber zu entrichten. Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind nur für Personen zu leisten, die gesetzlich krankenversichert sind. Für privat krankenversicherte Minijobber fallen keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung. 

Im Fall einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht auch eine Versicherung in der Pflegeversicherung. Daher soll zukünftig auch ein Pauschalbeitrag zur Pflegeversicherung entrichtet werden. Der Prozentsatz soll dem "normalen" Prozentsatz der Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechen, also aktuell 3,6 Prozent. Für Beschäftigte in Privathaushalten soll der Beitragssatz 1,5 Prozent betragen. 

Auch diese neuen Pauschalbeiträge trägt der Arbeitgeber allein. Kinderlosenzuschläge oder Beitragsabschläge bei mehreren Kindern sind dabei nicht vorgesehen.

 

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