Entsenderecht

Änderungen bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen


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Am 22. April 2026 einigten sich der Rat und das Parlament der Europäischen Union vorläufig auf die Revision des Koordinierungsrechts der Sozialsysteme. Die Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 werden erstmals seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2010 "modernisiert". Voraussichtlich im Lauf des Jahres 2028 werden beispielsweise kurze Geschäftsreisen A1-befreit. Der Rat und das Parlament müssen noch formell zustimmen. 

Die Reform betrifft die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009.

Entsendung von Arbeitnehmenden: geplante Änderungen

Mit der Reform werden die Regelungen verschärft, dass die A1-Bescheinigung verpflichtend vor Beginn der Tätigkeit beantragt werden muss. 

Erleichterung für Geschäftsreisen 

Bei Dienstreisen und kurzen Business-Trips soll die Verpflichtung zur Beantragung der A1-Bescheinigung vor Tätigkeitsbeginn entfallen. Es ist ab Inkrafttreten (voraussichtlich 2028) vorgesehen, dass eine A1-Bescheinigung für Tätigkeiten im Ausland dann nicht beantragt werden muss, wenn diese maximal drei Arbeitstage innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen in einem anderen Staat ausgeübt werden. Für Tätigkeiten im Baugewerbe soll die Vereinfachung nicht gelten. 

Entsendungen nur noch nach dreimonatiger Vorversicherung 

Außerdem soll ein stärkerer Bezug zum Entsendestaat hergestellt werden: Zukünftig ist es erforderlich, dass der zu entsendende Arbeitnehmer vor der Entsendung im Entsendestaat bereits mindestens drei Monate versichert war. Das wird erhöhten Planungsbedarf insbesondere bei Neueinstellungen für Auslandseinsätze bzw. bei unternehmensinternen Versetzungen nach sich ziehen.  

Soll ein Arbeitnehmer nach einer Entsendung erneut in den gleichen Staat entsandt werden, ist dies zukünftig nur dann möglich, wenn zwischen den Entsendungen eine Unterbrechungsfrist von mehr als zwei Monaten vorliegt.

Des Weiteren wird klargestellt, dass bei Ablösungen von Mitarbeitenden, die ihre Tätigkeit nicht abschließen können, die Tätigkeit durch einen anderen Mitarbeiter fortgesetzt werden kann. Voraussetzung ist, dass der Entsendezeitraum insgesamt nicht mehr als 24 Kalendermonate beträgt. 

Grenzüberschreitende Beschäftigung: Regelungen bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Staaten

Arbeitnehmende, die gewöhnlich in mehreren Staaten beschäftigt oder selbstständig tätig sind, können bisher die Festlegung der anzuwenden Rechtsvorschriften auf unbestimmte Zeit erhalten. Zukünftig wird ein Zeitraum von 24 Monaten eingeführt, sodass die Festlegung der anzuwenden Rechtsvorschriften erneut überprüft und neu festgestellt werden muss. 

Welche weiteren Bereiche werden reformiert?

Im Fokus der Änderungen stehen neben den grenzüberschreitenden Tätigkeiten

  • der Bereich der Arbeitslosigkeit, 
  • die Familienleistungen und 
  • die Koordinierung von Leistungen bei Langzeitpflege. 

Außerdem soll die zwischenstaatliche Kostenabrechnung verbessert werden, indem kürzere Fristen und einheitliche Standards eingeführt werden. Zudem werden die Digitalisierung der Verfahren und ein besserer Datenaustausch zwischen den Mitliedstaaten angestrebt. 

Eindeutige Zuordnung Familienangehöriger

Für Familienangehörige werden klare Zuordnungsregelungen eingeführt. Wenn beispielsweise beide Elternteile in unterschiedlichen Staaten arbeiten und die Kinder in einem dieser Staaten wohnen, unterliegen sie den Rechtsvorschriften dieses Beschäftigungsstaates. 

Inkrafttreten und Anwendung der Änderungen bei grenzüberschreitender Beschäftigung

Ein überwiegender Teil der Änderungen wird erst 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Reform - das für 2026 vorgesehen ist - umgesetzt. So bleibt genügend Zeit für alle Beteiligten, sich auf die Änderungen einzustellen. 

Damit die neuen Regelungen auch in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie in der Schweiz angewandt werden können, müssen diese durch ein gesondertes Abkommen vereinbart werden. Das gilt auch für das Vereinigte Königreich: Hier bleibt erstmal alles beim Alten, solange das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit nicht auch überarbeitet wird. 

Im nächsten Schritt müssen der Rat und das Parlament noch formell zustimmen. Erst danach beginnt eine 24-monatige Übergangsfrist. Die Verordnungsänderungen werden also in wesentlichen Teilen voraussichtlich erst im Jahr 2028 in der Praxis umgesetzt werden. 

 

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