Wettbewerbsverbot verhindert Jobwechsel zum Konkurrenten
Ein 27-jähriger Arbeitnehmer war seit März 2022 bei seinem Arbeitgeber, einem Unternehmen, das international den Einkauf unter anderem von Gartengeräten koordiniert, beschäftigt. Zunächst als Junior Purchasing Manager, später als Senior Purchasing Manager. Dabei war er anfänglich für Systemzubehör und später für motorgetriebene Gartenmaschinen zuständig; dies ausschließlich in Bezug auf die Eigenmarke "X" seines Arbeitgebers. Zuletzt leitete der Arbeitnehmer den Bereich "Elektro-, Akku- und Benzingartengeräte" bei seinem Arbeitgeber und führte dabei unter anderem auch Verhandlungen mit der Firma Y GmbH für seine Warengruppen. Seine Bruttojahresvergütung betrug zuletzt 130.200 €.
Inhalt des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
Ende April 2025 hatten die Arbeitsvertragsparteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für zwölf Monate vereinbart, welches dem Arbeitnehmer untersagt, für Konkurrenzunternehmen tätig zu werden oder sich daran zu beteiligen. Als Konkurrenzunternehmen wurden Unternehmen aufgeführt, die mit dem Arbeitgeber im direkten Wettbewerb stehen; die Y GmbH war in dieser Aufzählung nicht enthalten.
Bisheriger Arbeitgeber untersagt Beschäftigung wegen Wettbewerbsverbot
Mit Aufhebungsvertrag vom 20. August 2025 wurde das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2026 beendet, der Arbeitnehmer wurde bereits ab dem 1. Dezember 2025 freigestellt. Er plante, ab März 2026 eine Tätigkeit als Senior Business Development Manager bei der Y GmbH aufzunehmen, einem global tätigen Hersteller und Händler von Hand- und Maschinenwerkzeugen, der unter anderem auch seinen bisherigen Arbeitgeber beliefert. Dieser verweigerte die Zustimmung zur Tätigkeit mit Hinweis auf das Wettbewerbsverbot.
Der Arbeitnehmer hielt das Wettbewerbsverbot für unwirksam. Selbst ein wirksames Wettbewerbsverbot stünde jedoch einer Arbeitsaufnahme bei der Y GmbH nicht entgegen, da es sich bei seiner bisherigen Tätigkeit und seiner künftigen Aufgabe um verschiedene Tätigkeitsfelder handele. Während die Y GmbH, sein neuer Arbeitgeber, überwiegend Tätigkeiten im Bereich Geschäftskunden/Unternehmen/Großhändler (B2B) entfalte, sei der bisherige Arbeitgeber im Bereich Endverbraucher (B2C) tätig.
B2B-Unternehmen kann Wettbewerber eines B2C-Unternehmens sein
Der Arbeitgeber beharrte allerdings auf dem Wettbewerbsverbot, weil es sich bei der Y GmbH eindeutig um ein Konkurrenzunternehmen handele. Etwa 90 Prozent der Produkte, die der Arbeitnehmer verhandelt habe, würden von der Y GmbH in ihrem Sortiment geführt. Auch decke sich die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers in erheblichen Aspekten mit der zukünftig beabsichtigten: Der Beschäftigte sei zwar im Bereich Einkauf tätig gewesen, habe aber auch die Vertriebsseite kennengelernt. In beide Bereiche habe er umfassende Einsichtsmöglichkeiten gehabt. Bei der Y GmbH wolle er eine Stabsstelle zwischen Vertrieb, Einkauf, Marketing und Projektmanagement einnehmen. Damit seien erhebliche Berührungspunkte zum Vertrieb und Einkauf gegeben. Die Y GmbH sei nicht ausschließlich im B2B-Bereich tätig (dort beliefere sie auch mehrere direkte Wettbewerber, unter anderem C, D und E), sondern verkaufe ebenfalls Produkte an Endkunden, was sie zu einer direkten Konkurrentin mache.
Ohne existentielle Notlage kann Hauptsacheverfahren abgewartet werden
Den im Wege einer einstweiligen Verfügung erhobenen Antrag des Arbeitnehmers auf Duldung des Beschäftigungsverhältnisses wies das Arbeitsgericht Heilbronn zurück.
Gerade bei einer einstweiligen Verfügung, in welcher die Hauptsache vorweggenommen werden soll (ein Kammertermin war bereits für den 25. März 2026 anberaumt), müssten erhöhte Anforderungen an einen Verfügungsgrund gestellt werden: Beim Arbeitnehmer müsse eine existenzielle Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erforderlich mache. Eine solche Notlage war hier aber nicht erkennbar. Der Arbeitnehmer wurde nicht in Arbeitslosigkeit gedrängt und das Wettbewerbsverbot könne dynamisch ausgelegt werden. Er könne bei der Y GmbH zunächst Tätigkeiten aufnehmen, die mit seinem wahrgenommenen Tätigkeitsfeld bei seinem bisherigen Arbeitgeber im Bereich Gartenmaschinen nicht in Zusammenhang stehen. Zudem ist er durch die gezahlte Karenzentschädigung abgesichert, und ein Zuwarten bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist ihm zumutbar.
Konkurrenzverhältnis war nicht auszuschließen
Eine Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 1. Juni 2023, Az. 18 U 29/23) in einem vermeintlich ähnlichen Fall war nicht vergleichbar, da dort ein insgesamt unwirksames Wettbewerbsverbot vorlag und der Verfügungsanspruch sicher bestand. Hier sprach nach Ansicht des Arbeitsgerichts Heilbronn vieles dafür, dass der Verfügungsanspruch auf Duldung des Beschäftigungsverhältnisses nicht besteht, da die Y GmbH im gleichen Marktsegment tätig ist, insbesondere im Vertrieb motorbetriebener Gartengeräte auch an Endkunden. Eine hauptsächliche Tätigkeit auf einer anderen Handelsstufe (B2B-Bereich gegenüber B2C im Bereich des Einzelhandels) schließt ein Konkurrenzverhältnis jedenfalls dann nicht aus, wenn der Direktvertrieb an Endkunden nicht völlig untergeordneter Natur ist. Das Wettbewerbsverbot konnte insofern als wirksam und formgerecht angesehen werden. Der Antrag des Arbeitnehmers war daher unbegründet.
Hinweis: Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 12. Februar 2026, Az. 8 Ga 1/26
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