Schadensersatz Mitarbeiterfotos

Das LAG Baden-Württemberg hat einen Arbeitgeber dazu verurteilt, Schadensersatz an einen ehemaligen Mitarbeiter zu zahlen. Der Arbeitgeber hätte nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht weiter mit Fotos und Videos des ausgeschiedenen Mitarbeiters werben dürfen.

Wenn Arbeitgeber zu Werbezwecken Fotos oder Videos von Mitarbeitenden auf ihren Internetseiten veröffentlichen wollen, benötigen sie grundsätzlich deren Einwilligung. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, bedeutet dies nicht automatisch, dass das Unternehmen die Fotos nicht mehr nutzen darf.

Im vorliegenden Fall entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg jedoch, dass das Einverständnis eines Mitarbeiters zur Verwendung von Fotos und Schulungsvideos nicht nicht über den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Unternehmen fortbestand - zumal er direkt im Anschluss und in vergleichbarer Position bei einem Wettbewerber tätig wurde. Weil der Arbeitgeber die Fotos und Videos des Ex-Mitarbeiters über ein Jahr lang nicht löschte, verpflichtete ihn das Gericht zur Zahlung von Schadensersatz.

Der Fall: Verwendung von Mitarbeiterfotos nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitnehmer war bis Ende April 2019 in einem Unternehmen der Werbetechnikbranche als Werbetechniker im Bereich Folierung angestellt. Er leitete unter anderem Schulungen für interne und externe Mitarbeitende, wobei er besonderes Know-how rund um das Thema Folieren an die Teilnehmenden weitergab.

Mit dem Wissen und Einverständnis des Mitarbeiters fertigte der Arbeitgeber während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zahlreiche Fotos von ihm "bei der Arbeit". Zudem ließ er ein circa vierminütiges Werbevideo produzieren, das den Ex-Mitarbeiter als Schulungsleiter "in Aktion" zeigte. Mit diesem Foto- und Videomaterial bewarb der Arbeitgeber seine Leistungen auf der Firmenwebsite

Anfang Mai 2019 begann der Werbetechniker einen neuen Job bei einem Mitbewerber. Nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis verwendete der Arbeitgeber die besagten Fotos sowie das Video zunächst weiter. Auch nach mehrfachen Whatsapp-Nachrichten mit der Aufforderung, das Bildmaterial zu löschen, kam der Arbeitgeber dem zunächst nicht nach. Erst im Februar 2020 und nur auf ein anwaltliches Schreiben hin entfernte er die Fotos und das Video des ehemaligen Mitarbeiters von der Website und dem Facebook-Account.

Arbeitnehmer fordert Schadensersatz wegen unbefugter Nutzung

Der Arbeitnehmer forderte Schadensersatz, da der Arbeitgeber ihn im Zeitraum von Mai 2019 bis Februar 2020 absichtlich und nachhaltig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Insbesondere wegen seines neuen Jobs für einen Mitbewerber seien die Auswirkungen des Verstoßes gravierend gewesen. Durch das Foto- und Videomaterial mit seinem Konterfei in prominenter Darstellung sei klar vermittelt worden, dass er den Ex-Arbeitgeber repräsentiere. Bei seinem neuen Arbeitgeber sei ihm dies als Illoyalität unterstellt worden.

Arbeitnehmer hat Anspruch auf 10.000 Euro Schadensersatz

Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass dem Arbeitnehmer Schadensersatz wegen der unautorisierten Verwendung des ihn betreffenden Bildmaterials in Video- und Fotoaufnahmen zusteht. Dabei hielt das LAG Baden-Württemberg die Summe von 3.000 Euro, die das Arbeitsgericht dem Werbetechniker zugesprochen hatte, für zu gering.

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass der Arbeitgeber aufgrund der Nutzung von Film- und Fotoaufnahmen, die den ehemaligen Mitarbeiter erkennbar über längeren Zeitraum zeigten, zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 DSGVO verpflichtet sei bzw. zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Spätestens mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen hätte der Arbeitgeber das Bildmaterial entfernen müssen. Stattdessen warb er weiterhin damit für sein Unternehmen.

LAG: Hemmfaktor für Arbeitgeber muss sein

Aus Sicht des LAG Baden-Württemberg waren dem Mitarbeiter daher 10.000 Euro als Schadensersatz zuzusprechen. In die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung sei - was das Arbeitsgericht nicht beachtet habe - die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor mit einzubeziehen. In einem solchen Fall müsse die Geldentschädigung so hoch sein, dass ein echter Hemmungseffekt von ihr ausgeht. Zudem müsse die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden.

Hinweis: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2023, Az. 3 Sa 33/22; Vorinstanz: Arbeitsgericht Pforzheim, Urteil vom 23. Februar 2022, Az. 5 Ca 222/21 


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