Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

Die fristlose Kündigung eines Auszubildenden, der eine Prüfung an der Berufsschule versäumte, war wirksam. Das entschied das Arbeitsgericht Siegen. Der Azubi habe sich nur krankschreiben lassen, um nicht am Nachholtermin teilnehmen zu müssen.

Auszubildende sollten den Unterricht in der Berufsschule oder schulische Prüfungen nicht auf die leichte Schulter nehmen. Zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines Auszubildenden gehört auch die Teilnahme am Berufsschulunterricht. Fehlt ein Azubi unentschuldigt oder erschleicht sich ein ärztliches Attest, ohne tatsächlich krank zu sein, kann dies den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen. Vorliegend erklärte das Arbeitsgericht Siegen die fristlose Kündigung eines angehenden Sport- und Gesundheitstrainers für rechtmäßig, der sich krankschreiben ließ, um eine Prüfung zu schwänzen.  

Kündigung wegen Fake-Attest für versäumte Berufsschulprüfung

Der 24-jährige Auszubildende befand sich in der Ausbildung zum Sport- und Gesundheitstrainer. Nachdem er bei einer Prüfung in der Berufsschule durchgefallen war, hatte er die Möglichkeit, die schulische Prüfung zu einem Nachholtermin nachzuholen. Diesen hatte die Berufsschule für den 5. und 6. Oktober 2021 anberaumt. Der Azubi nahm jedoch an der Prüfung nicht teil. Stattdessen legte er dem Arbeitgeber am 6. Oktober 2021 persönlich im Fitnessstudio eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 5. bis 7. Oktober 2021 vor. Im Anschluss absolvierte er ein intensives Krafttraining. Der Arbeitgeber kündigte ihm deswegen am selben Tag fristlos.

Rechtmäßige Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

Die Kündigungsschutzklage des Azubis hatte vor dem Arbeitsgericht Siegburg keinen Erfolg. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung des Arbeitgebers für gerechtfertigt. Nach seiner Auffassung war ein wichtiger Kündigungsgrund damit gegeben, dass der Auszubildende sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ausstellen ließ, um die Nachholprüfungen am 5. und 6. Oktober 2021 nicht mitschreiben zu müssen. Dadurch habe er ganz erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Der Aussage des Auszubildenden, er sei erst krank gewesen und dann spontan genesen und habe auch gearbeitet, schenkte das Gericht keinen Glauben. Stattdessen war es überzeugt davon, dass der Azubi zu keiner Zeit erkrankt war, sondern sich nur habe krankschreiben lassen, um der Prüfung zu entgehen.

Azubis riskieren bei falscher Arbeitsunfähigkeit ihre Kündigung

Nicht entscheidend war bei der Beurteilung, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Gefälligkeitsbescheinigung oder um eine erschlichene Bescheinigung handelte. Eine Weiterbeschäftigung des Auszubildenden bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist war dem Arbeitgeber nach Auffassung des Gerichts nicht zuzumuten. Dazu wies es darauf hin, dass kein Auszubildender davon ausgehen dürfe, dass sein Ausbilder es akzeptiert, falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu bekommen, nur damit sich der Azubi anstehenden Prüfungen, insbesondere Nachholprüfungen, entziehen kann.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Hinweis: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 17.03.2022, Az: 5 Ca 1849/21


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