Kündigung der Ausbildung durch Arbeitgeber

Üblicherweise endet eine Ausbildung mit dem Ablauf der vorgesehenen Ausbildungszeit. Prinzipiell kann jedoch auch ein Aufhebungsvertrag vereinbart oder das Ausbildungsverhältnis gekündigt werden. Je nach Zeitpunkt der Kündigung sind deren Voraussetzungen jedoch unterschiedlich.

Im Regelfall und bei normalem Verlauf des Ausbildungsverhältnisses ist dessen Kündigung nicht nötig. Das Vertragsverhältnis endet automatisch mit Ablauf der Ausbildungszeit. Zumal auch entsprechende Klauseln, die – ohne weitere Voraussetzungen – den Übergang in ein Arbeitsverhältnis vorsehen, nichtig sind (Lesen Sie hier mehr zu den näheren Voraussetzungen eines Ausbildungsvertrags).

In bestimmten Fällen kann das Ausbildungsverhältnis aber auch früher enden, nämlich durch vorzeitiges Bestehen der Abschlussprüfung, Aufhebungsvertrag oder Kündigung.

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses: nach (nicht) bestandener Prüfung

Grundsätzlich endet das Ausbildungsverhältnis automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)). Es verlängert sich nicht über die vereinbarte Zeit hinaus bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, wenn diese erst später stattfindet (BAG, Urteil vom 13.3.2007, 9 AZR 494/06). Wenn der Auszubildende aber vorher schon die Abschlussprüfung besteht, endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Prüfung.

Bei Nichtbestehen der Prüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, allerdings höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Auch die zuständige Stelle (zum Beispiel die zuständige Kammer) kann die Ausbildungszeit auf Antrag verlängern, wenn dies erforderlich ist, damit der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht (§ 8 Abs. 2 BBiG). Vor einer Entscheidung sind allerdings die Ausbildenden zu hören.

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses: Kündigung des Ausbildungsvertrags

Prinzipiell kann das Ausbildungsverhältnis auch gekündigt werden. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Kündigung vor Ausbildungsbeginn, während der Probezeit oder danach erfolgen soll. In § 22 BBiG ist die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen geregelt, allerdings nicht abschließend. Das bedeutet: Soweit nicht Wesen und Zweck des Ausbildungsverhältnisses entgegenstehen, gelten die allgemeinen Grundsätze für Kündigungen beziehungsweise zum Kündigungsschutz. Vor allem zur ordentlichen Kündigung ergeben sich jedoch Besonderheiten (siehe unten). Nicht zu vergessen sind auch die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Kündigungen.

Kündigung der Ausbildung durch Arbeitgeber – in der Probezeit

Läuft es zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber nicht rund, dann kann das Ausbildungsverhältnis in der Probezeit von beiden Seiten aus vorzeitig beendet werden. Eine Kündigung des Ausbildungsvertrags ob durch den Arbeitgeber oder durch den Auszubildenden selbst ist während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

Kündigung der Ausbildung durch Arbeitgeber – nach der Probezeit

Nach Ablauf der vereinbarten Probezeit ist die Situation eine andere und es sind Besonderheiten zu beachten:

  • Ordentliche Kündigung: Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen. Beide Parteien dürfen den Ausbildungsvertrag nur noch aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
  • Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber: Eine Kündigung ist nur noch aus wichtigem Grund möglich. Sie ist jedoch unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
  • Ordentliche Kündigung durch den Auszubildenden: Dieser darf nach der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

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§ 23 BBiG: Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Das Gesetz sieht eine Schadensersatzpflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vor. Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der jeweils andere für die Auflösung verantwortlich ist. Dies gilt nicht für die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung des Azubis, weil er eine andere Ausbildung anfangen möchte.

Kündigung der Ausbildung durch Arbeitgeber – vor Ausbildungsbeginn

Im BBiG nicht geregelt ist der Sachverhalt, wenn das Ausbildungsverhältnis bereits vor dessen Beginn wieder gekündigt werden soll. Daher ist auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückzugreifen, wonach eine Kündigung vor Antritt der Ausbildung – ohne weitere vertragliche Vereinbarungen – prinzipiell möglich ist. Die Grenze für eine Kündigung ist dann der Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben. Ein Ausschluss der Kündigung vor Ausbildungsbeginn kann jedoch im Ausbildungsvertrag vereinbart werden.

Kündigungsschutz Auszubildende: Regeln kennen

Wie anderen Arbeitnehmenden, steht natürlich auch dem Auszubildenden Kündigungsschutz zu – mit den genannten Besonderheiten bei der Kündigung des Azubi durch den Arbeitgeber vor Ausbildungsbeginn beziehungsweise bei der Kündigung des Azubis durch den Arbeitgeber während oder nach der Probezeit.

Zudem gilt natürlich auch § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wonach – soweit Einwände bestehen – innerhalb von drei Wochen gegen eine Kündigung gerichtlich vorgegangen werden muss. Eine Besonderheit gibt es jedoch bei Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden, soweit die zuständigen Kammern oder Innungen einen Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) eingerichtet haben: Ein solches Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss ist für die Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden bei einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis vorgesehen und geht – soweit ein solcher Ausschuss gebildet wurde – einer arbeitsgerichtlichen Klage stets vor.

Vorzeitiges Ende der Ausbildung durch Aufhebungsvertrag

Das Ausbildungsverhältnis kann auch durch schriftlichen Aufhebungsvertrag beendet werden. Wegen der Schadensersatzpflicht nach § 23 BBiG bei vorzeitiger Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses nach der Probezeit empfiehlt es sich, im Aufhebungsvertrag eine Regelung aufzunehmen, wonach keine gegenseitigen Schadensersatzansprüche bestehen.

Minderjährige Auszubildende benötigen zum Abschluss des Aufhebungsvertrags gemäß § 107 BGB die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

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