Arbeitsunfähigkeit nach Beschäftigungsende

Krankengeld kann auch gezahlt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit erst nach beendeter Beschäftigung und nicht nahtlos daran festgestellt wird. Von der Krankenkasse wird eine Prognoseentscheidung erwartet, ob der zukünftige Versicherungsschutz gewährleistet ist.

Versicherungsverhältnis ohne Anspruch auf Krankengeld

Vielfach schließt sich an die Versicherungspflicht ein Versicherungsverhältnis ohne Anspruch auf Krankengeld an (freiwillige Mitgliedschaft, Familienversicherung, Krankenversicherung als Rentner). Damit ist der Bezug zur vorhergehenden Beschäftigung gelöst. Krankengeld kann nicht gezahlt werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer beendet die versicherungspflichtige Beschäftigung am 31.1.2024. Er ist seit dem 1.2.2024 als Rentner pflichtversichert. Der Hausarzt stellt am 2.2.2024 fest, dass der Rentner bereits seit dem 31.1.2024 arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld würde am 2.2.2024 entstehen. Da zu diesem Zeitpunkt die Versicherung als Rentner durchgeführt wird, kann kein Krankengeld gezahlt werden.

Kurzfristige Lücke im Versicherungsschutz

Arbeitnehmer, die in einer beschäftigungslosen Zeit erkranken, können einen nachgehenden Anspruch auf Krankengeld haben. Damit wird aber nur ein Zeitraum von höchstens einem Monat zwischen 2 Beschäftigungen überbrückt. Die Krankenkasse entscheidet vorausschauend (Prognoseentscheidung), ob der Arbeitnehmer nach der Monatsfrist eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben wird. Ansonsten tritt eine obligatorische Anschlussversicherung ein, die den Anspruch auf Krankengeld ausschließt.

Die Krankenkasse zahlt für längstens einen Monat Krankengeld, wenn ein Versicherter nach beendeter Beschäftigung erkrankt.

Beispiel: Die Mitgliedschaft eines versicherungspflichtig Beschäftigten endet am 11.2.2024. Am 13.2.2024 stellt der Hausarzt fest, dass sein Patient bis zum 20.2.2024 arbeitsunfähig ist. Der Versicherte hat einen „nachgehenden“ Anspruch auf Krankengeld. Es wurde bereits vor längerer Zeit ein Arbeitsvertrag über eine versicherungspflichtige Beschäftigung ab 1.3.2024 geschlossen.

Die Krankenkasse hat in diesen Fällen (vorausschauend) eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob sich spätestens nach der Monatsfrist des nachgehenden Anspruchs ein neues Versicherungsverhältnis anschließen wird (z. B. aufgrund einer neuen Beschäftigung).

Längere Zeit ohne Beschäftigung

Bei einer Lücke im Versicherungsschutz von mehr als 1 Monat (z. B. weil es sich um eine länger dauernde Krankheit handelt), schließt sich an die Versicherung aufgrund der Beschäftigung eine obligatorische Anschlussversicherung wegen fehlender anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall an. Diese wiederum verdrängt den nachgehenden Anspruch und schließt das Krankengeld aus.

Beispiel: Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer scheidet am 31.1.2024 aus der Mitgliedschaft aus. Voraussichtlich wird er nicht spätestens am 1.3.2024 ein neues Versicherungsverhältnis begründen. Es entsteht deswegen vom 1.2.2024 an eine obligatorische Anschlussversicherung (freiwillige Mitgliedschaft) wegen der fehlenden anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Krankengeld.

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