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Krankengeld: Versicherungsschutz und Nahtlosigkeit

Arbeitsunfähigkeit nach Beschäftigungsende


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Arbeitsunfähigkeit nach Beschäftigungsende

Krankengeld kann auch gezahlt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit erst nach beendeter Beschäftigung und nicht nahtlos daran festgestellt wird. Von der Krankenkasse wird eine Prognoseentscheidung erwartet, ob der zukünftige Versicherungsschutz gewährleistet ist.

Versicherungsverhältnis ohne Anspruch auf Krankengeld

Vielfach schließt sich an die Versicherungspflicht ein Versicherungsverhältnis ohne Anspruch auf Krankengeld an (freiwillige Mitgliedschaft, Familienversicherung, Krankenversicherung als Rentner). Damit ist der Bezug zur vorhergehenden Beschäftigung gelöst. Krankengeld kann nicht gezahlt werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer beendet die versicherungspflichtige Beschäftigung am 31.10.2025. Er ist seit dem 1.11.2025 als Rentner pflichtversichert. Der Hausarzt stellt am 3.11.2025 fest, dass der Rentner bereits seit dem 1.11.2025 arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld würde am 3.11.2025 entstehen. Da zu diesem Zeitpunkt die Versicherung als Rentner durchgeführt wird, kann kein Krankengeld gezahlt werden.

Kurzfristige Lücke im Versicherungsschutz

Arbeitnehmer, die in einer beschäftigungslosen Zeit erkranken, können einen nachgehenden Anspruch auf Krankengeld haben. Damit wird aber nur ein Zeitraum von höchstens einem Monat zwischen 2 Beschäftigungen überbrückt. Die Krankenkasse entscheidet vorausschauend (Prognoseentscheidung), ob der Arbeitnehmer nach der Monatsfrist eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben wird. Ansonsten tritt eine obligatorische Anschlussversicherung ein, die den Anspruch auf Krankengeld ausschließt.

Die Krankenkasse zahlt für längstens einen Monat Krankengeld, wenn ein Versicherter nach beendeter Beschäftigung erkrankt.

Beispiel: Die Mitgliedschaft eines versicherungspflichtig Beschäftigten endet am 11.11.2025. Am 13.11.2025stellt der Hausarzt fest, dass sein Patient bis zum 20.11.2025 arbeitsunfähig ist. Der Versicherte hat einen „nachgehenden“ Anspruch auf Krankengeld. Es wurde bereits vor längerer Zeit ein Arbeitsvertrag über eine versicherungspflichtige Beschäftigung ab 1.12.2025 geschlossen.

Die Krankenkasse hat in diesen Fällen (vorausschauend) eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob sich spätestens nach der Monatsfrist des nachgehenden Anspruchs ein neues Versicherungsverhältnis anschließen wird (z. B. aufgrund einer neuen Beschäftigung).

Längere Zeit ohne Beschäftigung

Bei einer Lücke im Versicherungsschutz von mehr als 1 Monat (z. B. weil es sich um eine länger dauernde Krankheit handelt), schließt sich an die Versicherung aufgrund der Beschäftigung eine obligatorische Anschlussversicherung wegen fehlender anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall an. Diese wiederum verdrängt den nachgehenden Anspruch und schließt das Krankengeld aus.

Beispiel: Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer scheidet am 31.10.2025 aus der Mitgliedschaft aus. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (z. B. aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld besteht nicht). Voraussichtlich wird er nicht spätestens am 1.12.2025 ein neues Versicherungsverhältnis begründen. Es entsteht deswegen vom 1.211.2025 an eine obligatorische Anschlussversicherung (freiwillige Mitgliedschaft) wegen der fehlenden anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Krankengeld.

Schlagworte zum Thema:  Krankengeld , Beschäftigung
6 Kommentare
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Riccardo Paparusso

Thu Oct 05 23:06:28 CEST 2023 Thu Oct 05 23:06:28 CEST 2023

Hallo Guten Tag,
ich bin rentner seit 2020, ich bin 6o Jahre alt.Und bekomme eine ganz niedrig Rente 379 Euro in mo
Ich möchte mich gerne informieren wegen Krankengeld.
Ich arbeit als Zeitung und Briefe zursteller, bei LSG-NORD BRIEFE.
Ich arbeit zwei bis vier Stunden an Tag, von Montag bis Samstag, zumbeispiel wenn ich krank werden, Arbeitgeber bezahlt die erste sechs Wochen, dann für Krankengeld bekommen muss ich Renten Beiträge bezahlen, muss ich meine Arbeit geber informieren, vi funktioniert? Muss ich schreiben an Deutsch Rente Versicherung..
Guten Tag,
hiermit beantrage ich ein teilrente von 99,9%.
Warten bis bewilligen ist, dann es werden abgezogen won meine Arbeitgeber bei meine monatlichen lohn Abrechnung, Rente Beiträge, dann meine Frage ist, wenn ich beispielsweise krank bin, Arbeitgeber bezahlt bis sechs Wochen, dann möchte ich wissen bitte ich bekomme nach sechs Wochen Krankengeld??.... Wi lange?....
Ich möchte gerne wissen.

Vielen Dank und Gruß.
R. P.

C

Change Minds

Thu Apr 13 11:22:28 CEST 2023 Thu Apr 13 11:22:28 CEST 2023

Hallo, Sie schreiben unten in den Kommentaren zum Thema Nahtlosigkeit AU am 1.11.: "Zitat: Ausdrücklich genügte dazu auch ein erstmals am ersten Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entstandener Krankengeldanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit." - Wie sieht es denn aus, wenn zwischen dem letzten Tag der Beschäftigung (Beispiel 31.3.23) und der festgestellten AU (Beispiel 3.4.23) ein Wochenende liegt? Wäre die Krankenkasse dann auch in der Pflicht, Krankengeld zu zahlen?

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Frederik S.

Mon Sep 19 11:30:42 CEST 2022 Mon Sep 19 11:30:42 CEST 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe hinsichtlich Ihres Artikel zwei Anmerkungen bzw. Fragen

1. Sie führen in Ihrem Artikel zwei Beispiele auf:

Beispiel1: Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer beendet sein Arbeitsverhältnis zum 30.9.2022. Am 1.10.2022 stellt sein Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit fest. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.10.2022. Da der Anspruch unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung entsteht, bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht (für längstens 78 Wochen).

Beispiel 2: Ein freiwilliges Mitglied ist seit Jahren als "höherverdienender" Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31.10.2022 durch eine Kündigung beendet. Der Versicherte ist vom 1. - 5.11.2022 arbeitsunfähig (ärztliche Feststellung am 1.11.2022). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.11.2022 in unmittelbarem Anschluss an die Beschäftigung. Deswegen ist bis zum 5.11.2022 Krankengeld zu zahlen.

Mich würde interessieren, aus welcher Rechtsgrundlage die Ansprüche entstehen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch ab dem Tag der ärztlichen Feststellung (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Voraussetzung ist, dass jedoch ein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch besteht. Dies tut es in beiden Fällen am 1.11.2022 nicht. Auch die Regelung gemäß § 46 Satz 3 SGB V kommen m.E. nicht zum Tragen, da in Ihren Beispielen von einer erstmaligen AU ausgegangen wird und keiner Folge-AU. Des Weiteren käme ein Anspruch nach § 19 SGB V nur für versicherungspflichtige in Betracht.
Auch den Kommentaren in juris zu § 44 SGB V (vgl. Sonnhoff/Pfeiffer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 44 SGB V (Stand: 20.07.2022), Rn. 33_1) ist nur ein Hinweis zu entnehmen, wenn vor dem Ende der Beschäftigung Krankengeld bezogen wurde bzw. AU bestand.

2. Auf der vierten Seite Ihres Artikels "Krankengeldanspruch für Selbstständige: Pro und Kontra" weisen Sie darauf hin, dass bei der Wahl des gesetzlichen Krankengeldanspruchs kein Kassenwechsel möglich ist. M.E. trifft dies nicht zu. § 44 Absatz 2 Satz 2 SGB V verweist lediglich auf § 53 Absatz 8 Satz 1 SGB V und somit an die Bindungsfrist von 3 Jahren. Somit ist der Versicherte an die Wahl des gesetzlichen KG gebunden, nicht aber an die Kasse. Lediglich wenn ein Wahltarif gemäß § 53 Absatz 6 gewählt würde, wäre ein Kassenwechsel gemäß § 53 Absatz 8 Satz 2 SGB V ausgeschlossen. Dies ist auch den Kommentierungen zu § 53 SGB in juris zu entnehmen: "Demgegenüber durchbricht ein normaler Kassenwechsel die Bindung an die Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB V (drei Jahre), denn § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB V verweist bewusst nicht auf § 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V.156"
(Dreher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 53 SGB V (Stand: 10.01.2022), Rn. 117)

Über ein Rückmeldung würde ich mich freuen.

Thu Sep 08 08:02:27 CEST 2022 Thu Sep 08 08:02:27 CEST 2022

Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.