Krankengeldanspruch für Selbstständige: Pro und Kontra

Versicherte, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, sind grds. vom Krankengeldanspruch ausgeschlossen. Sind sie gesetzlich versichert, besteht aber die Möglichkeit, eine Wahlerklärung abzugeben und den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld zu erlangen. Der gesetzliche Anspruch kann durch einen Wahltarif ergänzt werden.

Gesetzliches Krankengeld

Selbstständige riskieren oft einen Einkommensverlust, wenn sie wegen Krankheit nicht arbeiten können. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, dieses Risiko abzusichern. Am einfachsten ist es, das gesetzlich geregelte Krankengeld der Krankenkasse in Anspruch zu nehmen (Optionskrankengeld). Der Versicherte muss dazu nur eine entsprechende Erklärung gegenüber seiner Krankenkasse abgeben (Wahlerklärung).

Die Wahlerklärung kann zum Beginn der Versicherung abgegeben werden. Es ist aber auch möglich, zu einem späteren Zeitpunkt zu wählen. Wird die Wahlerklärung während einer Arbeitsunfähigkeit abgegeben, wird sie erst nach deren Ende wirksam.

Hinweis: Der Versicherte ist 3 Jahre an seine Erklärung gebunden.

Die Versicherung beinhaltet von ihrem Beginn an einen Krankengeldanspruch, wenn die Wahlerklärung innerhalb von 2 Wochen abgegeben wird (z. B. nach einem Kassenwechsel). Der Versicherte ist 3 Jahre an seine Wahlerklärung gebunden. In dieser Zeit ist ein Kassenwechsel nicht möglich.

Das Krankengeld wird frühestens von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Arbeitseinkommen, aus dem zuvor schon Beiträge gezahlt wurden. Bei länger dauernden Erkrankungen wird das Krankengeld nach einem Jahr erhöht. Krankengeld wird längstens für 78 Wochen gezahlt. Bei negativen Einkünften wird kein Krankengeld gezahlt.

Beispiel: Ein selbstständiger Unternehmer ist mit dem gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld versichert. Er sucht am 19.2.2024 seinen Hausarzt auf, der rückwirkend ab 17.2.2024 eine Arbeitsunfähigkeit feststellt. Krankengeld wird frühestens ab 30.3.2024 gezahlt.

Kombination mit Wahltarif

Alternativ zur Wahlerklärung kann ein Wahltarif gewählt werden, der sich nach der Satzung der Krankenkasse richtet. Wahlerklärung und Wahltarif können auch miteinander kombiniert werden (z. B. um den Einkommensausgleich während der ersten 7 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit auszugleichen).

Hinweis

  • Die Krankenkassen bieten häufig einen Wahltarif an, der es dem Selbstständigen ermöglicht, den Einkommensausfall in den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit abzusichern. Eine vollständige Absicherung des Einkommensausfalls ist oft nicht möglich. Da hilft nur eine private Absicherung (Krankentagegeld).
  • Nicht jede Krankenkasse bietet Wahltarife an, die unabhängig von einer Wahlerklärung für das Optionskrankengeld abgeschlossen werden können.

Krankengeld nur für freiwillig Versicherte oder auch für versicherungspflichtige Selbstständige?

Selbstständige Unternehmer sind meistens freiwillig bei den Krankenkassen versichert. Für sie ist es unproblematisch, sich für eine Versicherung mit Krankengeld zu entscheiden.

Es gibt aber auch Unternehmer, die versicherungspflichtig sind, weil sie im Krankheitsfall nicht anderweitig abgesichert sind (Auffangversicherung). Dieser Personenkreis ist ebenfalls berechtigt, sich durch eine Wahlerklärung für das Optionskrankengeld zu entscheiden.

Vor- und Nachteile der Versicherung mit Krankengeld

Der Beitrag für eine Versicherung mit einem gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld aufgrund einer Wahlerklärung richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 % plus Zusatzbeitragssatz), obwohl der Anspruch erst nach 6 Wochen entsteht. Eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt. Es gibt auch keine Altersgrenze.

Zusätzlich zum gesetzlichen Krankengeld oder unabhängig davon kann ein Wahltarif abgeschlossen werden. Dafür ist eine Prämie zu entrichten. Viele Wahltarife sehen Einschränkungen wie eine Wartezeit, ein späteres Entstehen des Anspruchs oder eine Altersgrenze vor.

Hinweis: In einer Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld richtet sich der Beitrag nach dem ermäßigten Beitragssatz (14,0 % plus Zusatzbeitragssatz). Meistens ist es trotz einer Kombination von gesetzlichem Krankengeld und Wahltarif nicht möglich, den gesamten Einkommensausfall abzusichern.

Versicherte müssen danach individuell entscheiden, welche Versicherungsleistungen im Einzelfall vorteilhaft sind. Das gilt auch für den Vergleich mit einer privaten Absicherung des Verdienstausfalls.
 

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