Vorliegen einer Behinderung und Bezug von Eingliederungshilfeleistungen
Bei der zu begleitenden Person muss eine (drohende) Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorliegen. Daneben muss sie Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Dazu gehören Leistungen nach Teil 2 (§§ 90 – 150) des SGB IX, § 35a SGB VIII oder Leistungen nach dem 6. Kapitel (§§ 62 – 70) des SGB XIV. Der Bezug der Eingliederungshilfeleistung der stationär behandlungsbedürftigen Person ist der krankengeldzahlenden Krankenkasse nachzuweisen. Dies kann z. B. durch eine Kopie entsprechender Bescheide oder des Gesamtplans erfolgen, der von den Eingliederungshilfeträgern erstellt wird. Mit dem Nachweis des Bezugs der Eingliederungshilfe gilt auch das Vorliegen der Behinderung als erfüllt, da ohne diese keine Eingliederungshilfeleistungen bezogen werden können.
Angehörige oder vertraute Bezugsperson
Eine Begleitperson kann einen Krankengeldanspruch haben, wenn sie ein naher Angehöriger der zu begleitenden Person nach § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz ist. Dazu gehören Großeltern, Eltern, Schwieger-/Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Lebenspartner, eigene Kinder oder Adoptiv-/Pflegekinder oder die des Ehegatten bzw. Lebenspartners sowie die Schwieger- und Enkelkinder der zu begleitenden Person.
Liegt kein solches Angehörigenverhältnis vor, kann ein Krankengeldanspruch auch für Begleitpersonen bestehen, wenn eine gleiche persönliche Bindung wie zu nahen Angehörigen besteht. Dies ist gegenüber der Krankenkasse nachzuweisen. Regelhaft akzeptieren Krankenkasse eine Bestätigung über das Antragsformular, welches die Krankenkasse zur Verfügung stellt.
Krankengeld bei Verdienstausfall
Der Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V ist weiterhin davon abhängig, dass durch die Begleitung ein Verdienstausfall entsteht. Dazu kommt es, wenn wegen der Begleitung Arbeitsentgelt oder beitragspflichtiges Arbeitseinkommen ausfällt. Dies gilt ebenso, wenn wegen der Begleitung kein Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld gezahlt wird.
Das Entstehen eines Verdienstausfalls ist durch die Begleitperson nachzuweisen. Bei Arbeitnehmenden erfolgt dies über die Meldung des Arbeitgebers im Rahmen des Datenaustausch Entgeltersatzleistungen. Der Ausfall an Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder Arbeitseinkommen ist durch die Begleitperson selbst mit einem entsprechenden Bescheid nachzuweisen.
Mitaufnahme oder ganztägige Begleitung
Nicht jede Begleitung während einer Krankenhausbehandlung löst einen Krankengeldanspruch aus. Der Gesetzgeber schreibt hierzu vor, dass ein Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V nur bestehen kann, wenn die Begleitperson stationär mitaufgenommen wird. Dem gleichgestellt ist eine ganztägige Begleitung. Diese liegt vor, wenn die Zeit der notwendigen Anwesenheit im Krankenhaus mit den An- und Abreisezeiten der Begleitperson insgesamt 8 Stunden oder mehr am Tag beträgt.
Bestätigung vom Krankenhaus
Das Krankenhaus hat gemäß § 4 Abs. 2 der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) der Begleitperson am Tag ihrer Entlassung und bei Bedarf bereits während der laufenden Krankenhausbehandlung eine Bescheinigung über ihren Aufenthalt zur Beantragung des Krankengeldes bei der Krankenkasse auszustellen. Inhalt der Bescheinigung ist:
- der Name und das Geburtsdatum der zu begleitenden Person,
- die Tage der Begleitperson, an denen sie mitaufgenommen wurde oder ganztägig begleitet hat und
- die Fallgruppe nach der Anlage, aus der sich die medizinische Notwendigkeit der Begleitung ergibt oder die konkrete Benennung mindestens einer vorliegenden vergleichbaren Schädigung oder Beeinträchtigung.
Die Bescheinigung muss keiner besonderen Form entsprechen. Tipp: Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten ein Antragsformular zur Verfügung. Dieses Formular kann das Krankenhaus zur Bescheinigung nutzen. Wenden Sie sich hierzu an Ihre Krankenkasse.
Daneben hat das Krankenhaus im Bedarfsfall für Arbeitnehmende eine Bescheinigung über den Aufenthalt als Begleitperson gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a SGB V zur Vorlage bei ihrem Arbeitgeber auszustellen (§ 4 Abs. 3 KHB-RL).
Begleitung durch Mitarbeitende der Eingliederungshilfe
Erfolgt die Begleitung durch Mitarbeitende eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe (sogenannte Assistenzleistung), übernimmt der für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständige Träger die Personalkosten. Ein paralleler Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V ist sowohl für die Assistenzleistung erbringende Begleitperson als auch für begleitende Angehörige oder Bezugspersonen aus dem engsten vertrauten persönlichen Umfeld ausgeschlossen, die gegebenenfalls neben der assistenzleistenden Begleitung zusätzlich die stationär zu behandelnde Person begleiten. Die Begleitperson hat die Krankenkasse bei der Beantragung des Krankengeldes zu bestätigen, dass zeitgleich keine Assistenzleistung stattgefunden hat.