
Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung sieht u. a. die Einführung eines Qualifizierungsgeldes vor. Start soll der 1.12.2023 sein. Näheres zum Qualifizierungsgeld erfahren Sie hier.
Die Bundesregierung plant mit dem aktuellen Gesetzentwurf zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung u. a. einen Anspruch auf ein Qualifizierungsgeld einzuführen. Damit sollen vom Strukturwandel (z. B. Digitalisierung) betroffene Unternehmen dabei unterstützt werden, ihre Fachkräfte durch Qualifizierung im Unternehmen zu halten. Zugleich soll den Beschäftigten eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglicht und so eine drohende Arbeitslosigkeit vermieden werden.
Qualifizierungsgeld: Was ist das?
Das Qualifizierungsgeld soll als eine an das Kurzarbeitergeld angelehnte Entgeltersatzleistung eingeführt werden (§ 82a SGB III). Es soll von der Agentur für Arbeit an Beschäftigte in Weiterbildung geleistet werden und soll der Stärkung von Unternehmen und Beschäftigten dienen, die vom Strukturwandel betroffen sind.
Qualifizierungsgeld: Anspruchsvoraussetzungen
Das Qualifizierungsgeld sollen Beschäftigte bei beruflicher Weiterbildung erhalten, wenn die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daneben müssen durch die berufliche Weiterbildung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen. Die Qualifizierungsmaßnahme muss zudem mehr als 120 Stunden dauern und darf maximal die Dauer einer Vollzeitmaßnahme nach § 180 Abs. 4 SGB III (2 – 3,5 Jahre) umfassen.
Betriebliche Voraussetzungen für das Qualifizierungsgeld
In dem betroffenen Betrieb müssen bei mindestens 20 Prozent der Beschäftigten strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe bestehen, z. B. durch notwendige Digitalisierung oder Klimaneutralität. Bei Betrieben mit unter 250 Beschäftigten müssen mindestens 10 Prozent der Beschäftigten betroffen sein. Daneben sind die Weiterbildungskosten (insbesondere nach §§ 83 – 87 SGB III) durch den Arbeitgeber zu tragen. Außerdem hat der Arbeitgeber durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag betriebsbezogen den strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf, die damit verbundenen Perspektiven der Beschäftigten für eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb und die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes im Betrieb zu regeln.
Persönliche Voraussetzung des Qualifizierungsgeldes
Die geplanten persönlichen Voraussetzungen entsprechen den Vorgaben zur Beruflichen Weiterbildung und zum Kurzarbeitergeld. Demnach können Beschäftigte ein Qualifizierungsgeld erhalten, wenn sie die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchführen. Dabei darf das bestehende Arbeitsverhältnis weder gekündigt noch durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein. Sie dürfen jedoch nicht bereits innerhalb der letzten vier Jahre vor Antragstellung an einer Qualifizierungsmaßnahme nach § 82a SGB III teilgenommen haben.
Qualifizierungsgeld soll auch Beschäftigten gewährt werden, die während des Bezugs von Qualifizierungsgeld arbeitsunfähig werden, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. Dies entspricht dem Vorgehen beim Kurzarbeitergeld. Qualifizierungsgeld kann nicht während Zeiten mit einem Urlaubsentgelt bezogen werden.
In welcher Höhe besteht ein Anspruch?
Das Qualifizierungsgeld soll als Entgeltersatz in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent der durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgeltdifferenz im Referenzzeitraum geleistet werden, welches durch die Weiterbildung entfällt (§ 82b SGB III). Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt im Referenzzeitraum (Soll-Entgelt) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus einem fiktiven beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, welches sich unter Annahme des Entgeltausfalls infolge der Weiterbildung nach § 82a SGB III ergibt. Unberücksichtigt bleiben Mehrarbeitsvergütungen, einmalige Arbeitsentgelte, Arbeitsentgelte aufgrund des weiterbildungsbedingten Arbeitsausfalls im Referenzzeitraum sowie Wertguthaben nach § 7b SGB IV. Der Referenzzeitraum ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum, welcher spätestens drei Monate vor Anspruchsbeginn abgerechnet wurde.
Änderungen im laufenden Bezug sind bis auf die Anrechnung von Nebeneinkommen nicht vorgesehen.
Anrechnung von Nebeneinkommen
Übt die qualifizierungsgeldbeziehende Person nebenbei eine Erwerbstätigkeit aus, sieht § 82c SGB III laut dem aktuellen Gesetzentwurf vor, dass das erzielte Netto-Einkommen abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 165 EUR auf das Qualifizierungsgeld anzurechnen ist. Sofern eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, sollen bei Anrechnung grundsätzlich pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dies gilt jedoch nicht für Einkommen, sofern die Erwerbstätigkeit bereits im Referenzzeitraum ausgeübt wurde.
Zahlt der Arbeitgeber während der Qualifizierungsmaßnahme teilweise Arbeitsentgelt fort, soll dies grundsätzlich nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet werden.
Ab wann soll es das Qualifizierungsgeld geben?
Derzeit sieht der Gesetzentwurf vor, dass der Anspruch auf Qualifizierungsgeld ab 1.12.2023 eingeführt werden soll.