Krankengeld Begleitperson: Dauer, Höhe und weitere Ansprüche

Für welchen Zeitraum und in welcher Höhe wird das Krankengeld für Begleitpersonen bei stationärer Behandlung gezahlt? Besteht ein Anspruch auf Freistellung beim Arbeitgeber und was ist, wenn ein Kind oder anderer Angehöriger stationär begleitet werden muss? Was ist bei der Antragstellung zu beachten? All das erfahren Sie in diesem Kapitel. 

Dauer und Höhe des Krankengeldanspruchs

Der Anspruch auf Krankengeld bei stationärer Begleitung einer Person mit Behinderung besteht für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit der stationären Mitaufnahme oder ganztägigen Begleitung. Krankengeld kann daher für die gesamte Dauer der Krankenhausbehandlung gezahlt werden, aber gegebenenfalls auch nur für einzelne Tage, wenn die Begleitung nur an bestimmten Tagen erforderlich ist (z. B. zur Einbindung in ein Therapiekonzept).

Das Krankengeld bei stationärer Begleitung einer Person mit Behinderung wird berechnet und in derselben Höhe geleistet wie das Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit. Es wird für ganze Kalendertage geleistet; für einen vollen Kalendermonat für 30 Tagen.

Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber

Arbeitnehmende mit einem Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V haben einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, sofern der Arbeitgeber sie nicht bezahlt freistellt. An Tagen mit einer bezahlten Freistellung vom Arbeitgeber zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld, da kein Verdienstausfall besteht. Ein Krankengeldantrag ist daher nur sinnvoll, wenn der Arbeitgeber nicht für die gesamte Dauer der Begleitung das Arbeitsentgelt fortzahlt. Den unbezahlten Freistellungsanspruch haben auch Arbeitnehmende, wenn sie nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld sind (z. B. privat krankenversicherte Arbeitnehmende).

Anspruch auf Kinderkrankengeld bleibt unberührt

Sofern Eltern ihr erkranktes Kind während einer stationären Behandlung begleiten müssen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme nach § 45 Abs. 1a SGB V haben. Näheres erfahren Sie hier. Begleitende Eltern von Kindern, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 44b SGB V und § 45 Abs. 1a SGB V erfüllen, können entscheiden, ob sie das Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1a  SGB V oder den Krankengeldanspruch nach § 44bSGBV in Anspruch nehmen. Beide Leistungen können jedoch nicht zeitgleich bezogen werden.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Der Antrag auf das Krankengeld stellt die Begleitperson bei ihrer Krankenkasse. Die Krankenkassen stellen dafür regelhaft ein Antragsformular zur Verfügung. Zusätzlich zum Antrag haben Versicherte u. a. Nachweise zum Bezug der Eingliederungshilfe der zu begleitenden Person sowie vom Krankenhaus beizubringen. Sofern der Verdienstausfall nicht vom Arbeitgeber nachgewiesen wird (z. B. bei Selbstständigkeit), ist der Verdienstausfall von der Begleitperson selbst nachzuweisen. Details klären Sie mit Ihrer Krankenkasse.

Wechsel von Begleitpersonen möglich

Sofern für die Begleitung mehrere Angehörige in Frage kommen oder nicht anders organisiert werden kann, können diese jeweils einen eigenen Krankengeldanspruch haben, sofern sie für sich gesehen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. D.h., sie müssen jeweils einen Verdienstausfall haben und es muss unabhängig voneinander eine ganztägige Begleitung vorliegen. 

Begleitung eines anderen Angehörigen

Sofern ein anderer Angehöriger begleitet wird, bei dem keine Behinderung oder kein gleichzeitiger Bezug von Eingliederungshilfeleistungen vorliegt und eine stationäre Behandlung erforderlich ist, besteht gegenüber den Krankenkassen kein Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalls. 
 

Schlagworte zum Thema:  Krankengeld, Krankenhausbehandlung