• 2022

Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser bei Hilfs- und Nebengeschäften / § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG

 

Die FinVerw vertritt in der Praxis die Auffassung, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG nur für Erträge aus Tätigkeiten in Betracht kommt, die unmittelbar gegenüber den untergebrachten bzw. behandelten Patienten erbracht werden. Sie gilt dagegen nicht für Erträge aus Leistungen gegenüber Dritten. Letzterer Auffassung dürfte vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH v. 1.9.2021, III R 20/19 - diese ist nicht hinsichtlich § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG ergangen - nicht zu folgen sein. Vielmehr dürfte die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG auch für von den Tätigkeiten gegenüber Patienten trennbare Tätigkeiten gelten, die durch den Krankenhausbetrieb veranlasst sind (Hilfs- und Nebengeschäfte). Hierunter können z.B. fallen die Veräußerung von Fahrzeugen, die Veräußerung des Krankenhausgrundstücks sowie die Veräußerung des gesamten Krankenhausbetriebs. Gleiches kann in Betracht kommen für Zinsen als Sondervergütungen oder für Zinserträge aus Bankguthaben.

(so Römer/Riedel/Kunert, Umfang der Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG bei Hilfs- und Nebengeschäften, DStR 2022, 2577)

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