Forschungspreisgeld ist steuerpflichtiger Arbeitslohn eines Hochschulprofessors
Der Kläger veröffentlichte im Rahmen eines Habilitationsvorhabens in den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte die Universität A dem Kläger im Jahr 2016 die Habilitation zu. Bereits im Jahr 2014 wurde er zum Professor an der Hochschule S berufen, wobei eine Habilitation dort keine Voraussetzung für die Berufung als Professor war. Für seine Habilitation erhielt der Kläger im Jahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2018 ordnete das Finanzamt den Forschungspreis den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu.
Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Erhalt des Forschungspreises nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei.
Nicht privat veranlasster Forschungspreis ist Erwerbseinnahme
Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Klage abgewiesen.
Der Forschungspreis sei bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit zu erfassen. Auch Preise und die damit verbundene Dotation führten zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn, wenn die Zuwendung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe.
Als privat veranlasst seien dagegen Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen würden. Im Streitfall stelle sich der Erhalt des Preisgeldes im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Klägers als Professor bei der Hochschule S dar, da Forschung und die Publikation von Forschungsergebnissen zu den Dienstaufgaben als Hochschullehrer gehörten. Damit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Habilitation des Klägers als wissenschaftlicher Forschungsleistung und dessen Dienstverhältnis.
Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass der Kläger bereits im Jahr 2014, zeitlich vor der Zuerkennung der Habilitation, als Professor an die Hochschule S berufen worden sei und die Habilitation keine Voraussetzung für diese Berufung gewesen sei, denn die Habilitation ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung habe die berufliche Tätigkeit als Professor gefördert.
Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster, Urteil v. 16.3.2022, 13 K 1398/20 E)
-
Besoldungsanpassung für Landesbeamte: Das planen die Bundesländer
2.534
-
Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L
9721
-
Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
202
-
Stufenzuordnung nach TV-L bei Einstellung: Anerkennung von Berufserfahrung
175
-
Lohnpfändung bei Überlassung eines Dienstwagens
157
-
Keine Kürzung des Leistungsentgelts wegen Arbeitsunfähigkeit
75
-
Ungenutztes Potenzial gegen Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst
72
-
Stufenlaufzeit bei Korrektur einer Eingruppierung
65
-
Eingruppierung einer medizinischen Fachangestellten
57
-
Weitere Tarifeinigungen im öffentlichen Personennahverkehr
50
-
Bürgermeisterin scheitert mit Diskriminierungsklage gegen Gemeinde
17.06.2026
-
Besoldungsanpassung für Landesbeamte: Das planen die Bundesländer
11.06.2026
-
Rückforderung gezahlter Zulagen von städtischem Leichenfahrer unzulässig
27.05.2026
-
Eingruppierung eines Beschäftigten als Gruppenleiter in einer großen Serviceeinheit
19.05.2026
-
Weitere Tarifeinigungen im öffentlichen Personennahverkehr
28.04.2026
-
Beamtenbund fordert Entlastungsprämie auch für den öffentlichen Dienst
16.04.2026
-
Beschäftigte in Hamburg erhalten eine Zulage
25.03.2026
-
Berliner Hochschulen fordern Finanzierung der Hauptstadtzulage
09.03.2026
-
Amtsgerichtsdirektor mit Besoldungsklage erfolglos
10.02.2026
-
Eingruppierung einer medizinischen Fachangestellten
05.02.2026