Eingruppierung eines Beschäftigten als Gruppenleiter in einer großen Serviceeinheit
Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) stritten ein Beschäftigter und über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Der Kläger ist seit 1995 als Justizbeschäftigter bei dem beklagten Land tätig. Nach Abschluss einer Ausbildung zum Justizangestellten wurde er zunächst in verschiedenen Bereichen eingesetzt und ist seit 2001 beim Amtsgericht M in der Serviceeinheit für Zivilprozesssachen beschäftigt. Seit Januar 2013 nimmt der Kläger zusätzlich Aufgaben als Teamleiter dieser Serviceeinheit wahr. Zu den Aufgaben des Klägers gehören insbesondere die Koordination der Beschäftigten der Serviceeinheit, die Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Behördenleitung, organisatorische Entscheidungen sowie die Unterstützung der Behördenleitung bei Problemlösungen und bei der Geschäftsverteilung.
Der Kläger wird nach Entgeltgruppe 9a TV-L vergütet. Nach einer Änderung der Entgeltordnung zum TV-L zum 1. Januar 2020 beantragte er eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV-L. Er berief sich darauf, die tariflichen Voraussetzungen eines Gruppenleiters bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften" zu erfüllen. Nachdem das beklagte Land den Antrag ablehnte, erhob der Kläger Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Vergütung nach Entgeltgruppe 9b TV-L sowie auf Zahlung der entsprechenden Differenzbeträge.
Tätigkeitsmerkmal der „großen Serviceeinheit“ nicht erfüllt
Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Das BAG hat entschieden, dass sich weder aus der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien noch aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die Tarifverträge ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9b TV-L ergibt.
Maßgeblich sei das Tätigkeitsmerkmal „Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften“ der Entgeltgruppe 9b TV-L. Dieses setze voraus, dass dem Beschäftigten die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer „großen Geschäftsstelle oder Serviceeinheit“ übertragen sei. Der Begriff der „großen“ Einheit habe dabei eigenständige Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine Serviceeinheit grundsätzlich nur dann als „groß“ anzusehen, wenn der Arbeitskräftebedarf deutlich über dem Mindestumfang einer Gruppe liegt. Eine Gruppe setze mindestens drei Beschäftigte voraus. Von einer „großen“ Einheit könne erst ausgegangen werden, wenn dieser Mindestwert deutlich – jedenfalls um ein Mehrfaches – überschritten werde. Im vorliegenden Fall waren der Serviceeinheit im streitigen Zeitraum Beschäftigte mit einem Arbeitskräfteanteil zwischen 5,45 und 8,05 Vollzeitäquivalenten zugeordnet. Diese Größenordnung überschreite zwar den Mindestwert einer Gruppe, erreiche jedoch nicht das für eine „große“ Serviceeinheit erforderliche Maß.
Auch die weiteren vom Kläger angeführten Umstände rechtfertigten keine andere Bewertung. Insbesondere führe weder die Anzahl der Teilzeitbeschäftigten noch die Betreuung von Auszubildenden zu einem außergewöhnlich hohen Koordinierungsaufwand. Ebenso wenig ändere die Tätigkeit des Klägers im IT-Bereich oder seine Funktion als Ausbilder etwas an der tariflichen Bewertung.
(BAG, Urteil vom 3.12.2025, 4 AZR 36/25)
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