Keine Tarifautomatik bei der Höhergruppierung von Lehrkräften
Ein angestellter Gymnasiallehrer in Berlin ist seit 2008 bei dem beklagten Land als Lehrkraft beschäftigt. Er war seit Juni 2021 als Fachleiter für die Sekundarstufe I tätig und wurde nach Entgeltgruppe 13 TV-L vergütet. Seine Schulleiterin stellte intern am 7. Dezember 2021 fest, dass er sich in der Erprobungszeit bewährt hatte. Diese Feststellung wurde ihm jedoch erst am 21. Januar 2022 offiziell eröffnet, also förmlich mitgeteilt.
Der Lehrer war der Meinung, ihm stehe bereits ab dem 1. Dezember 2021 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L zu. Schließlich gelte für Tarifbeschäftigte die Tarifautomatik: Die Eingruppierung folgt automatisch aus der dauerhaft übertragenen Tätigkeit und nicht durch eine besondere Einstufungsentscheidung des Arbeitgebers.
Sein Arbeitgeber, das Land Berlin, vergütete ihn hingegen erst ab Juli 2022 nach Entgeltgruppe 14. Dagegen klagte der Lehrer durch alle Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG). Das BAG wies die Klage ab und stellte fest, dass der Lehrer für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. Juni 2022 keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L hat.
Die Tarifautomatik gilt hier nicht uneingeschränkt
Die Eingruppierung von Lehrkräften, die – wie der Kläger – die Voraussetzungen für eine Verbeamtung erfüllen, richtet sich nach § 12 TV-L in der Fassung des Tarifvertrags zur Entgeltordnung Lehrkräfte (TV EntgO-L) sowie der dazugehörigen Entgeltordnung. Diese sieht vor, dass eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen erfolgt wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren Beamtin oder einem vergleichbaren Beamten (Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L).
Das bedeutet: Für angestellte Lehrkräfte gilt in diesem Bereich keine „klassische Tarifautomatik", bei der allein die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit die Höhergruppierung auslöst. Stattdessen müssen alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein, die auch für eine Beförderung im Beamtenverhältnis gelten würden – also sowohl die materiellen (fachliche Eignung, Bewährung) als auch die formellen (förmliche Eröffnung der Bewährungsfeststellung, Haushaltrecht) Voraussetzungen.
Bewährungsfeststellung erst mit förmlicher Eröffnung wirksam
Das Gericht stellte klar, dass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erst mit der förmlichen Eröffnung der Bewährungsfeststellung vorliegen – nicht bereits mit dem Zeitpunkt, zu dem die Schulleiterin die Bewährung intern festgestellt hat.
Grundlage dafür sind das Berliner Laufbahngesetz (§ 13 Abs. 2 LfbG) sowie die Ausführungsvorschriften über die Beurteilung von Lehrkräften (AV LB). Nach Ziffer 6.4 AV LB erstarkt ein Beurteilungsentwurf erst mit seiner Eröffnung zur rechtswirksamen Feststellung.
Die Bewährungsfeststellung wurde dem Lehrer am 21. Januar 2022 eröffnet. Damit lagen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine (fiktive) Beförderung frühestens ab diesem Datum vor und nicht bereits ab dem 7. Dezember 2021.
Haushaltsrechtliche Sperre während der vorläufigen Haushaltsführung
Auch in der Zeit nach Eröffnung der Bewährungsfeststellung am 21. Januar 2022 wäre der Kläger als Beamter, mangels Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, nicht befördert worden. Voraussetzung ist, dass eine besetzbare Planstelle für den Beamten vorliegt. Ob eine Planstelle besetzbar ist, bestimmt sich nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Haushaltsplan.
Bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes am 9. Juli 2022 galt in Berlin eine vorläufige Haushaltsführung. Das zugehörige Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2022 (HWR 2022) regelte unter Ziffer 12 ausdrücklich, dass Beförderungen während der vorläufigen Haushaltswirtschaft grundsätzlich nicht zulässig sind. Ausnahmen galten nur in eng begrenzten Fällen – etwa zur Erfüllung bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen. Eine solche Verpflichtung bestand hier nicht, da die Bewährungsfeststellung erst nach Beginn der vorläufigen Haushaltsführung eröffnet worden war.
Das Gericht betonte, dass für die Beurteilung dieser Frage die für Beförderungen geltende Ziffer 12 HWR 2022 maßgeblich ist – nicht die für Höhergruppierungen von Tarifbeschäftigten geltende Ziffer 13 HWR 2022. Denn der Tarifvertrag verweist für diese Fälle ausdrücklich auf die beamtenrechtlichen Beförderungsregelungen.
Keine rückwirkende Höhergruppierung nach Verabschiedung des Haushalts
Schließlich half dem Lehrer auch der Umstand nicht weiter, dass der Haushaltsplan für 2022 rückwirkend zum 1. Januar 2022 festgestellt wurde. Nach § 8 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist die rückwirkende Ernennung eines Beamten grundsätzlich unzulässig. Da der Tarifvertrag für die Höhergruppierung auf ein fiktives Beamtenverhältnis abstellt, gilt dieses Rückwirkungsverbot entsprechend auch für angestellte Lehrkräfte. Eine rückwirkende Höhergruppierung zum 1. Januar 2022 schied damit aus.
(BAG, Urteil vom 22. April 2026, Az. 4 AZR 95/25)
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