Rückforderung gezahlter Zulagen von städtischem Leichenfahrer unzulässig
Ein Beschäftigter des Bestattungsdienstes der Stadt Augsburg transportiert und versorgt seit mehr als 30 Jahren Leichen. Dafür erhielt er von Beginn an Zulagen, die sein Vorgesetzter, der damalige Amtsleiter, bereits 1999 in einem Besprechungsprotokoll für alle Leichenfahrer ausdrücklich bestätigt hatte. Konkret handelte es sich um Zuschläge für die Bergung von Unglücksleichen, den Transport exhumierter Leichen, das An- und Auskleiden von Leichen vor amtsärztlichen Untersuchungen und das Öffnen sowie Verlöten von Zinksärgen. Die Beträge beliefen sich zuletzt auf 9,14 € bzw. 14,16 € je Einsatz.
Zulagen ohne tarifliche Grundlage
Das Problem: Der sogenannte Zuschlagsplan der örtlichen tarifvertraglichen Zusatzvereinbarung der Stadt Augsburg sah diese Zulagen für die Tätigkeit der Leichenfahrer gar nicht vor. Der Katalog regelte entsprechende Zuschläge nur für ein bei der Stadt nicht vorhandenes Friedhofsamt und für ganz bestimmte Leichentransporte oder Leichenversorgungen. Obwohl der Plan über die Jahre mehrfach aktualisiert wurde, floss die Tätigkeit der Leichenfahrer nie in die Regelungen ein. Gleichwohl wurden die Zulagen seit 1999 monatlich vom Personalamt der Stadt abgerechnet und ausgezahlt sowie den Kunden stets vollständig in Rechnung gestellt. Noch im Mai 2018 anerkannte das Personalamt im Einvernehmen mit dem zuständigen Referatsleiter ausdrücklich die Notwendigkeit dieser Zuschläge und erlaubte, weiter so zu verfahren.
Rückforderung und Strafanzeige
Im Frühjahr 2018 beanstandete der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV), dass die ausgezahlten Zuschläge im Zuschlagskatalog nicht vorgesehen waren. Im Mai 2022 forderte die Stadt Augsburg daraufhin die für die letzten sechs Monate gezahlten Erschwerniszuschläge in Höhe von 8.074,71 € brutto vom Kläger zurück und zog den Betrag von seiner laufenden Vergütung ab. Zusätzlich leitete die Stadt ein Strafverfahren gegen den Beschäftigten ein, das jedoch eingestellt wurde. Ein Strafverfahren gegen die Vorgesetzten des Klägers vor dem Amtsgericht Augsburg ist hingegen noch anhängig.
Der Kläger wehrte sich und klagte auf Rückzahlung des einbehaltenen Betrages. Er machte geltend, die Zulagen seien von jeher fester Bestandteil seiner Vergütung gewesen und hätten erst die Tätigkeit der Leichenfahrer zu einer angemessenen Gegenleistung gemacht. Zudem stellte die Stadt den Kunden weiterhin die vollen Zuschläge in Rechnung, obwohl sie diese den Beschäftigten nicht mehr auszahlte.
„Auf das Handeln eines öffentlichen Arbeitgebers muss Verlass sein"
Das erstinstanzliche Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab. Es sah keine Rechtsgrundlage für die Zahlungen und lehnte insbesondere eine sogenannte betriebliche Übung ab. Unter betrieblicher Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus der die Beschäftigten schließen dürfen, dass ihnen eine Leistung dauerhaft gewährt werden soll und die dadurch zu einem vertraglichen Anspruch erstarkt.
Das Arbeitsgericht hat für die Zahlungen keine Rechtsgrundlage gesehen und insbesondere auch eine betriebliche Übung abgelehnt, weil im öffentlichen Dienst davon auszugehen sei, dass nur die tariflich erforderlichen Zahlungen geleistet und darüber hinaus keine Verpflichtung begründet werden solle.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München sah dies auf die Berufung des Klägers hin anders. Das Gericht erkannte einen vertraglichen Anspruch des Klägers auf die Zulagen an. Entscheidend war, dass ein Rechtsbindungswille der Stadt erkennbar war: Der damalige Amtsleiter hatte die Zulagen im Jahr 1999 für alle Leichenfahrer protokollarisch zugesagt. Für alle Beteiligten war klar, dass der Zuschlagsplan die Tätigkeit der Leichenfahrer nicht erfasste. Dennoch wurden die Zulagen über 26 Jahre hinweg abgerechnet, ausgezahlt und den Kunden in Rechnung gestellt. Das Personalamt hatte die Praxis noch 2018 ausdrücklich gebilligt.
Das LAG betont, dass auf das Handeln eines öffentlichen Arbeitgebers Verlass sein muss.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
(LAG München, Urteil vom 11.03.2026, Az. 5 SLa 22/25)
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