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Ferienjobs für Schüler und Studenten sind meist steuerfrei

Schülerinnen, Schüler und Studierende, die in den Ferien jobben, sind Arbeitnehmende und der Arbeitslohn von Ferien­jobbern ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Dennoch bleibt der Zusatzverdienst von Ferienjobbern häufig "steuerfrei".

Bezüge von Schülerinnen, Schülern und Studierenden, die in der Ferienzeit als Aushilfe tätig werden, sind regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dieser Arbeitslohn unterliegt den allgemeinen Regelungen des Lohnsteuerabzugs (§ 38 EStG).

Ferienjob für Studierende, Schülerinnen und Schüler: Steuerklasse und Freibeträge

Bei niedrigen Monatslöhnen kommt es aber meist nicht zu einem Lohnsteuereinbehalt. Schülerinnen, Schüler und Studierende gehören im Regelfall der Steuerklasse I an, die für ledige Arbeitnehmende im ersten Dienstverhältnis gilt. Die steuerlichen Frei- und Pauschbeträge führen dazu, dass in der Steuerklasse I bis zu einem Monatslohn von circa 1.150 Euro keine Lohnsteuer anfällt (dies entspricht einem Jahresarbeitslohn von circa 13.800 Euro).

Durch die gerade beschlossenen Änderungen aus dem Steuerentlastungsgesetz (Anhebung Grundfreibetrag und Arbeitnehmerpauschbetrag) steigen diese Werte für das Jahr 2022 nochmals. Zu Einzelheiten lesen Sie bitte unseren Beitrag “Steuerentlastungen mit Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug beschlossen”.

Diese Angaben benötigt der Arbeitgeber von Ferienjobbern

Voraussetzung für die Anwendung der allgemeinen Lohnsteuerregeln ist, dass dem Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) des Ferienjobbers bereitgestellt werden und es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt (Arbeitgeber = Hauptarbeitgeber). Dazu muss der Ferienjobber dem Arbeitgeber folgende Angaben mitteilen:

  • die Steuer-Identifikationsnummer, 
  • das Geburtsdatum und 
  • die Auskunft, ob es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. 

Mittels dieser Daten können die für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten des Ferienjobbers elektronisch abgerufen werden. Wird der Ferienjob beendet, muss der Arbeitgeber den Ferienjobber zeitnah abmelden. 

Ferienjob: Geld zurück durch Einkommensteuererklärung

Sollten doch einmal Steuern vom Arbeitgeber einbehalten werden, können sich Schüler, Schülerinnen und Studierende das Geld regelmäßig durch eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen.

Ein betrieblicher Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber darf nicht durchgeführt werden. Voraussetzung für den Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber wäre, dass der Ferienjobber während des ganzen Jahres ohne Unterbrechung beschäftigt ist.

Werden dem Arbeitgeber die ELStAM nicht mitgeteilt oder liegt eine Zweitbeschäftigung vor, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer grundsätzlich nach Steuerklasse VI abrechnen. Dann fällt auch schon bei geringen Monatslöhnen regelmäßig Lohnsteuer an.

Achtung:

Für das Jahr 2022 können Schülerinnen, Schüler und Studierende eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden. Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber kann aber nur erfolgen, wenn das Dienstverhältnis am 1. September 2022 besteht. Andernfalls muss eine Steuererklärung abgegeben werden, um die Pauschale zu erhalten. Nähere Einzelheiten erfahren Sie in unserem Beitrag "Einmalige Energiepreispauschale: Was Arbeitgeber wissen müssen".

Pauschalbesteuerter Ferienjob: Minijob bis 450 Euro

Als Alternative zum regulären Lohnsteuerabzug kommt eine Pauschalbesteuerung von Aushilfen in Betracht. Bei einer geringfügigen Beschäftigung bis zu 450 Euro monatlich (gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV) kann der Arbeitslohn mit einem Steuersatz von zwei Prozent oder mit 20 Prozent pauschaliert versteuert werden. Die Pauschalierungsmöglichkeiten unterscheiden sich durch den Rentenversicherungsbeitrag.

Achtung: Der Gesetzgeber hat eine Erhöhung der Minijobgrenze auf 520 Euro monatlich beschlossen. Sie gilt allerdings erst ab Oktober 2022.

Für eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung (§ 40a Abs. 1 EStG) sind 25 Prozent Lohnsteuer zu entrichten. Diese Pauschalierung ist bei Schülern, Schülerinnen und Studierenden eher selten und nur möglich, wenn

  • der Mitarbeitende bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
  • die Dauer der Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht,
  • die Höhe des Arbeitslohns während der Beschäftigungsdauer 120 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt und
  • der auf einen Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn durchschnittlich 15 Euro nicht übersteigt.

Wichtig: Die steuerlichen Voraussetzungen weichen von den sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung ab. 

Steuerlich noch günstiger: Aushilfen in der Landwirtschaft

Günstiger wird es in der Landwirtschaft: Dort gibt es für Aushilfskräfte eine spezielle Pauschalierungsmöglichkeit mit fünf Prozent Lohnsteuer (§ 40a Abs. 3 EStG). Sie gilt insbesondere für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer.

Nebenjob in den Ferien als Übungsleiter oder Betreuer

Gegebenenfalls können Ferienjobber auch die Übungs­leiterpauschale in Anspruch nehmen. Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder einer künstlerischen Tätigkeit oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bleiben bis zu einem Jahresbetrag von 3.000 Euro als Aufwandsentschädigung steuerfrei. 

Die Steuerbefreiung ist daran geknüpft, dass die Tätigkeit im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution (zum Beispiel Stadt, Gemeinde, Schule, Hochschule, Volkshochschule, Kammer) oder eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung ausgeübt wird. Unerheblich ist, ob die Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird.