Zusammenfassung
Für die Berücksichtigung der zutreffenden Besteuerungsmerkmale werden Arbeitnehmer nach deren persönlichen Verhältnissen in insgesamt 6 Lohnsteuerklassen (I–VI) eingeteilt. Doppelverdiener-Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können zwischen den Steuerklassen-Kombinationen IV/IV und III/V wählen. Außerdem kann bei der Steuerklassenkombination IV/IV beim Finanzamt die Anwendung des Faktorverfahrens beantragt werden. Aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ("Ehe für alle"), ist der Begriff Ehegatte auch für gleichgeschlechtliche Ehen anzuwenden, während die Bezeichnung Lebenspartner nur noch für bereits bestehende und noch nicht in eine Ehe umgewandelte eingetragene Lebenspartnerschaften von Bedeutung ist.
Arbeitsrecht
1 Steuerschuldner
Zur Durchführung des steuerlichen Abzugsverfahrens wird der Arbeitnehmer einer der in § 38b EStG festgelegten Steuerklassen I–VI zugeordnet. Der Arbeitgeber ist zwar zur Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt verpflichtet, allerdings sind Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Gesamtschuldner. Gegenüber dem Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer allein zur Lohnsteuerentrichtung verpflichtet. Der Arbeitgeber kann daher eigens entrichtete Nachzahlungen vom Arbeitnehmer erstattet verlangen.
2 Steuerklassenwechsel
Die für den einzelnen Arbeitnehmer festgelegte Steuerklasse kann nicht zur arbeitsrechtlichen Vorteilserlangung vorübergehend gewechselt werden. So kann der Arbeitgeber bei einem Steuerklassenwechsel unter Umständen den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten, wenn ihn die Änderung belastet.
Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen von 6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt richtet sich nach dem Nettoeinkommen. Ein darauf gerichteter Tausch der Steuerklasse zwischen Arbeitnehmerin und ihrem Ehemann (von bisher V nach III) und/oder die Geltendmachung eines möglichst hohen Steuerfreibetrags hat zur Folge, dass ihre Steuerabzüge sinken und folglich das Nettoeinkommen steigt, sodass der Arbeitgeber einen entsprechend höheren – steuerfreien – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen muss. Eine solche Ausnutzung einer steuerlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeit ist rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam. Der Vortrag der Arbeitnehmerin, Hauptgrund für die Steuerklassenerklärung sei die Erwägung ihres Ehemannes gewesen, sich beruflich zu verändern, genügt nicht, um die Annahme des Rechtsmissbrauchs zu widerlegen. Auch die erstmalige Wahl einer Steuerklassenkombination nach der Eheschließung kann in Bezug auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld rechtsmissbräuchlich sein.
Das BSG geht allerdings in seiner Rechtsprechung zum Steuerklassenwechsel für Elterngeld davon aus, dass ein Steuerklassenwechsel vor der Geburt eines Kinds nicht rechtsmissbräuchlich ist. Der das monatliche Nettoeinkommen erhöhende Lohnsteuerklassenwechsel muss bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld berücksichtigt werden.
Mittelbare Diskriminierung durch Sozialplanregelung
Sozialplanregelungen, die einen Abfindungszuschlag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Eintrag in den ELStAM abhängig machen, stellen eine mittelbare Diskriminierung gegenüber Frauen dar, die die Lohnsteuer...