Änderung der Steuerklassen

 

(1) 1Wird die Ehe eines Arbeitnehmers durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder haben die Ehegatten die dauernde Trennung herbeigeführt, dürfen die gebildeten Steuerklassen im laufenden Kj. nicht geändert werden; es kommt nur ein Steuerklassenwechsel nach Absatz 2 in Betracht. 2Das gilt nicht, wenn bei einer durch Scheidung oder Aufhebung aufgelösten Ehe der andere Ehegatte im selben Kj. wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind; in diesen Fällen ist die beim nicht wieder verheirateten Ehegatten gebildete Steuerklasse auf Antrag in Steuerklasse III zu ändern, wenn die Voraussetzungen des § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c EStG erfüllt sind.

Steuerklassenwechsel

 

(2) Bei Ehegatten sind auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten die gebildeten Steuerklassen wie folgt zu ändern:

 

1.

Ist bei beiden Ehegatten die Steuerklasse IV gebildet worden, kann diese bei einem Ehegatten in Steuerklasse III und beim anderen Ehegatten in Steuerklasse V geändert werden.

 

2.

Ist bei einem Ehegatten die Steuerklasse III und beim anderen Ehegatten die Steuerklasse V gebildet worden, können diese bei beiden Ehegatten in Steuerklasse IV geändert werden, wobei dieser Wechsel auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich ist (§ 38b Abs. 3 Satz 2 EStG).

 

3.

Ist bei einem Ehegatten die Steuerklasse III und beim anderen Ehegatten die Steuerklasse V gebildet worden, kann die Steuerklasse III des einen Ehegatten in Steuerklasse V und die Steuerklasse V des anderen Ehegatten in Steuerklasse III geändert werden.

 

4.

1Gehören beide Ehegatten in die Steuerklasse IV, kann diese jeweils in die Steuerklasse IV i. V. m. einem Faktor geändert werden (§ 39f Abs. 1 Satz 1 EStG), wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. 2Neben dem in § 39 Abs. 6 Satz 4 EStG geregelten Fall können Ehegatten auch ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Kj. weitere Änderungen der Steuerklassen beantragen (§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG).

Zahl der Kinderfreibeträge in den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG

 

(3) Bei der Zahl der Kinderfreibeträge sind ermäßigte Kinderfreibeträge für nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder nicht zu berücksichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Standard. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge