
Mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können sich Arbeitnehmer einen Freibetrag in den ELStAM eintragen lassen. Der Freibetrag wirkt sich unterjährig beim Lohnsteuerabzug steuermindernd aus. Ein Freibetrag kann auch für die Dauer von zwei Kalenderjahren berücksichtigt werden. Diese Verfahrenserleichterung ist für Arbeitnehmer ratsam, die in zwei Folgejahren in etwa gleichbleibende Aufwendungen haben werden.
Mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können sich Arbeitnehmer einen Freibetrag in den ELStAM eintragen lassen. Der Freibetrag wirkt sich unterjährig beim Lohnsteuerabzug steuermindernd aus. Ein Freibetrag kann auch für die Dauer von zwei Kalenderjahren berücksichtigt werden. Diese Verfahrenserleichterung ist für Arbeitnehmer ratsam, die in zwei Folgejahren in etwa gleichbleibende Aufwendungen haben werden.
Für den Veranlagungszeitraum 2021 hat das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bereits begonnen. Der Antrag muss bis spätestens 30. November 2021 beim Finanzamt gestellt werden - danach kann eine Steuerermäßigung nur noch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Lohnsteuer-Freibetrag gilt regelmäßig für zwei Jahre
Arbeitnehmer können einen Freibetrag für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Wer bereits für 2020 einen Freibetrag beantragt hatte, profitiert davon häufig auch noch 2021 - und spart sich den erneuten Antrag beim Finanzamt. Ein im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2021 neu eingetragener Freibetrag gilt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 und dann längstens bis Ende 2022. In Zeile 20 (bzw. 21 für Ehegatten/Lebenspartner) des Hauptvordrucks ist dazu das Ankreuzfeld "Ich beantrage, den Freibetrag bis zum 31.12.2022 zu berücksichtigen." vorgesehen.
Hinweis: Es ist auch möglich, den Freibetrag nur für ein Jahr zu beantragen oder einen beantragten Freibetrag später wieder zu ändern.
Jahresfreibetrag wird in Monatsfreibetrag umgerechnet
Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und wird auf die der Antragsstellung folgenden Monate verteilt. Eine Besonderheit gilt, wenn der Antrag im Januar 2021 gestellt wird: der Freibetrag gilt dann ausnahmsweise rückwirkend ab 1. Januar 2021. Sämtliche Änderungen an den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) sowie erstmals zu berücksichtigende Freibeträge werden in der ELStAM-Datenbank erfasst.
Auf folgende Punkte ist besonders hinzuweisen:
Antragsgrenze für Freibetrag: Aufwendungen müssen mindestens 600 Euro betragen
Ein Freibetrag für erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kann nur dann gebildet werden, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten. Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro oder den Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen von 102 Euro übersteigt. Verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge beider Ehegatten/Lebenspartner zusammen mehr als 600 Euro betragen.
Die Antragsgrenze gilt nicht für:
- die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene,
- den Erhöhungsbetrag für weitere im Haushalt des Alleinerziehenden lebende Kinder beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,
- die Freibeträge für Kinder,
- die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen/Handwerkerleistungen,
- negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten,
- die Bildung des Freibetrag bei Steuerklasse VI (bei gleichzeitiger Bildung eines Hinzurechnungsbetrags in der Steuerklasse I bis V).
Wer einen Freibetrag als ELStAM bilden lässt, ist im Regelfall verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommenssteuererklärung abzugeben.
Berücksichtigung von Kindern
Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens kann die Berücksichtigung von Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahres 2021 das 18. Lebensjahr vollendet haben und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, beantragt werden. Einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung bietet sich an, wenn für das Kalenderjahr 2021 Kinderfreibeträge für
- vor dem 2. Januar 2003 geborene Kinder,
- nicht in der Wohnung gemeldete minderjährige Kinder oder
- Pflegekinder
berücksichtigt werden sollen und diese Kinder nicht bereits im Ermäßigungsverfahren für das Kalenderjahr 2020 berücksichtigt worden sind.
Besonderheiten bei Alleinerziehenden in der Steuerklasse II
Beim Lohnsteuerabzug wird in der Steuerklasse II immer der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind berücksichtigt (1.908 Euro), auch wenn beim Arbeitnehmer mehrere berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Der Betrag erhöht sich - als Ausgleich für die corona-bedingten Belastungen - für die Kalenderjahre 2020 und 2021 jeweils um 2.100 Euro auf insgesamt 4.008 Euro. Dieser Erhöhungsbetrag wird aber nicht über die Steuerklasse II, sondern als Freibetrag in den ELStAM gewährt. Das Finanzamt berücksichtigt diesen Freibetrag in der Regel automatisch. Ein Antrag ist dafür regelmäßig nicht erforderlich.
Ein Arbeitnehmer, dem für weitere in seinem Haushalt lebende Kinder ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht (unverändert 240 Euro für jedes weitere Kind), kann im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens die Bildung eines zusätzlichen Freibetrags für den Lohnsteuerabzug beantragen.
Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene
Die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Behinderungen werden grundsätzlich in den ELStAM automatisch berücksichtigt. Die Pauschbeträge müssen nur dann neu beantragt werden, wenn sie in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für das Kalenderjahr 2021 noch nicht enthalten sind (z. B. weil der bislang maßgebende Gültigkeitszeitraum zwischenzeitlich abgelaufen ist).
Ab dem Jahr 2021 werden die Pauschbeträge verdoppelt (Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz)):
Pauschbeträge VZ 2020 | Pauschbeträge VZ 2021 | ||
Grad der Behinderung | Pauschbetrag in Euro | Grad der Behinderung | Pauschbetrag in Euro |
20 | 384 | ||
25 und 30 | 310 | 30 | 620 |
35 und 40 | 430 | 40 | 860 |
45 und 50 | 570 | 50 | 1.140 |
55 und 60 | 720 | 60 | 1.140 |
65 und 70 | 890 | 70 | 1.780 |
75 und 80 | 1.060 | 80 | 2.120 |
85 und 90 | 1.230 | 90 | 2.460 |
95 und 100 | 1.420 | 100 | 2.840 |
Für behinderte Menschen, die hilflos (§ 33b Abs. 6 EStG) sind, und für Blinde soll sich der Pauschbetrag auf 7.400 Euro (bisher 3.700 Euro) erhöhen.
Auch diese Erhöhungen werden grundsätzlich automatisch in den ELStAM berücksichtigt. Eine Ausnahme bilden aber u. a. Betroffene mit einem Grad der Behinderung von 20, für die bisher gar kein Pauschbetrag zu gewähren war.
Hinweis: Im Übrigen kann für weitere außergewöhnliche Belastungen ein Freibetrag für den Lohnsteuerabzug beantragt werden, wenn die Antragsgrenze von 600 Euro überschritten ist. Ab 2021 sollen verschiedene Steuervereinfachungen Menschen mit einer Behinderung von Nachweispflichten entlasten. Dazu gehören die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags und die Ausweitung und Erhöhung des Pflegepauschbetrags.
Lohnsteuer-Ermäßigung: Entsprechende Anträge online
Den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2021 mit Anlagen finden Sie auf unseren Produkten oder online im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.