
Zusammenfassung
Begriff
Mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich schließt der Arbeitgeber die Lohnsteuererhebung des jeweiligen Kalenderjahres ab. Hierzu vergleicht er die auf den Arbeitslohn des Arbeitnehmers entfallende Jahreslohnsteuer mit der Summe der im laufenden Kalenderjahr insgesamt einbehaltenen Lohnsteuer und erstattet zu hohe Steuerabzugsbeträge. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen. Liegen dagegen Ausschlussgründe vor, darf er den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen – auch nicht auf Antrag des Arbeitnehmers.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
Lohnsteuer: § 42b EStG regelt, was der Arbeitgeber beim Lohnsteuer-Jahresausgleich beachten muss. Ergänzende Anweisungen enthält R 42b LStR.
Praxis-Beispiele
- Keine Steuernachforderung
- Ausschluss durch Freibetrag
- Faktorverfahren
Lohnsteuer
1 Berechtigung vs. Verpflichtung zur Durchführung
Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich kommt nur in Betracht für
- unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer,
- die während des ganzen Kalenderjahres beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind.
Hierzu gehören auch Arbeitnehmer, die Bezüge aus dem früheren Arbeitsverhältnis erhalten, z. B. Bezieher von Werksrenten (Werkspensionen) und von Vorruhestandsgeld. Vom Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, die ganzjährig in einem Dienstverhältnis stehen, jedoch nicht beim gleichen Arbeitgeber.
Berechtigung zum Lohnsteuer-Jahresausgleich
Der Arbeitgeber darf für diese Arbeitnehmer den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich auf freiwilliger Basis durchführen, wenn kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.[1]
Verpflichtung zum Lohnsteuer-Jahresausgleich
Der Arbeitgeber ist zur Durchführung des Ausgleichs verpflichtet, wenn er am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt.[2]
2 Ausschluss einzelner Arbeitnehmer vom Lohnsteuer-Jahresausgleich
In bestimmten Fällen darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, z. B. wenn der Arbeitnehmer es beantragt, für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag bei der Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigen war.[1]
Ist der Arbeitnehmer zwingend zur Einkommensteuer zu veranlagen, ist der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeschlossen, da die zunächst durch den Arbeitgeber gewährte Erstattung vom Arbeitnehmer möglicherweise wieder zurückzufordern wäre.
Der Arbeitgeber muss für jeden einzelnen Arbeitnehmer prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs vorliegen.
3 Frist für den Lohnsteuer-Jahresausgleich
Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum und spätestens bis zum letzten Tag des Februars des Folgejahres durchführen, also spätestens am 28.2. (in Schaltjahren zum 29.2.). Bei monatlicher Lohnzahlung ist der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich daher frühestens mit der Abrechnung für Dezember 2017 bzw. spätestens mit der Lohnabrechnung für Februar 2018 möglich.
Wichtig
Verkürzte Frist ab 2018
Erstmals seit der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2017 verkürzt sich der Zeitraum der Durchführung von Dezember des laufenden Jahres bis zur Lohnabrechnung für Februar (statt März) des Folgejahres.[1]
4 Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
4.1 Ermittlung des Jahresarbeitslohns
Zunächst ist der im Lohnkonto aufgezeichnete Jahresarbeitslohn zu ermitteln. Dazu gehören alle laufenden und sonstigen Bezüge, die dem Arbeitnehmer im Laufe des Ausgleichsjahres zugeflossen sind. Steuerfreie Bezüge und pauschal versteuerte Bezüge bleiben außer Betracht.
Wichtig
Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn
Nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuerte Entschädigungen und Bezüge für mehrere Jahre[1] sowie hierauf entfallende Steuerabzugsbeträge bleiben im Rahmen des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs grundsätzlich ohne Berücksichtigung. Der Arbeitnehmer kann jedoch die Einbeziehung dieser Bezüge ausdrücklich beantragen. Dies hat allerdings zur Folge, dass die entsprechenden Bezüge in vollem Umfang, also ohne ermäßigte Besteuerung, in die Berechnung einfließen. Bis auf wenige Ausnahmen dürfte dies für den Arbeitnehmer unvorteilhaft sein.
Gehören zum Jahresarbeitslohn steuerbegünstigte Versorgungsbezüge, sind diese um den Versorgungsfreibetrag sowie den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu kürzen.
Bei Arbeitnehmern, die vor Beginn des Ausgleichsjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben und noch in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen, sind die für die aktive Tätigkeit gezahlten Arbeitslöhne um den Altersentlastungsbetrag zu kürzen.
4.2 Ermittlung der Jahreslohnsteuer
Die Jahreslohnsteuer ist nach der am 31.12. gültigen Steuerklasse zu ermitteln und den insgesamt laut Lohnkonto im Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträgen gegenüberzustellen.[1]
- Wurde im Laufe des Kalenderjahres mehr Lohnsteuer einbehalten als Jahreslohnsteuer berechnet...
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