Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer mit Steuerklasse I, einem Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 1,6 % und einem Monatslohn von 2.500 EUR erhält im Dezember ein Weihnachtsgeld von 2.500 EUR. Aus der Vermietung einer Eigentumswohnung erzielt er einen steuerlichen Verlust von rund 7.500 EUR pro Jahr.

Im November beantragt er bei seinem zuständigen Finanzamt die Eintragung eines Freibetrags in den ELStAM für den Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt genehmigt diesen für den verbleibenden vollen Monat (Dezember), sodass für diesen ein monatlicher Freibetrag von 7.500 EUR in den ELStAM hinterlegt wird.

Ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber zulässig?

Ergebnis

Für diesen Mitarbeiter darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Wird bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag bzw. ein Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt, schließt dies einen Lohnsteuer-Jahresausgleich aus.

Der Freibetrag von 7.500 EUR wirkt sich nur bei der Entgeltabrechnung Dezember steuermindernd aus. Dort führt der Freibetrag zu einer Lohnsteuer von 0 EUR, jedoch kann er nicht in voller Höhe ausgenutzt werden, da er 2.500 EUR über dem tatsächlichen Arbeitslohn (Monatsbrutto 2.500 EUR + Weihnachtsgeld 2.500 EUR = 5.000 EUR) liegt. Das führt dazu, dass der Freibetrag i. H. v. 2.500 EUR ungenutzt bleibt.

In diesem Fall ist der Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für den Arbeitnehmer steuerlich nachteilig. Die Erfassung des gesamten Freibetrags für den Monat Dezember führt dazu, dass zwar nur für die Monate Januar bis November Lohnsteuer i. H. v. insgesamt 2.296,25 EUR (208,75 EUR/Monat) einbehalten wird, der Freibetrag aber nicht vollständig aufgebraucht wird.

Hätte der Arbeitnehmer sich den Freibetrag bereits zum Anfang des Jahres eintragen lassen, wäre der Vermietungsverlust von 7.500 EUR mit monatlich 625 EUR auf 12 Monate verteilt worden. Durch die gleichmäßige Verteilung des Freibetrags hätte sich die Jahreslohnsteuer auf 991,92 EUR (82,66 EUR/Monat) vermindert.

Selbst bei gleichmäßiger Verteilung des Freibetrags ergäbe sich bei Nichtanwendung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ein Nachteil: Arbeitslohnschwankungen im laufenden Jahr können am Jahresende nicht ausgeglichen werden. Durch den Lohnsteuer-Jahresausgleich wird dieser Nachteil behoben: Der Jahresbruttoarbeitslohn wird rechnerisch gleichmäßig auf 12 Monate verteilt; die Lohnsteuer wird dann für einen Monat ermittelt und mit 12 multipliziert. Das Ergebnis entspricht der Lohnsteuer laut Jahreslohnsteuertabelle. In der Praxis übernimmt dies das Entgeltabrechnungsprogramm.

Hinweis

Der Arbeitgeber hat keinen Einfluss auf diese Verschiebungen beim Lohnsteuerabzug. Für ihn ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer einen Freibetrag eintragen lässt. Gleichzeitig besteht dann für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gleicht sich der ggf. zu hohe Lohnsteuerabzug aus, sodass dem Arbeitnehmer steuerlich kein Nachteil entsteht.

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