Zusammenfassung

 
Begriff

Die Lohnsteuerbescheinigung ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach Ablauf des Kalenderjahres vom Arbeitgeber zu erteilen. Mit der Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung schließt der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug ab. Die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung müssen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden; sie bilden die Grundlage für die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers durch das Wohnsitzfinanzamt. Dem Arbeitnehmer ist ein entsprechender Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: § 41b Abs. 1 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO regelt, welche Daten in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln sind. Einzelheiten zur Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und zur Besonderen Lohnsteuerbescheinigung (in Härtefällen) für Kalenderjahre ab 2020 enthält das BMF-Schreiben v. 9.9.2019, IV C 5 - S 2378/19/10002 :001, BStBl 2019 I S. 911, ergänzt durch das BMF-Schreiben v. 18.8.2021, IV C 5 – S 2533/19/10030 :003, BStBl 2021 I S. 1079, sowie durch das BMF-Schreiben v. 15.7.2022, IV C 5 - S 2533/19/10030 :003, BStBl 2022 I S. 1203, geändert durch das BMF-Schreiben v. 8.9.2022, IV C 5 - S 2533/19/10030 :004, BStBl 2022 I S. 1397, und geändert durch das BMF-Schreiben v. 8.9.2023, IV C 5 - S 2533/19/10030 :005, BStBl 2023 I S. 1653, zur Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2024.

 

Lohnsteuer

1 Bescheinigung erstellen

1.1 Persönliche Angaben des Arbeitnehmers

Die Eintragungen im Lohnkonto sind die Ausgangsbasis für die Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber. Neben den persönlichen Daten des Arbeitnehmers (Name, Anschrift und Geburtsdatum) sind die vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Besteuerungsmerkmale (ELStAM) mit Merker "gültig ab" in die Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen:

  • Steuerklasse des Arbeitnehmers, ggf. einschließlich eines Faktors[1]
  • Zahl der Kinderfreibeträge in den Steuerklassen I–IV,
  • ggf. eingetragener Jahresfrei- oder Jahreshinzurechnungsbetrag[2] und
  • Kirchensteuermerkmal.[3]

Für jede elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist eine eindeutige ID (KmlD) zu erstellen, um so eine eindeutige Zuordnung, z. B. für ein neues Korrektur- und Stornierungsverfahren, zu ermöglichen.

Lohnsteuerbescheinigungen sind sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat.[4]

1.2 Dauer des Arbeitsverhältnisses, Großbuchstaben

Des Weiteren sind folgende Eintragungen erforderlich:

  • Nummer 1: Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalendersjahres beim Arbeitgeber.
  • Nummer 2: In dem Feld "Anzahl U" ist die Anzahl der Unterbrechungszeiträume zu bescheinigen, in denen an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen der Anspruch auf Arbeitslohn im Wesentlichen entfallen ist, z. B. wegen Krankheit. Dies gilt jedoch nicht für Zeiträume, für die der Arbeitnehmer steuerfreie Zahlungen erhalten hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Mutterschaftsgeld, Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld).
  • Nummer 2: "S" ist bei den Steuerklassen I–V zu bescheinigen. Die Eintragung muss bei Arbeitnehmern erfolgen, die im Laufe des Kalenderjahres den Arbeitgeber gewechselt haben, und wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus dem vorherigen Dienstverhältnis geschätzt wurde.
  • Nummer 2: "M" ist unabhängig von der Anzahl der Mahlzeiten zu bescheinigen, wenn dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit bis 60 EUR entweder vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten[1] im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder anlässlich einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zugewendet wurde. Nimmt der Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung teil, ist kein M zu bescheinigen.[2]
  • Nummer 2: "F" dokumentiert eine steuerfreie Sammelbeförderung des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (insoweit kann ein Arbeitnehmer für diese Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung keinen Werbungskostenabzug geltend machen). Entsprechendes gilt bei einer steuerfreien Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers bei Fahrten zwischen Wohnung und einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammel- oder Treffpunkt bzw. einem weiträumigen Arbeitsgebiet.
  • Nummer 2: "FR" gilt für französische Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich und Arbeitsort in Deutschland, jeweils in der Grenzzone. Anzugeben ist bei den Arbeitgebern mit Sitz in Baden-Württemberg FR1, Rheinland-Pfalz FR2 und im Saarland FR3.
[1] Nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Standard. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge