Sachverhalt

Ein Mitarbeiter mit Steuerklasse III und einem Monatsgehalt von 2.500 EUR beendet sein Arbeitsverhältnis zum 31.3. Zum 1.4. nimmt er eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber auf.

Am 1.4. wird das Lohnkonto des ehemaligen Mitarbeiters abgeschlossen. Die Lohnsteuerbescheinigung wird elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Ein Ausdruck hiervon, die Entgeltabrechnung für März und die weiteren Arbeitspapiere werden dem ehemaligen Mitarbeiter zugesandt.

Mitte April stellt der mittlerweile ausgeschiedene Mitarbeiter fest, dass bei der letzten Entgeltabrechnung für März seine Überstundenvergütung von insgesamt 1.500 EUR nicht abgerechnet wurde. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Überstundenvergütung besteht zu Recht, die Auszahlung soll nachgeholt werden.

Wie und in welchem Entgeltzahlungszeitraum müssen die 1.500 EUR abgerechnet werden?

Ergebnis

Das Lohnkonto für den Mitarbeiter ist bereits abgeschlossen und die Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermittelt. Eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs ist nach der erstmaligen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr möglich. Da der Mitarbeiter bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und bei einem anderen Arbeitgeber die Tätigkeit aufgenommen hat, kann die Berechnung der Nachzahlung nicht mit der bisherigen Steuerklasse III erfolgen. Die Überstundenvergütung muss als sonstiger Bezug zwingend nach der Steuerklasse VI versteuert werden.

Die Nachzahlung i. H. v. 1.500 EUR wird nach der Steuerklasse VI als sonstiger Bezug abgerechnet. Als Bemessungsgrundlage für das voraussichtliche Jahresentgelt gilt in diesem Fall das bisherige Gehalt des Mitarbeiters. Daraus ergibt sich ein voraussichtliches Jahresentgelt von 30.000 EUR (12 x 2.500 EUR).

Die Lohnsteuerbescheinigung mit der Nachzahlung i. H. v. 1.500 EUR sowie die fälligen Steuerbeträge müssen unter der Steueridentifikationsnummer des Mitarbeiters elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet werden.

Praxis-Tipp

Können zum Zeitpunkt der Nachberechnung (hier April) die ELStAM mit der eingetragenen Steuerklasse III abgerufen werden, kann der Nachzahlungsbetrag nach der Steuerklasse III besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer

  • im Zeitpunkt der Zahlung von keinem anderen Arbeitgeber Arbeitslohn bezieht oder
  • in die Selbstständigkeit wechselt oder
  • Rente bezieht.

In solchen Fällen kann das voraussichtliche Jahresentgelt nach den Angaben des Arbeitnehmers geschätzt werden bzw. es kann auf die ELStAM zurückgegriffen werden.

Außerdem ist bei unterjähriger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Meldung der Lohnsteuerbescheinigung bis zum letzten Tag des Februars des Folgejahres zulässig. Um eventuelle weitere Nachmeldungen zu vermeiden, sollten solche Fälle so spät wie möglich elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet werden. Eine vorzeitige Meldung wird aber ausdrücklich zugelassen.

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