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Faktorverfahren Lohnsteuer

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Zusammenfassung

 
Begriff

Ehe- oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und in einem Dienstverhältnis stehen, können die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Das sog. Faktorverfahren ist als zusätzliche Alternative zu den bestehenden Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V vorgesehen.

Gesetzliche Zielsetzung dieser Steuerklassenkombination ist, die hohe Abgabenlast in der Steuerklasse V zu beseitigen. Diese trifft in der Praxis überwiegend Ehefrauen nachteilig und wirkt der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entgegen. Ein beantragter Faktor ist grundsätzlich bis zu 2 Kalenderjahre gültig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die gesetzlichen Regelungen zum Faktorverfahren finden sich in § 39f EStG. Nach § 2 Abs. 8 EStG sind diese Regelungen nicht nur für Ehepartner, sondern auch für Lebenspartner anzuwenden.

Lohnsteuer

1 Steuerklasse für Doppelverdiener

Ehe- oder Lebenspartner, die beide Lohneinkünfte beziehen und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen:

  • Die Steuerklassenkombination IV/IV wird vorzugsweise angewendet, wenn beide Ehe-/Lebenspartner Arbeitslohn in etwa gleicher Höhe beziehen.
  • Die Steuerklassenkombination III/V wird häufig von Ehe-/Lebenspartnern mit stark unterschiedlichen Einkommen gewählt. Diese Steuerklassenkombination kann zu einer ungerechten Verteilung des Lohnsteuerabzugs führen. Der Grundfreibetrag und die Vorsorgepauschale werden ausschließlich der Steuerklasse III zugerechnet; der Lohnsteuerabzug in Steuerklasse V fällt – im Verhältnis zu den Gesamtbezügen – zu hoch aus.

Durch das Faktorverfahren soll diese Ungleichbehandlung der Ehe-/Lebenspartner beseitigt werden. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslö...

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