Zusammenfassung

 
Begriff

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Typische Fälle im Berufsalltag, die eine auswärtige Zweitwohnung erforderlich machen, sind

  • der erstmalige Antritt eines Dienstverhältnisses,
  • der Wechsel des Arbeitgebers,
  • die Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort oder
  • die langfristige Abordnung an eine andere Betriebsstätte, z. B. Filiale oder Zweigbetrieb.

Steuerlich wird der doppelte Haushalt nur anerkannt, wenn die Begründung beruflich veranlasst ist. Notwendige Mehraufwendungen, die durch eine zusätzliche auswärtige Wohnung zwangsläufig entstehen, sind steuerlich nur dann begünstigt, wenn die Berufsausübung der entscheidende Anlass für die Begründung dieses zweiten Haushalts ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung ist in § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geregelt. Ein umfangreiches BMF-Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228, gibt Auslegungshinweise für die doppelte Haushaltsführung. Der steuerfreie Arbeitgeberersatz dieser Aufwendungen ist in § 3 Nr. 16 EStG geregelt; für den öffentlichen Dienst gilt § 3 Nr. 13 EStG. Beide Regelungen sind an den Umfang der abzugsfähigen Werbungskosten geknüpft. Die Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen sind in R 9.11 LStR zusammengefasst.

 

Lohnsteuer

1 Voraussetzungen

1.1 Kriterien zur Anerkennung

Für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung müssen die folgenden 3 Kriterien erfüllt sein:

  1. Unterhalten eines eigenen Hausstands,
  2. zusätzliche Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort,
  3. berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung.

Die steuerliche Anerkennung einer beruflichen doppelten Haushaltsführung ist davon abhängig, dass der Ort des eigenen Hausstands und der Ort der Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort auseinanderfallen.[1]

Vereinfachungen für die Steuerklassen III, IV und V

Wurden dem Arbeitgeber als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) die Steuerklassen III, IV oder V mitgeteilt, kann der Arbeitgeber für den steuerfreien Ersatz aus Vereinfachungsgründen davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer

  • einen eigenen Hausstand und
  • zusätzlich eine Wohnung am Beschäftigungsort unterhält.

Dies gilt nur für das Lohnsteuerverfahren. Für den Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers prüft das Finanzamt weiterhin eingehend sämtliche Anforderungen. Ist die Familienwohnung im Ausland gelegen, hat die Finanzverwaltung ungeachtet dieser Vereinfachungsregelung die Möglichkeit, sich die Voraussetzungen für die gemeinsame Haushaltsführung in der ausländischen Wohnung nachweisen zu lassen.[2] Bei einem im Inland tätigen, verheirateten Arbeitnehmer, dessen Ehepartner im Ausland die bisherige Ehegattenwohnung weiter nutzt, kann insbesondere die verlangte finanzielle Beteiligung nicht in jedem Fall unterstellt werden.

Erhöhte Nachweispflichten bei Ledigen mit Steuerklasse I, II und VI

Für die übrigen – insbesondere alleinstehenden – Steuerpflichtigen (Arbeitnehmer mit den Steuerklassen I, II und VI) ist der steuerfreie Arbeitgeberersatz an ein besonderes Bescheinigungsverfahren gebunden, das ebenfalls eine Überprüfung der persönlichen Voraussetzungen des Arbeitnehmers entbehrlich macht.[3]

Aus der schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers muss sich ergeben, dass er neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsorts einen eigenen Hausstand unterhält. Die Richtigkeit dieser Erklärung muss der Arbeitnehmer durch seine Unterschrift bestätigen. Die Bescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.[4]

1.2 Eingehende Prüfung der beruflichen Veranlassung

Keine Erleichterungen im Lohnsteuerverfahren gibt es für die Frage, ob die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist. Der Arbeitgeber muss die berufliche Veranlassung bei Begründung der doppelten Haushaltsführung für jeden Einzelfall nach denselben Kriterien prüfen, wie sie beim Werbungskostenabzug zu beachten sind.

Zweitwohnung aus beruflicher Veranlassung

Die steuerliche Anerkennung und damit die Möglichkeit der steuerfreien Vergütung der Mehraufwendungen setzen voraus, dass der zweite (doppelte) Haushalt aus beruflichen Gründen eingerichtet wird.[1] Dies ist das allein entscheidende Kriterium.[2] Der berufliche Anlass der auswärts begründeten Zweitwohnung ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige den doppelten Haushalt nutzt, um von dort aus seinen Arbeitsplatz (bes...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Standard. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge