Normale Regelung

Kurzfristige Beschäftigungen liegen vor, wenn die Beschäftigung längstens auf 3 Monate oder 70 Tage begrenzt ist. Oft werden sie auch als Aushilfsjob oder Minijob bezeichnet. Darüber hinaus werden kurzfristige Beschäftigungen auch von Studenten ausgeübt. Die besonderen Regelungen für Studenten werden nachfolgend jedoch nicht dargestellt.[1]

 
Wichtig

Kurzfristige Beschäftigung mit geringem Entgelt

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn sie die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.

Ausschluss der Kurzfristigkeit

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Zeitdauer von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres zwar nicht überschritten wird, es sich bei der Beschäftigung aber um

  • ein Dauerarbeitsverhältnis oder
  • eine über ein Kalenderjahr hinausgehende Rahmenvereinbarung oder
  • ein regelmäßig wiederkehrendes Arbeitsverhältnis

handelt. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.[2]

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