Überblick

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer vom Arbeitslohn kurzfristig Beschäftigter (Aushilfskräfte) pauschal mit 25 % erheben. Das Steuerrecht unterscheidet für die Frage der Steuerpflicht nicht nach der Beschäftigungsform. Für Dienstverhältnisse kurzfristig Beschäftigter sind grundsätzlich dieselben steuerlichen Vorschriften anzuwenden wie für übliche Dienstverhältnisse. Die steuerliche Kurzfristigkeit weicht vom sozialversicherungsrechtlichen Begriff ab.

In der Sozialversicherung ist es für die Beurteilung der Versicherungspflicht oder -freiheit u. a. entscheidend, ob es sich bei der Arbeit um eine – von anderen Beschäftigungen – losgelöste befristete Tätigkeit oder um eine "Anschlussbeschäftigung" handelt. Wurden vorher bei demselben Arbeitgeber eine Dauerbeschäftigung oder ein Minijob durchgeführt?

Auch für kurzfristige Beschäftigungen innerhalb einer Rahmenvereinbarung gelten besondere Vorgaben. Sozialversicherungsrechtlich kommt auch der Prüfung der Berufsmäßigkeit eine besondere Rolle zu. Diese Besonderheiten werden hier dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Versteuerung des Arbeitslohns erfolgt nach den allgemeinen lohnsteuerrechtlichen Vorschriften. Die Einzelheiten zur Pauschalierung der Lohnsteuer für den Arbeitslohn kurzfristig Beschäftigter regeln § 40a EStG, R 40a.1 LStR sowie H 40a.1 LStH.

Sozialversicherung: Sozialversicherungsrechtlich sind geringfügige kurzfristige Beschäftigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geregelt.

Der Arbeitnehmer ist nach § 28o Abs. 1 SGB IV verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen. Die Geringfügigkeits-Richtlinien (GeringfügRL) enthalten weitere Regelungen.

Der Arbeitgeber hat nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BVV die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben in den Entgeltunterlagen aufzuzeichnen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV gehören dazu insbesondere die Erklärung des kurzfristig Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr sowie die Bestätigung, dass der kurzfristig Beschäftigte seinem Arbeitgeber die Aufnahme weiterer Beschäftigungen anzeigen wird.

Nach § 28a Abs. 9a SGB IV ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Kennzeichen zum Krankenversicherungsschutz bei jeder Anmeldung bzw. gleichzeitigen An- und Abmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung anzugeben.

Die Minijob-Zentrale meldet dem Arbeitgeber auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 DEÜV nach Eingang der Anmeldung die Angaben zu bestehenden Vorbeschäftigungen zurück.

 

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