Gewerbesteuerliche Hinzurechnung auf Wassernutzungsentgelte
Vor dem FG Berlin-Brandenburg klagte ein im Land Brandenburg ansässiges Wasserversorgungsunternehmen. Das Unternehmen wandte sich mit der Klage u.a. gegen die vom Finanzamt vorgenommene gewerbesteuerliche Hinzurechnung auf Wassernutzungsentgelte im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung. Dabei verwies es auf eine Entscheidung des 6. Senats des FG Berlin-Brandenburg (6 K 6104/15) aus dem Jahr 2017, der zufolge das Wassernutzungsentgelt nicht für die rechtliche Gestattung der Entnahme, sondern für die tatsächliche Entnahme von Wasser entrichtet werde.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Entgelte
Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass bei der Berechnung der Gewerbesteuer die Entgelte, die ein Wasserversorgungsunternehmen für die Entnahme von Grundwasser aufgewandt hat, zu einem Viertel zu berücksichtigen sind (§ 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG). Dem Gewerbeertrag ist demnach ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten hinzuzurechnen.
Beim BFH ist ein Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision unter dem Az. IV B 7/23 anhängig.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.12.2022, 11 K 11252/17, veröffentlicht am 7.2.2023
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