Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Für jeden Unternehmer kommt grundsätzlich die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten infrage. Einen Antrag, die Steuer nach vereinnahmenden Entgelten zu stellen, können auch Unternehmer, die ihre Vorsteuer nach Durchschnittssätzen gem. § 23a UStG errechnen und Land- und Forstwirte, die für ihre Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden. Hierfür müssen die Voraussetzungen nach § 20 UStG erfüllt werden.
Prüfung der Umsatzgrenze
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Prüfung der Umsatzgrenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG anhand der Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (ohne Umsatzsteuer) erfolgt, die der Unternehmer mit seinem gesamten Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Kalenderjahr angewandten Besteuerungsart (Sollversteuerung oder Istversteuerung) erzielt hat. Entsprechendes gilt auch insoweit als der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr in seinem Unternehmen bereits die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG angewendet hat.
Die Abschnitte 20.1 und 24.1a des UStAE wurden entsprechend angepasst. Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 12.4.2023, III C 2 - S 7410/19/10001 :016
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
10.0315
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
8.049
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
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3.04737
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Richtsatzsammlung 2023 veröffentlicht
18.09.2024
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
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16.09.2024
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Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
12.09.2024
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06.09.2024
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Vordrucke für die Anlage EÜR 2024
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Mehreinnahmen durch Steuerfahndung und Betriebsprüfung in Hessen
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