BMF

Vorsorgepauschale bei Dienstordnungsangestellten


Gehaltsabrechnung, Auflistung Brutto-Netto

Ein neues BMF-Schreiben betrifft die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten.

Was sind Dienstordnungsangestellte?

Dienstordnungsangestellte (DO-Angestellte) sind Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (häufig bei bei Sozialversicherungsträgern), für die trotz ihres Angestelltenstatus weitgehend das Beamtenrecht gilt. Heutzutage wird diese Beschäftigungsform kaum noch neu begründet. Die meisten Institutionen stellen neue Mitarbeiter als reguläre Tarifbeschäftigte (TVöD) ein. Bereits bestehende Verträge für DO-Angestellte laufen jedoch weiter. 

Vorsorgepauschale bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten

Das neue BMF-Schreiben nimmt Bezug auf das BMF-Schreiben v. 14.8.2025 (BStBl 2025 I S. 1628), in dem es um die erheblichen Änderungen bei der Vorsorgepauschale ab 2026 geht (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG).

In dem Erlass aus 2025 erläutert die Finanzverwaltung insbesondere, dass auf der Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns unabhängig von der Berechnung der tatsächlich abzuführenden Krankenversicherungsbeiträge typisierend ein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechnet wird, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. Der typisierte Arbeitnehmeranteil ist auch anzusetzen bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern, die die anfallenden Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe allein tragen müssen (oftmals z. B. freiwillig versicherte Beamte, Empfänger von Versorgungsbezügen). 

Im neuen BMF-Schreiben wird an dieser Stelle ergänzt, dass der typisierte Arbeitnehmeranteil darüber hinaus auch bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellte) anzusetzen ist. Das gelte sowohl für teilkostenversicherte DO-Angestellte als auch für DO-Angestellte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung bei vollem Sachleistungsanspruch unter Wegfall des Beihilfeanspruchs versichert sind (Fälle des § 3 Nr. 11 Satz 4 EStG).

Das BMF-Schreiben ist ab dem 1.1.2026 anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 24.6.2026, IV C 5 - S 2367/00012/005/018


Schlagworte zum Thema:  Lohnsteuerabzug
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